Art. 115 ZGB: Eine Scheinehe stellt einen schwerwiegenden Grund nach Art. 115 ZGB dar.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-1 II. Zivilrecht
1. Familienrecht Art. 115 ZGB: Eine Scheinehe stellt einen schwerwiegenden Grund nach Art. 115 ZGB dar. Aus den Erwägungen:
2. Der Kläger stützt seinen Scheidungsanspruch auf Art. 115 ZGB. Dem- nach kann ein Ehegatte vor Ablauf der in Art. 114 ZGB vorgeschriebenen vierjährigen Trennungsfrist die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortset- zung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. 2.1 Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich beim Scheidungs- anspruch nach Art. 115 ZGB um einen Auffangtatbestand bzw. ein «Notven- til» für krasse Fälle, der weit restriktiver anzuwenden ist als Art. 142 aZGB. Dem Ehegatten, welchem aus schwerwiegenden Gründen, die bloss dem be- klagtischen oder keinem der beiden Ehegatten zuzurechnen sind, nicht zu- gemutet werden kann, die für eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB not- wendige Trennungszeit von vier Jahren abzuwarten, soll die Möglichkeit offenstehen, sich im Sinne eines «Notausstieges» aus der Ehe vor Ablauf dieser Frist scheiden zu lassen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 1 und 6 zu Art.115 ZGB). Wann die Fortsetzung der Ehe für die klagende Partei im genannten Sinne unzumutbar ist, kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden und ist somit ein Ermessensentscheid. Dabei geht es nicht um die Frage der Unzumutbarkeit des ehelichen Zusammenlebens, sondern um die Unzumutbarkeit, mit einer bestimmten Person verheiratet zu sein. Es muss ein Sachverhalt vorliegen, bei welchem die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne von Art.175 ZGB nicht zu genügen vermag. An die so zu verstehende Unzumut- barkeit müssen relativ hohe Anforderungen gestellt werden, da Art.115 ZGB neben den sonstigen Scheidungsgründen (Art. 111 f. und Art. 114 ZGB) bloss Ausnahmecharakter zukommt. Zudem würde durch eine zu grosszügi- ge Anwendung von Art. 115 ZGB die Verschuldensfrage entgegen den Be- strebungen der Scheidungsrechtsrevision in den Vordergrund gerückt, da bei der sich im Rahmen von Art. 115 ZGB stellenden Frage, ob allfällige schwerwiegende, gegen die Zumutbarkeit der Weiterführung der Ehe spre- chende Gründe dem beklagtischen Ehegatten zuzurechnen sind, das Ver- schulden eine Rolle spielen kann (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 9 zu Art. 115 ZGB; Reusser, in: Hausheer, Vom alten zum neuen Scheidungs- recht, Bern 1999, S. 35 ff.; Steck, in: Stiftung für juristische Weiterbildung Zürich, Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S.32ff.). Tendenziell ist bei 113
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-1 Ehen von relativ kurzer Dauer das Abwarten der vierjährigen Trennungsfrist eher unzumutbar als bei Ehen von langer Dauer, die einen gewissen Ver- trauensschutz rechtfertigen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 13 zu Art. 115 ZGB). 2.2 Unzumutbar im Sinne von Art. 115 ZGB kann die Ehe für den kla- genden Ehegatten beispielsweise werden, wenn der beklagtische Ehegatte durch sein Verhalten die physische oder psychische Integrität der klagenden Partei oder einer dieser nahestehenden Person in schwerster Weise beein- trächtigt hat. Aber auch rein objektive Zerrüttungsursachen, die keinem Ehe- gatten zuzurechnen sind, können die Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe bewirken. Jahrelange schwere heilbare oder unheilbare Krankheit eines Ehegatten kann für den anderen Ehegatten zur Unzumutbarkeit des Weiter- bestehens der ehelichen Bande führen, wenn sie einen Ehegatten derart schwer belastet, dass sie niemandem zugemutet werden könnte (Sutter/ Freiburghaus, a.a.O., N 8 und 10 ff. zu Art. 115 ZGB; Steck, a.a.O., S. 36 f.; Reusser, a.a.O., S. 37). Auch die sogenannte Aufenthalts- oder Ausländer- rechtsehe, deren Hauptmotiv das Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung ist und bei der ein eigentlicher Ehewille fehlt, kann einen Anwendungsfall von Art.115 ZGB darstellen. Darauf berufen darf sich jedoch nur derjenige Ehe- gatte, der tatsächlich eine Ehe eingehen