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A1 2011 17

Kantonsgericht — A1 2011 17

Zg Kantonsgericht · 2011-10-12 · Deutsch ZG

Art. 81 und 82 ZPO; Zulassung der Streitverkündungsklage – Bei der Streitverkündungsklage sind die Fragen des Rechtsschutzinteresses und der Prozessökonomie bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen. Ist davon auszugehen, dass der Streitverkündungsklageprozess inhaltlich so viele zusätzliche Themen umfassen wird, dass der Entscheid im ersten Prozess nur einen geringen Teil des Streitverkündungsklageprozesses ausmacht und wird die Prozessführung übermässig erschwert, so ist die Zulassung der Streitverkündungsklage zu verweigern und mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Streitverkündungsklage einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtspflege Beschwerdeführer zweitens im vorinstanzlichen Verfahren unter dieser bereits damals bekannten Anschrift gar nicht erreichbar war. Vor diesem Hintergrund lies se sich durchaus auch argumentieren, weitere Nachforschungen und Erkundi- gungen der Vorinstanz wären aufgrund der konkreten Umstände entbehrlich ge- wesen. Im Ergebnis kann die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ediktalladung in casu erfüllt waren, aber offen bleiben, denn da die Justizkommis- sion im Beschwerdeverfahren über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Ver- letzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers heilbar (vgl. etwa JZ 2010 58 E. 2.3). Im Folgenden sind daher direkt die materiellen Rügen des Beschwer- deführers zu prüfen. (…) Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, 27. Januar 2011 Art. 81 und 82 ZPO; Zulassung der Streitverkündungsklage – Bei der Streitverkün- dungsklage sind die Fragen des Rechtsschutzinteresses und der Prozessökono- mie bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen. Ist davon auszugehen, dass der Streitverkündungsklageprozess inhaltlich so viele zusätzliche Themen umfassen wird, dass der Entscheid im ersten Prozess nur einen geringen Teil des Streitver- kündungsklageprozesses ausmacht und wird die Prozessführung übermässig er- schwert, so ist die Zulassung der Streitverkündungsklage zu verweigern und man- gels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Streitverkündungsklage einzutreten. Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 21. März 2011 reichten die Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage auf Nachbesserung ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die von den Klägern gekauften Eigentumswohnungen wür- den an den Balkonkonstruktionen Mängel aufweisen. […]

2. Am 16. Mai 2011 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Im Weiteren machte sie eine Streitverkündungsklage gegen vier Parteien hängig und beantragte unter anderem, es sei eine Streitverkündungsklage der Beklagten gemäss Art. 81 f. ZPO gegen die Streitverkündungsbeklagten 1 bis 4 […] zuzulassen. […] Die Beklagte hielt betreffend die Streitverkündungsklage fest, dass sie im Falle des Unterliegens in der Hauptklage vom 21. März 2011 Regressansprüche (Nach- besserung bzw. Kostenersatz) gegen die Streitverkündungsbeklagten 1 bis 4 habe. Zwischen dem Streit im Hauptverfahren und den Rechtsverhältnissen zwi- 310

Rechtspflege schen den Beklagten und den Streitverkündungsbeklagten 1 bis 4 bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang, da diese bei der Planung und Erstellung der besagten Balkone im Auftrag der Beklagten gemeinsam tätig gewesen seien.

3. Die Kläger und die Streitverkündungsbeklagten 1 bis 4 wurden am 25. Mai 2011 aufgefordert, gestützt auf Art. 82 Abs. 2 ZPO eine schriftliche Stellungnah- me zur Frage der Zulassung der Streitverkündungsklage einzureichen.

