Art. 112 OR – Eine Garantieerklärung gegenüber dem kantonalen Amt für Ausländerfragen, wonach ein Gastgeber in der Schweiz sich verpflichtet, für alle mit dem Aufenthalt eines Gastes in der Schweiz zusammenhängenden Kosten aufzukommen, ist ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter zwischen dem Gastgeber und dem Gast. Dritte, die für den Gast Leistungen im Zusammenhang mit dessen Aufenthalt erbringen, erlangen ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Gastgeber, sofern die Kosten nicht bereits durch den Gast selbst oder eine Versicherung bezahlt wurden. Dies gilt auch für Kosten, die durch Krankheit oder Unfall des Gastes entstehen.
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Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-6 Art. 112 OR – Eine Garantieerklärung gegenüber dem kantonalen Amt für Aus- länderfragen, wonach ein Gastgeber in der Schweiz sich verpflichtet, für alle mit dem Aufenthalt eines Gastes in der Schweiz zusammenhängenden Ko- sten aufzukommen, ist ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter zwischen dem Gastgeber und dem Gast. Dritte, die für den Gast Leistungen im Zusam- menhang mit dessen Aufenthalt erbringen, erlangen ein direktes Forde- rungsrecht gegenüber dem Gastgeber, sofern die Kosten nicht bereits durch den Gast selbst oder eine Versicherung bezahlt wurden. Dies gilt auch für Kosten, die durch Krankheit oder Unfall des Gastes entstehen. Aus den Erwägungen: Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Mutter des Beklagten vom
7. bis zum 11. November 1997 bei der Klägerin hospitalisiert war und dass die Klägerin dafür Anspruch auf ein Entgelt hat. Auch die Höhe der Rech- nung ist unbestritten. Der Beklagte hat am 9. September 1997 beim kantonalen Amt für Auslän- derfragen (KAFA) ein Gesuch um Erteilung eines Besuchsvisums für seine Eltern eingereicht. Darin hat er folgende Erklärung abgegeben: «Gleichzeitig erklärt sich der Unterzeichnete bereit, nötigenfalls für alle mit dem Aufent- halt zusammenhängenden Kosten (max. Fr.20’000.– pro Person) aufzukom- men. Des weiteren bestätigt er hiermit, dass seine vorgenannten Gäste an- lässlich ihres Aufenthaltes in der Schweiz gegen Krankheit und Unfall versichert sind.» Die Klägerin verlangt nun vom Beklagten die Bezahlung ihrer Forderung gestützt auf dessen Erklärung gegenüber dem KAFA. Sie bringt vor, es handle sich dabei um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter, den der Be- klagte mit seiner Mutter abgeschlossen habe. Darin habe er sich zur Über- nahme aller Kosten verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Mutter in der Schweiz entstünden. Der Beklagte dagegen macht geltend, es liege weder ein Vertrag zu Gunsten noch zu Lasten Dritter vor. Da weder die geschuldete Leistung noch der Gläubiger derselben bei dem behaupte- ten Vertragsabschluss bekannt gewesen seien, seien die Essentialia nicht er- füllt und kein gültiger Vertrag zu Stande gekommen. Daher fehle es bereits an der Passivlegitimation des Beklagten. Der Beklagte musste gegenüber dem KAFA ausdrücklich erklären, dass er für alle Kosten des Aufenthalts seiner Mutter nötigenfalls aufkommen werde. Er versprach somit nicht nur dem Gemeinwesen gegenüber, alle Ko- sten zu übernehmen, die diesem entstehen könnten. Vielmehr sicherte er ohne Einschränkung zu, für alle Kosten im Zusammenhang mit dem Auf- enthalt aufzukommen, insbesondere für Unterkunft etc. Adressat dieses Ver- sprechens war somit neben der Behörde auch die Mutter des Beklagten. De- ren Verpflichtungen sollten ja unter Umständen direkt durch den Beklagten erfüllt werden. Das Versprechen auf Kostenübernahme stellt eine rechtsge- 130