wollte und die wahren Motive sei- nes Ehepartners erst nach Abschluss der Ehe entdeckt hat. Wusste der Klä- ger bereits bei Eheschluss um den fehlenden Ehewillen seines Ehepartners, so kann er sich mangels fehlender Zurechenbarkeit dieser Tatsache nicht auf Art. 115 ZGB berufen. Auch wenn die Ehe während einer gewissen Zeit tatsächlich gelebt wurde und sich erst in der Folge zu einer eigentlichen Auf- enthaltsehe entwickelte, ist eine Klage gestützt auf Art.115 ZGB nicht zuläs- sig. Allein in der Tatsache, dass sich die Ehegatten im Laufe der Zeit ausein- andergelebt haben, so dass keine wirkliche Ehe mehr gelebt wird, ist nicht schon ein schwerwiegender Grund, der zur Unzumutbarkeit führt, zu sehen (Steck, a.a.O., S. 37; Schwenzer, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N4 zu Art.114 ZGB; vgl. ZR 99/2000, Nr.45, S.129ff.). 2.3 Die auf Scheidung klagende Partei hat zu beweisen, dass die Fortset- zung der Ehe für sie unzumutbar ist und dass ihr die schwerwiegenden Gründe hierzu nicht zugerechnet werden können. Das Gericht hat die Schei- dungsklage abzuweisen, wenn es nicht davon überzeugt ist, dass ein schwer- wiegender Grund besteht und dieser der beklagtischen Partei zuzurechnen ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 19 ff. zu Art.115 ZGB; Spühler, Neues Scheidungsverfahren, Zürich 1999, S.32).
3. Der Kläger führt aus, das Vorliegen einer Scheinehe dürfte nach seinen Ausführungen offensichtlich sein. Die Beklagte habe mit ihrer Ehe einzig und allein beabsichtigt, für sich und ihren Sohn eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erschleichen. Demgegenüber macht die Beklagte geltend, sie habe in der Absicht geheiratet, eine längerfristige Bindung einzugehen 114
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-1 und habe sich immer wieder bemüht, ein gemeinsames Eheleben auch tat- sächlich zu leben. Die Trennung sei die Folge eines ehelichen Ausnahmezu- standes und dürfe nicht als das Resultat einer von langer Hand geplanten Aufenthaltserschleichung verstanden werden. Dass eine Scheinehe einen schwerwiegenden Grund im Sinne von Art. 115 ZGB darstellen kann, wird von ihr denn auch nicht bestritten. 3.1 Eine Scheinehe im Sinne einer sogenannten Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn das Hauptmotiv für die Trauung darin besteht, für den ausländi- schen Ehepartner eine Aufenthalts- und ev. auch Arbeitsbewilligung zu er- langen. Entscheidend ist die Frage, ob beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschliessung tatsächlich einen Ehewillen hatten oder ob das Institut der Ehe zur Erreichung eines zweckfremden Zieles missbraucht wurde. Ein Ehe- wille liegt vor, wenn beide Ehegatten tatsächlich im Willen heirateten, in Zu- kunft in einer ehelichen Gemeinschaft mit den entsprechenden gegenseiti- gen Fürsorge- und Treuepflichten zu leben. Der Ehewille kann als innere Tatsache in aller Regel nicht durch direkten Beweis, sondern nur aufgrund von Indizien nachgewiesen werden. Das Bundesgericht erachtet die Tatsa- che, dass dem ausländischen Ehepartner ohne die Ehe die baldige Auswei- sung aus der Schweiz gedroht hätte, als ein Indiz für eine Ausländerrechts- ehe. Auch die konkreten Umstände und die Dauer der Bekanntschaftszeit sowie namentlich die Tatsache, dass die Ehepartner nie gemeinsam gewohnt haben, können für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Umgekehrt darf aus der Aufnahme einer Wohngemeinschaft nicht automatisch auf den ent- sprechenden Ehewillen geschlossen werden, da ein derartiges Verhalten auch nur in täuschender Absicht vorgespiegelt werden kann (BGE 119 Ib 420; 122 II 295; 121 II 3). 3.2 Der Ehewille des Klägers ist unbestritten. Vorliegend muss geprüft werden, ob der Ehewille der Beklagten im Zeitpunkt der Eheschliessung echt oder nur vorgetäuscht war. Muss ein vorgetäuschter Ehewille seitens der Beklagten bejaht werden, so wird auch von ihr nicht bestritten, dass da- mit ein schwerwiegender Grund im Sinne von Art. 115 ZGB gegeben ist. Wäre dieser dem Kläger selbst nicht zurechenbar, so müsste die Scheidungs- klage im Hauptpunkt gutgeheissen werden, und das Gericht hätte auch über die Nebenfolgen der Scheidung zu befinden.