4. Die Kläger sowie die Streitverkündungsbeklagten 1 bis 4 stellten den An- trag, die Streitverkündungsklage sei nicht zuzulassen. […] Erwägungen […]

2. Die eidgenössische ZPO sieht das Institut der Streitverkündungsklage vor. Die streitverkündende Partei kann ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterlie- gens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptsache befasst ist, geltend machen. Im vereinfachten und im summarischen Verfahren ist die Streitverkündungsklage unzulässig (Art. 81 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitver- kündende Partei zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen (Art. 82 Abs. 1 ZPO). Es ist damit ein Zulassungsverfahren für die Streitverkündungs- klage vorgesehen, wobei das Gericht mit einem Zwischenentscheid vorweg über diese Frage entscheidet (Frei, Basler Kommentar, Basel 2010, N 5 ff. zu Art. 82 ZPO).

3. Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist die Prüfung der besonderen Pro- zessvoraussetzungen der Streitverkündungsklage. Namentlich und unstreitig geht es dabei zum einen um die Frage, ob der geltende Anspruch den in Art. 81 Abs. 1 ZPO umschriebenen Sachzusammenhang mit der Hauptklage aufweist. Die Ab- hängigkeit der eingeklagten Forderung von der Hauptforderung muss dargelegt werden. Die Glaubhaftmachung dieses Abhängigkeitsverhältnisses setzt voraus, dass auch die Forderung ansatzweise glaubhaft gemacht wird, wobei an die Beur- teilung nicht allzu hohe Forderungen zu stellen sind und Plausibilität genügt (Do- mej, Oberhammer: Kurzkommentar ZPO; Basel 2010, N 6 zu Art. 82 ZPO; Schwan- der, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 17 f. zu Art. 82 ZPO; Frei, a.a.O., N 23 zu Art. 81 ZPO). 311

Rechtspflege 3.1 Die Beklagten führen hiezu aus, der enge sachliche Zusammenhang sei ge- geben […]. Im Falle eines Unterliegens bezüglich der Hauptklage werde die Be- klagte gegen die Streitverkündungsbeklagten Regressansprüche im Sinne von Nachbesserung und Kostenersatz geltend machen. Auch die Kläger gehen ihrer- seits davon aus, dass eine Regressklage vorliegt. Ebensowenig bestreiten die Streitverkündungsbeklagten 1 bis 4 den geltend gemachten Sachzusammenhang. 3.2 Es ist damit glaubhaft gemacht und im Übrigen auch unbestritten, dass der notwendige Sachzusammenhang der Streitverkündungsklage mit der Hauptklage gegeben ist.

4. Fraglich ist, ob bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens weitere Vor- aussetzungen der Streitverkündungsklage zu prüfen sind. 4.1 Die Streitverkündungsklage ist mit der eidgenössischen ZPO am 1. Januar 2011 als ein für die meisten Kantone neues Institut eingeführt worden. Der nun geltende Gesetzeswortlaut ist gesamtschweizerisch neu. Es fehlt daher bis anhin an einer einheitlichen Anwendungspraxis im Bereich der Streitverkündungsklage. Die Zulassung der Streitverkündungsklage bedingt notwendigerweise eine Ver- komplizierung des Verfahrensablaufs und eine Verzögerung desselben, da eine Mehrheit von Prozessen und Prozessrechtsverhältnissen entsteht (Frei, a.a.O., N 46 zu Art. 81 ZPO). Es stellt sich damit die Frage, ob der Prozessökonomie bereits im Zulassungsverfahren Rechnung zu tragen ist. Ein grosser Teil der Lehre vertritt die Ansicht, der Antragsteller habe bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens glaubhaft zu machen, dass die Beurteilung der Forderung im Rahmen einer Streitverkündungsklage prozessökonomisch geboten sei. Die Frage der Prozessökonomie sei eine Frage des Rechtsschutzinteresses. Bei der Streitverkündungsklage sei zwar die Voraussetzung eines rechtlichen In- teresses an der Klage nicht explizit im Gesetz verankert. Ein schutzwürdiges Inte- resse an der Klage sei aber eine allgemeine Prozessvoraussetzung, welche auch bei der Streitverkündungsklage vorliegen müsse. Dies bedeute gleichzeitig, dass dieses vom Gericht vorab geprüft werden müsse und diesem damit ein entspre- chendes Ermessen zukomme. Auf eine Streitverkündungsklage sei lediglich einzu- treten, wenn das Gericht nach einer Abwägung aller involvierten Interessen zum Schluss komme, dass die Zulassung der Streitverkündungsklage ein zweckmässi- ger und effizienter Weg zur Lösung der Rechtsstreitigkeit darstelle. Es sei bereits im Zulassungsverfahren eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ein Interesse bestehe dabei in erster Linie an einer möglichst effizienten und kostengünstigen Rechtsprechung. Konnexe Verfahren sollten möglichst unter der Leitung eines Ge- 312