4. Die Parteien trafen sich erstmals im Jahre 1997, als sich die Beklagte mit einem auf drei Monate befristeten Besuchervisum in der Schweiz auf- hielt. Im folgenden Jahr kam die Beklagte mit Besuchervisa erneut zwei Mal jeweils für drei Monate in die Schweiz. In dieser Zeit lernten sich die Parteien näher kennen. Am 12. August 1998 machte der Kläger der Beklagten einen Heiratsantrag. Der Kläger war von der Ehe überzeugt und heiratete«vorwie- gend aus Liebe»; die Beklagte gab als Heiratsgrund an, «einen Mann und eine Ehe zu haben und das ganze Leben mit diesem Mann zu verbringen». Die Zeit der Bekanntschaft sei für sie zu kurz gewesen, um tiefe Gefühle zu 115
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-1 empfinden und zudem habe sie ihren zukünftigen Ehemann auch nicht häu- fig getroffen. Die Heirat fand bereits am 15.Oktober 1998 statt, weil andern- falls die Beklagte die Schweiz Mitte Oktober 1998 hätte verlassen müssen. Sie erhielt am 6. Dezember 1998 ihre Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Die Konstellation im vorliegenden Fall – nach einer kurzen Bekannt- schaftszeit von rund 12 Monaten heirateten die Parteien und die kurz bevor- stehende Ausweisung wurde damit hinfällig – entspricht in weiten Teilen dem bundesgerichtlichen Indizienkatalog für eine Ausländerrechtsehe. Aller- dings entspricht sie ebenfalls dem klassischen Ablauf einer ernstgemeinten binationalen Ehe, wie dies von der Beklagten richtigerweise geltend gemacht wird. Es wäre denn auch vermessen, aus objektiven Zeiträumen und auslän- derrechtlich bedingten Umständen allein, auf eine innere Tatsache wie den Ehewillen schliessen zu wollen. Das Gleiche gilt für die vom Kläger geltend gemachte grosse Altersdifferenz der Ehegatten; ohne weitere Begründung spricht sie weder für noch gegen einen intakten Ehewillen. Hingegen deuten die erwähnten Aussagen der Beklagten, sie habe ihren zukünftigen Ehe- mann selten getroffen, sie habe keine Zeit gehabt, tiefe Gefühle zu empfin- den, sie habe einen Mann und eine Ehe gewollt, namentlich im Vergleich zu den Aussagen des heiratswilligen Klägers, nicht eindeutig auf einen Ehewil- len hin, sondern geben eher Anlass zu Zweifeln. 4.1 Vor der Heirat wohnten die Parteien getrennt. Die ersten zwei Wo- chen nach der Heirat lebten sie provisorisch im Haus der Schwester der Be- klagten und bezogen Anfang November 1999 eine gemeinsame Wohnung. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe sich nicht um eine Wohnung gekümmert und die gemeinsame Wohnung sei nur ihrer Initiative zu ver- danken. Die Tatsache allein, dass es die Beklagte war, welche die gemeinsame Wohnung organisierte, beweist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht automatisch auch deren Ehewillen. Eine gemeinsame Wohnung kann nach Meinung des Bundesgerichtes auch nur mit dem Ziel bezogen werden, die Behörden über die wahren Motive einer Ehe zu täuschen. Würde eine ge- meinsame Wohnung jeden Verdacht in Bezug auf eine Scheinehe entkräften, wären dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet (BGE 121 II 4 f.; BGE 119 Ib 420 ff.). Analog dazu darf die Tatsache, dass die Beklagte sich um die ge- meinsame Wohnung gekümmert hat, nicht per se als Beweis für deren Wil- len, eine eheliche Gemeinschaft tatsächlich zu leben, verstanden werden. Denkbar ist auch, dass sie damit den Kläger im Unklaren über ihre wahren Eheabsichten lassen wollte oder beabsichtigte, zusammen bloss in einer Art Wohngemeinschaft ohne gemeinsames Eheleben zu leben. 