Rechtspflege richts erledigt werden können, sofern dies im Einzelfall prozessökonomisch sei. Würde eine Streitverkündungsklage zu einem ausufernden Gerichtsverfahren füh- ren, so dass die Verfahrenseffizienz in keiner Weise mehr gewährleistet wäre, müsste das Rechtsschutzinteresse verneint werden und auf die Streitverkün- dungsklage wäre nicht einzutreten (Schwander, a.a.O., N 19 zu Art. 82 ZPO; Frei, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 81 ZPO; Hahn, Baker & McKenzie, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bern 2010, N 6 zu Art. 82 ZPO). Es wird in der Literatur aber auch die Ansicht vertreten, der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich der Streitverkündungsklage bereits in doppelter Hinsicht be- schränkt, nämlich dadurch, dass die Streitverkündungsklage nur im ordentlichen Verfahren zuzulassen und eine Streitverkündungsklage des Streitverkündungsbe- klagten unzulässig sei (Art. 81 Abs. 2 und 3 ZPO; sog. Verbot der Kettenstreitver- kündungsklage). Damit komme dem Gericht im Zulassungsverfahren kein Ermes- sen hinsichtlich der Opportunität der Streitverkündungsklage zu, was der Rechtssicherheit diene. Abgesehen vom Sachzusammenhang dürften keine weite- ren Voraussetzungen Thema des Zulassungsverfahrens sein. Das Gericht könne die Zulassung insbesondere nicht aus prozessökonomischen Gründen verweigern. Sollte es der Ansicht sein, die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über Haupt- und Streitverkündungsklage sei prozessökonomisch nicht sinnvoll, so kön- ne es die Verfahren trennen (Droese, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 ZPO, SZZP 3/2010, S. 305 bis 321, S. 310 und 316; Domej, a.a.O., N 7 zu Art. 82 ZPO). 4.2 Zutreffend ist, dass die eidgenössische ZPO die Prüfung der Prozessökono- mie als solche nicht explizit als Voraussetzung der Streitverkündungsklage in das Gesetz aufgenommen hat, wie dies in den Kantonen Waadt und Genf, welche un- ter anderen die Streitverkündungsklage als Institut bereits unter ihrem kantonalen Prozessrecht gekannt haben, vorgesehen war. Die gesetzliche Regelung in der ZPO ist allerdings nicht so konzipiert, dass sie ausdrückliche Voraussetzungen der Streitverkündungsklage auflistet, welche auf eine abschliessende Aufzählung schliessen lassen würden. Das Fehlen einer ausdrücklich genannten Ausschluss- möglichkeit bei drohender übermässiger Ausweitung des Verfahrens bedeutet da- mit nicht, dass dem Gericht die Möglichkeit genommen ist, auf solche Situationen zu reagieren (Frei, a.a.O., N 20 zu Art. 81 ZPO). Auch aus der Botschaft ist kein entsprechender Hinweis zu entnehmen (e contrario, Botschaft ZPO, S. 7283 ff.). Vielmehr postuliert die ZPO in Art. 82 gerade ein eigenes Verfahren für die Zulas- sung, dessen Entscheid mit Beschwerde anfechtbar ist. Angenommen die unver- hältnismässige Verkomplizierung des Verfahrens durch die Streitverkündungskla- ge stünde von vornherein fest, die Klage wäre aber zuzulassen, so wäre die 313

Rechtspflege anschliessende Folge die Trennung der Verfahren (Art. 125 ZPO), was einzig zu einer Fixierung des Gerichtsstandes am Ort der Hauptklage führen würde. Zusätz- lich entfiele ein Schlichtungsversuch für die Regressklage (Domej, a.a.O., N 7 zu Art. 82 ZPO). Selbst mit dieser Fixierung des Gerichtsstandes ist aber noch nicht gesichert, dass auch personell dasselbe Gericht über den Anspruch entscheidet, womit der Vorteil der Aktenkenntnis nicht zwingend aus der Gerichtsstandsfixie- rung folgt. Die Idee des Instituts der Streitverkündungsklage muss aber sein, dass aus der gemeinsamen Verfahrensführung ein weitergehender Nutzen resultiert. Der Sinn und Zweck einer Streitverkündungsklage ist der Gewinn eines zusätzli- chen Vorteils oder eben ein Interesse an der gesamthaften Durchführung zweier Verfahren. Es soll eine effizientere Verfahrensführung erreicht werden können. Trifft dies nicht zu, muss die Konsequenz die Nichtzulassung der Streitverkün- dungsklage sein. Nur die Fixierung des Gerichtsstandes, das Entfallen des Schlichtungsversuches oder auch die eintretende Rechtshängigkeit als einzige Resultate sind nicht ausreichend. Vorausgesetzt ist ein Interesse an der gemein- samen Verfahrensführung. Die Frage des Rechtsschutzinteresses und der Pro- zess ökonomie ist damit bereits im Stadium des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Im Übrigen gehen auch die Beklagten als Streitverkündungskläger selber davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse eine materielle Voraussetzung der Zulassung der Streitverkündungsklage bildet.

5. Vorliegend ist damit im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen, ob der Streitverkündungsklage ein genügendes Rechtsschutzinteresse zukommt und somit auch, ob die Vorteile eines Gesamtverfahrens überwiegen und die Prozess- ökonomie ausreichend gewährleistet ist. […] 5.2 Im Rahmen der Prüfung der Prozessökonomie hat das Gericht sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen beziehungsweise die Vor- und Nachteile einer Zulassung gegeneinander abzuwägen. Die Idee der Streitverkündungsklage ist die Erledigung zweier Prozesse in einem. Dies bedeutet, dass es zu einem Mehrpar- teienverfahren kommt und die Parteien des Hauptprozesses und die Streitverkün- dungsbeklagten je voneinander unabhängige Parteien sind. Am Ende des Verfah- rens muss das Gericht sowohl über die zwischen den Hauptparteien erhobenen Ansprüche wie auch über die Regressansprüche entscheiden. Die Vorteile einer Streitverkündungsklage liegen in der Vermeidung widersprechender Urteile sowie der Nutzung allfälliger Synergieeffekte durch gemeinsame Beweiserhebung und Aktenkenntnis. Das Ziel muss sein, die Effizienz zu steigern, was regelmässig auch eine Kostenersparnis mit sich bringt. Die Nutzung von Verfahrenssynergien kann 314