4.2 In der neuen Wohnung schliefen die Eheleute zuerst getrennt je auf einem Sofa, bis sie von der Schwester der Beklagten ein Ehebett erhielten. Wann dies genau geschah und wie lange die Parteien zusammen in einem Bett schliefen, ist unklar. Unbestritten hingegen ist, dass die Eheleute nie 116
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-1 Geschlechtsverkehr miteinander hatten, obschon sich der Kläger dies wünschte. Die Beklagte verwehrte sich ihm von Beginn weg mit der Begrün- dung, sie brauche Zeit in Bezug auf die körperliche Beziehung, was der Klä- ger denn auch respektierte. Ein gewisse Zurückhaltung in sexuellen Belangen kann durchaus glaub- würdig und ernst gemeint sein und muss nicht gegen einen ehrlichen Ehe- willen sprechen. Der Beklagten ist insofern beizupflichten, als dass eine Ehe nicht auf deren Vollzug im Sinne des Geschlechtsverkehrs reduziert werden dürfe. Anlässlich der Parteibefragung erklärte die Beklagte aber eingehender, weshalb sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann haben wollte. Zu Beginn hätten sie kein gemeinsames Bett gehabt. Dies sei aber nicht der ein- zige Grund gewesen, sie habe sich auch Sorgen um die Gesundheit ihres Mannes gemacht, da sie mehrmals Blutflecken in seinem Bettzeug entdeckt habe. Zudem sei der Kläger oft betrunken nach Hause gekommen und habe sich nur selten gewaschen. Trotz allem habe sie mit ihm schlafen wollen und ihn aufgefordert, mit ihr ins Bett zu liegen. Er habe es aber vorgezogen, in einem anderen Zimmer alleine zu schlafen. Sie habe versucht, mit dem Klä- ger zärtlich zu sein, er sei dabei aber immer ein wenig aggressiv gewesen oder habe Abstand gehalten. Diese Ausführungen machen den Eindruck von Schutzbehauptungen. Der an sich glaubwürdigen und vom Kläger da- mals auch akzeptierten Begründung, sie brauche noch etwas Zeit, schien die Beklagte anlässlich der Parteibefragung kaum mehr Gewicht beizumessen und erwähnte diese nur am Rande nach mehrmaligem Nachfragen. Es er- scheint seltsam, dass die angebliche Zuneigung der Beklagten im Zeitpunkt des Eheschlusses dermassen schnell ins Gegenteil kippen konnte. Die äusse- ren Umstände, welche diesen Gesinnungswechsel erklären sollten und wel- che vom Kläger bestritten wurden, wirken in diesem Zusammenhang konst- ruiert und wenig glaubwürdig. Namentlich die Begründung, unter anderem habe das fehlende Bett die Parteien am Geschlechtsverkehr gehindert, ist an den Haaren herbeigezogen. 4.3 Bereits Ende Dezember 1998 zweifelte der Kläger erstmals an den ehrlichen Heiratsabsichten seiner Frau und tat dies auch seiner Schwägerin kund. Anfang Februar 1999 nahm die Beklagte, gegen den Willen des Klä- gers, eine Anstellung im Service an, so dass die Parteien nur noch selten ge- meinsam das Abendessen einnahmen. Der Kläger behauptet, von diesem Zeitpunkt an sei an ein gemeinsames Eheleben gar nicht mehr zu denken gewesen, die Beklagte sei immer sehr spät nach Hause gekommen und ihm systematisch