Rechtspflege weiter sein, dass die Quote solidarisch haftender Parteien beispielsweise bereits im ersten Urteil festgesetzt werden kann und der primär in Anspruch genommene nicht Jahre warten muss, bis ein möglicherweise anderes Gericht ohne vorgängige Aktenkenntnis die Regressquote festlegt. Es kann zudem ein allfälliger Gerichts- standswechsel vermieden werden. Schliesslich geht mit der Beteiligung mehrerer Parteien auch eine Steigerung der Wahrheitsfindung im Prozess einher. Es müssen jedoch auch die Nachteile der Streitverkündungsklage beachtet werden. Ein Pro- blem liegt in der Menge des Prozessstoffes. Möglich ist eine Verzögerung im Hauptprozess aufgrund der Beteiligung mehrerer Parteien. Die Kehrseite ist eine gewisse Komplikation und Verzögerung des Verfahrens. Eine wesentliche Rolle spielt bei der Interessenabwägung die mutmassliche Beweislage im Haupt- und Streitverkündungsprozess (Frei, a.a.O., N 2 f., N 42 und N 50 zu Art. 81 ZPO; Schwander, a.a.O., N 8 zu Art. 81 ZPO und N 16 ff. zu Art. 82 ZPO). Vom Resultat her betrachtet kann also im aus prozessökonomischer Sicht besten Fall am Ende des Gesamtprozesses ein Gesamturteil über alle Ansprüche gefällt werden (Frei, a.a.O., N 50 zu Art. 81 ZPO). Ist ein Gesamturteil in einem konkreten Fall nicht möglich, kann eine Streitverkündungsklage dann weiterhin prozessökonomisch sinnvoll sein, wenn beispielsweise mit dem Entscheid im Hauptprozess auch be- reits der Entscheid im zweiten Prozess massgeblich und zur Hauptsache feststeht und der Entscheid im Hauptprozess für das Streitverkündungsklageverfahren un- mittelbar verwendet werden kann. Es bietet sich diesfalls an, die Streitverkün- dungsklage zuzulassen, diese jedoch anschliessend mit Blick auf die konkrete Fallkonstellation zu sistieren oder vom Hauptprozess zu trennen (Art. 82 Abs. 3 ZPO sowie Art. 125 und 126 ZPO). Ist allerdings davon auszugehen, dass der Streitverkündungsklageprozess inhaltlich so viele zusätzliche Themen umfassen wird, dass der Entscheid im ersten Prozess nur einen geringen Teil des Streitver- kündungsklageprozesses ausmacht, so ist die Zulassung der Streitverkündungs- klage nicht mehr ausreichend prozessökonomisch. Mangels Rechtsschutzinteres- se ist dann auf die Streitverkündungsklage nicht einzutreten. 5.2.1 Im Rahmen der Interessenabwägung ist der konkrete Fall zu beurteilen. Es ist anhand der Parteiangaben davon auszugehen, dass die Beklagte als General- unternehmerin mit den Klägern je Kaufverträge über schlüsselfertige Bauten ab- geschlossen hat. Die Beklagte will nun gegen vier weitere Parteien Streitverkün- dungsklage erheben, bei welchen es sich zum einen um die Architektin (Streitverkündungsbeklagte 1) und zum anderen um drei Subunternehmer handelt (Streitverkündungsbeklagte 2 bis 4). Damit sollen vier weitere Parteien in das Ver- fahren einbezogen werden. Im Verhältnis zur ersten Partei wird das Bestehen eines Architektenvertrages behauptet. Bei den anderen Parteien werden Werk- vertragsverhältnisse behauptet. Die Anzahl der Parteien im mit der Streitver- 315