aus dem Weg gegangen. Sie habe zusammen mit ihrem Sohn, mit welchem sie vorwiegend serbokroatisch gesprochen habe, ein eigenes, vom Kläger getrenntes Leben geführt. Die Beklagte bestätigt, dass sie wegen ihrer Arbeit am Abend meistens nicht zu Hause war. Auch sie hätte eine Anstellung mit Arbeitszeiten während des Tages vorgezogen, wegen Sprach- problemen aber nicht gefunden. Serbokroatisch habe sie mit ihrem Sohn ge- sprochen, weil sie beide damals die deutsche Sprache noch nicht gut be- 117
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-1 herrscht hätten und dies immerhin ihre gemeinsame Muttersprache sei. Im April 1999 eskalierte die Situation und gipfelte in einer Anzeige der Beklag- ten, in welcher sie den Kläger beschuldigte, sie mit einer Waffe bedroht und geschlagen zu haben. Dass nach diesem Vorfall das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Parteien nachhaltig gestört war, bedarf keiner weiteren Erklärung, und auch die Beklagte ist der Meinung, dass sie ab Mai 1999 praktisch kein gemeinsames Leben mit dem Kläger mehr führte. Es fällt auf, dass schon sehr kurze Zeit nach der Heirat die Beziehung mit massiven Problemen belastet war und sich die Situation kontinuierlich ver- schlechterte. Die Ehegatten haben kaum je eine harmonische und sorgen- freie Zeit gemeinsam verlebt; eine eheliche Gemeinschaft wurde, wenn überhaupt, höchstens in den ersten paar Wochen gelebt. Sicherlich hat auch der Kläger – beispielsweise durch seine Weigerung, die Beklagte seiner Fa- milie vorzustellen – das seinige dazu beigetragen. Wer in welchem Mass die Verantwortung für das Scheitern der Beziehung trägt, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Vorliegend muss nur geprüft werden, ob die Beklag- te im Oktober 1998 die Ehe mit dem Willen einging, eine eheliche Gemein- schaft zu leben. Gesamthaft betrachtet scheint sich die Beklagte kaum um ein gemeinsames Eheleben gekümmert zu haben. Mit ihrem Sohn zusam- men hat sie sich sehr schnell vom Kläger distanziert. Sie hat nicht nur den körperlichen Kontakt mit dem Kläger verweigert, sondern ist ihm richtigge- hend aus dem Weg gegangen. Dass sie den Kläger oft beschimpfte, bestätigt sie. Ihre relativierende Aussage in diesem Zusammenhang, wonach sie ge- wisse Schimpfworte gar nicht gekannt hätte und sich entschuldigt hätte, nachdem sie deren Bedeutung herausgefunden habe, wirkt unglaubwürdig. 4.4 Der Kläger will mehrmals versucht haben, die Ehe zu retten; die Be- klagte bestreitet dies. Im September 1999 ersuchte die Beklagte die Ehe- schutzrichterin um eine Trennung für ein paar Monate. Der Kläger hingegen befürchtete, mit einer Trennung würden sie sich noch mehr auseinanderle- ben und wollte die Ehe weiterführen. Die beiden einigten sich schliesslich darauf, den ehelichen Haushalt für unbestimmte Zeit auf Anfang November 1999 aufzuheben. Im März 2000 versuchte der Kläger vergeblich, seine Frau zu treffen, um sich mit ihr über die Zukunft und das weitere Vorgehen zu unterhalten. Obwohl die Beklagte ausführt, dass sie eigentlich mit dem Klä- ger habe zusammensitzen wollen, sei es nie dazu gekommen. Sie habe ar- beiten müssen und deswegen keine Zeit gehabt; zudem habe sie den Kläger an einem freien Tag gesucht, aber nicht gefunden. Im Zeitraum von März 2000 bis zur Einreichung der Scheidungsklage im Juni 2000 will die Beklagte nie Zeit für eine Unterredung mit dem Kläger gehabt haben. Wenn aber die Beklagte tatsächlich ein Interesse daran gehabt hätte, den Kläger zu treffen, so wäre ihr dies trotz der Arbeitsbelastung mög- lich gewesen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, die Beklagte habe versucht, ein derartiges Gespräch zu vermeiden oder wenigstens hinauszuzögern. Ein 118