Rechtspflege kündungsklage anbegehrten Mehrparteienverfahren sowie die verschiedenen Rechtsgrundlagen der Verträge deuten darauf hin, dass eine grosse Verkomplizie- rung und Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist. Alle Parteien würden eige- ne Rechtsschriften, Begehren, Beweisanträge und Begründungen einreichen und des Weiteren würden nicht für alle die gleichen Rechtsgrundlagen gelten. Die Be- wältigung einer einheitlichen Prozessführung mit jeweiliger Gewährung des recht- lichen Gehörs allen Parteien gegenüber sowie die ganze Sachverhaltsermittlung würden damit unverhältnismässig erschwert. Die Prozessökonomie eines Gesamt- verfahrens ist damit in Frage gestellt. 5.2.2 Weiter ist aufgrund der summarischen Prüfung der Unterlagen bei der vorlie- genden Fallkonstellation davon auszugehen, dass sich die Fragestellung inhaltlich aufspaltet. Es wird in einem ersten Schritt zu klären sein, ob die Balkone überhaupt mangelhaft sind, welche Mängel vorliegen und wie diese zu beheben sind. Da of- fenbar verschiedene Unternehmer unterschiedliche Arbeitsschritte unternommen haben, ist davon auszugehen, dass anschliessend in einem zweiten Schritt zu er- mitteln sein wird, wer für die möglicherweise mangelhaften Arbeiten in welchem Ausmass verantwortlich ist. Diese Aufteilung des Verfahrens wird auch bei dem von den Beklagten bereits formulierten Auftrag an den Parteigutachter ersichtlich. Dieser sollte nämlich in verschiedenen Stufen vorgehen und zuerst technische Ab- klärungen machen, dann erst die anteilsmässige Schuldzuweisung vornehmen und schliesslich einen Kostenteiler ausarbeiten. Aus diesem Auftrag wie im Übrigen auch aus der Begründung der Streitverkündungsklage wird deutlich, dass es bei der Streitverkündungsklage zu einem gewichtigen Teil einzig um die Beurteilung gehen wird, wer für welche Schäden einzustehen hat und wer für welche Quote haftbar gemacht werden kann. Nur ein geringer Teil jedoch, nämlich die technische Abklärung der Frage, ob überhaupt Mängel vorliegen und wie diese zu beheben sind, würde ebenfalls den Hauptprozess betreffen. Das Hauptanliegen der Streit- verkündungsklage, die Fragen der anteilsmässigen Schuldzuweisung und allfälligen Kostenverteilung, sind für die Hauptklage nicht von Relevanz und damit einzig im Regressprozess zu entscheiden. Gerade dieser zusätzliche vom Hauptprozess aber unabhängige Teil wird weiteren grossen Aufwand mit sich bringen, was die Durch- führung des Hauptprozesses erheblich erschwert. Sollte beispielsweise ein Ge- samtgutachten angeordnet werden, so würde die Beantwortung der zusätzlichen Fragen eine massive Ausweitung der Fragen an den Gutachter bedeuten, wie sich dies auch aus dem Entwurf betreffend das Parteigutachten bereits zeigt. Kann der Hauptprozess voraussichtlich mit geringem Beweisaufwand erledigt wer- den, wäre aber im Streitverkündungsprozess ein umfangreiches Gutachten nötig, liegt hierin ein Argument gegen die Zulassung (Schwander, a.a.O., N 19 zu Art. 82 316

Rechtspflege ZPO). Vorliegend kann der Hauptprozess mit geringerem Beweisaufwand erledigt werden und der Streitverkündungsprozess würde das Gutachten massiv auswei- ten. Es handelt sich vorliegend nicht um einen einfachen Regressprozess. Es soll nämlich nicht die Festlegung der Haftungsquoten zwischen der Beklagten und einer Streitverkündungsbeklagten beurteilt werden, sondern es sollen einzig die Haftungsquoten unter den vier Streitverkündungsbeklagten festgesetzt werden. Ein möglicher Vorteil eines Streitverkündungsklageprozesses kann zwar sein, dass bereits die Haftungsquoten in einem Gesamtverfahren festgelegt werden können und der Beklagte, der Regress nehmen will, nicht jahrelang auf ein weite- res Urteil warten muss (Frei, a.a.O., N 2 zu Art. 81 ZPO). Vorliegend ist dies aber mit Blick auf vorstehende Erwägungen gerade nicht möglich, da sich der Haupt- prozess hiezu nicht äussern wird. Die Konstellation des Falles spricht damit gegen eine Zulassung. 5.2.3 […] 5.2.4 Die Beklagten betonen ihrerseits insbesondere, ein Streitverkündungs- klageverfahren sei notwendig, weil die Mängelbehebung nur gemeinsam, bezie- hungsweise koordiniert vorgenommen werden könne und dies durch verschie- dene Verfahren mit allenfalls unterschiedlichen Gutachterbefunden nicht gewährleistet sei. Hiezu ist festzuhalten, dass der Vorteil des durch die Streitver- kündungsklage möglichen gleichen Gerichtsstandes für alle Rechtsverhältnisse nicht per se entfällt. Zwei der Streitverkündungsbeklagten haben offenbar Sitz [im Kanton Zug] und aus Art. 15 ZPO ergibt sich bei einfachen Streitgenossen ein einheitlicher Gerichtsstand. Zudem spricht nichts dagegen, auch in einem allfälli- gen späteren Prozess zwischen der Beklagten und den Streitverkündungsbeklag- ten denselben Gutachter zur Beantwortung der weiteren Fragen beizuziehen, wo- mit dessen Aktenkenntnis genutzt werden kann. Damit kann das von den Beklagten angestrebte gemeinsame und koordinierte Vorgehen gegenüber den Streitverkündungsbeklagten 1 bis 4 losgelöst vom ersten Prozess zumindest im- mer noch erreicht werden und alle Streitverkündungsbeklagten können in einem gemeinsamen Verfahren ins Recht gefasst werden. Festzustellen ist, dass die Be- klagten keine weiteren im konkreten Fall nutzbaren Synergien zwischen den bei- den Verfahren aufzuzeigen vermögen. 5.2.5 Zusammengefasst ist im Rahmen der Interessenabwägung festzustellen, dass sechs Parteien beteiligt wären, womit die Prozessführung unverhältnis- mässig erschwert würde. Im Weiteren bringt die Beurteilung eines grossen Teils der Streitverkündungsklage, nämlich die anteilsmässige Schuldzuweisung und die Aufteilung der Haftungsquoten sowie die Frage der Übernahme von vorprozes- 317

Rechtspflege sualen Kosten, so viele zusätzliche Rechtsfragen mit sich, dass die Nachteile eines Gesamtverfahrens, nämlich die unnötige Verzögerung und Verkomplizie- rung, eindeutig überwiegen. Der Prozess würde inhaltlich ausufern. Mit Blick auf vorstehende Erwägungen ist der Abschluss beider Verfahren mit einem Gesamturteil zufolge des umfangreichen Prozessstoffes nicht möglich. Auch kann der Entscheid im ersten Prozess nicht als unmittelbare und einzige Entscheidgrundlage für den Streitverkündungsklageprozess verwendet werden, sondern es werden für diesen erhebliche weitere Abklärungen zu treffen sein. Damit macht vorliegend auch eine Eröffnung des Streitverkündungsklageprozes- ses mit anschliessender Sistierung oder Trennung der Verfahren keinen Sinn. Die Prozessökonomie kann also in diesem Fall bei einer Zulassung der Streitverkün- dungsklage selbst bei einer Sistierung oder Trennung der Verfahren nicht ausrei- chend gewährleistet werden. Damit entfällt bei der Streitverkündungsklage das Rechtsschutzinteresse und die Zulassung ist daher zu verneinen. 5.3 […] Bei einem abweisenden Entscheid wird der Dritte wieder aus dem Prozess entlas- sen. Die mit dem Zulassungsentscheid abgewiesene Hauptpartei hat die Möglich- keit, gegenüber dem Dritten eine einfache Streitverkündung vorzunehmen, sofern sie dies nicht bereits als Eventualbegehren in den Zulassungsantrag aufgenom- men hat. Festzuhalten ist, dass den Parteien nach wie vor die Möglichkeit der einfachen Streitverkündung offen steht (Schwander, a.a.O., N 21 f. zu Art. 82 ZPO).

6. Wird die Streitverkündungsklage nicht zugelassen, hat regelmässig die streitverkündungsklagende Partei die Kosten des Zulassungsverfahrens zu über- nehmen. Art. 106 ZPO hält fest, dass bei Nichteintreten auf eine Klage die klagen- de Partei als unterliegende Partei gilt und dementsprechend die Kosten zu verle- gen sind (Frei, a.a.O., N 21 zu Art. 82 ZPO). Damit hat die Beklagte die Prozesskosten vollumfänglich zu übernehmen. Die Kläger und die Streitverkün- dungsbeklagten 1 bis 4 sind im Sinne der Gleichbehandlung im selben Umfang zu entschädigen. […] Kantonsgericht, 12. Oktober 2011 318