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-2 Wille der Beklagten zur gemeinsamen Verarbeitung der Eheprobleme oder gar die Bereitschaft zu einem Neuanfang sind in diesem Zeitraum nicht aus- zumachen. Erst anlässlich der Parteibefragung im September 2000 äusserte die Beklagte, sie sei zwar nicht sicher, ob ihre Ehe gerettet werden könne, wenn sie es noch einmal versuchen würden. Sie glaube aber, es gäbe noch eine Chance für ihre Ehe. Dem Kläger hingegen fehlte der Glaube daran. Die Aussage der Beklagten und deren plötzlich aufkeimende Hoffnung auf eine Rettung der Ehe wirken unter Berücksichtigung der Vorgeschichte we- nig glaubwürdig. Aus ihren Aussagen ist vielmehr zu schliessen, dass die Be- klagte eine Bereitschaft zum Neuanfang bloss vortäuscht, um die Schei- dungsklage abzuwenden. 4.5 Unter Würdigung der gesamten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Beklagte die Ehe ohne Ehewillen einging. Damit liegt eine Schein- ehe vor, welche als schwerwiegender Grund im Sinne von Art. 115 ZGB zu qualifizieren ist. Dem Kläger wurde der fehlende Ehewille erst nach Ab- schluss der Ehe bewusst, weshalb der schwerwiegende Grund ihm nicht zu- zurechnen ist. Die Voraussetzungen von Art. 115 ZGB sind somit erfüllt; dem Kläger steht ein Scheidungsanspruch zu und seine Scheidungsklage ist gutzuheissen. (Kantonsgericht, 6. Dezember 2000, i.S. L./L.) Art. 115 ZGB – Scheidungsanspruch wegen Fremdgehen (Erw. 1) und Arbeiten des beklagten Ehegatten in einem Sex- und Massagesalon (Erw. 2) unter den konkreten Umständen verneint. Aus den Erwägungen:
1. Es ist unbestritten, dass die Beklagte mit X eine Liebesbeziehung ein- gegangen war, nachdem sie sich am 26. April 1997 kennen gelernt hatten. Der Kläger will dieser Beziehung – entgegen der Darstellung der Beklagten – nie zugestimmt haben. Im Zusammenhang mit der sich somit stellenden Frage, ob aufgrund dieses ausserehelichen Verhältnisses dem Kläger der Fortbestand der Ehe bis zum Ablauf der vierjährigen Trennungszeit (am
1. September 2002) zuzumuten ist oder nicht, sind die konkreten Umstände der Ehe zwischen den Parteien von Bedeutung. Diesbezüglich ist vorerst festzuhalten, dass sich weder aufgrund der Darstellung des Klägers noch der Beklagten das Bild einer bis anhin harmonisch verlaufenen Ehe ergibt. Ge- mäss Darstellung des Klägers soll die Beklagte von Beginn an nur für sich geschaut haben, während die Beklagte sinngemäss geltend macht, der Kläger habe sie stets «vermarkten» wollen, wobei beide Parteien die Darstellung der Gegenpartei bestreiten. Geht nun ein Ehegatte in einer (eher) disharmo- nisch geführten Ehe fremd, wiegt dies nicht derart schwer, wie in einer har- monischen Ehe. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger in der 119