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-6 schäftliche Willenserklärung dar. Mit der Erklärung gegenüber dem KAFA hat der Beklagte somit gegenüber seiner Mutter eine Offerte zum Abschluss eines Vertrages zu Gunsten Dritter gemacht. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden – und wurde im Übrigen auch nicht bestritten –, dass die Mutter des Beklagten von dieser Offerte Kenntnis erhielt. Spätestens in der Einreise der Mutter ist die Annahme der Offerte zu erblicken, welche im Übrigen gemäss Art. 6 OR auch vermutet wird. Damit die übereinstimmenden Willensäusserungen auch tatsächlich zum Abschluss eines Vertrages führen, bedarf dessen Inhalt einer minimalen Re- gelung durch die Parteien selbst. Der Konsens muss sich mindestens auf die wesentlichen Vertragspunkte beziehen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 330). Die objektiv wesentlichen Vertragspunkte stehen im Vordergrund. Darunter werden nach herrschender Lehre die vertragstypenbestimmenden Teile des Vertragsinhalts verstanden (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Obli- gationenrecht Allgemeiner Teil, 7.A, Zürich 1998, N 339, mit Hinweisen; Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. A., Zürich 1991, S.100). Beim Vertrag zu Gunsten eines Dritten handelt es sich um einen ge- setzlich normierten Vertrag. Als einziger objektiv wesentlicher Vertragspunkt kann die Verpflichtung betrachtet werden, eine versprochene Leistung an einen Dritten, der nicht Vertragspartei ist, zu erbringen. Vorliegend wird aus- drücklich die Leistung an einen Dritten versprochen, die Leistung selbst wird näher umschrieben und mit einem Höchstbetrag begrenzt. Damit sind alle für den Vertragsschluss wesentlichen Punkte erfüllt, die Leistung ist ob- jektiv bestimmbar und definiert auch den Leistungsempfänger. Der Beklagte führt aus, er müsse höchstens für die Kosten des gewöhnli- chen Aufenthaltes seiner Mutter aufkommen, dazu würden die Spitalkosten aber nicht gehören. Mit dem Aufenthalt stehen ohne Weiteres die Kosten der Unterbringung, der Verpflegung, allenfalls der Bekleidung in Zusam- menhang. Daneben fallen aber nach allgemeiner Lebenserfahrung auch wei- tere Kosten in Betracht. Gerade bei einem Aufenthalt von drei Monaten ist nicht auszuschliessen, dass die betreffende ausländische Person krank wird oder einen Unfall erleidet. Diese Kosten stehen also im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und werden von der allgemeinen Garantieerklärung erfasst. Zu prüfen bleibt, ob es sich beim abgeschlossenen Vertrag um einen ech- ten Vertrag zu Gunsten eines Dritten handelt, d.h. ob der Klägerin ein direk- tes Forderungsrecht gegenüber dem Beklagten zusteht. Das bestimmt sich entweder nach Gesetz, nach Vereinbarung der Parteien oder einer bestehen- den Übung (Art. 112 Abs. 1 OR). Lässt sich weder den Willensäusserungen der Parteien noch einer Übung die Forderungsberechtigung des Dritten ent- nehmen, hat man auf den Vertragszweck abzustellen (Gonzenbach in: Hon- sell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligatio- nenrecht I, 2. A., Basel und Frankfurt a.M. 1996, N 10 zu Art. 112 OR). Eine gesetzliche Vorschrift, die ein direktes Forderungsrecht der Klägerin aus der 131
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-7 Garantieerklärung des Beklagten vorschreiben würde, ist nicht ersichtlich. Auch eine Übung wurde durch die Klägerin nicht nachgewiesen. Ob der Be- klagte und seine Mutter in ihren Willensäusserungen allenfalls stillschwei- gend ein direktes Forderungsrecht vereinbart hatten, kann vorliegend offen bleiben, da der Vertragszweck dieses ohne jeden Zweifel verlangt. Zweck des vorliegenden Vertrages ist in erster Linie, die Voraussetzungen der Visums- erteilung für die Mutter des Beklagten zu erfüllen. Ohne die Garantieerklä- rung bzw. den darin enthaltenen Vertrag zu Gunsten Dritter hätte die Mut- ter des Beklagten kein Visum erhalten und nicht einreisen können. Die Voraussetzungen für die Visumserteilung sind aber nur dann erfüllt, wenn die Verpflichtung des Garanten in der Schweiz auch durch die Gläubiger selbst durchgesetzt werden kann. Offensichtlich hätte vorliegend die Mutter des Beklagten als Gläubigerin des Vertrags kein Interesse daran, die Leis- tung an die Klägerin von ihrem Sohn zu verlangen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwischen dem Beklag- ten und seiner Mutter ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter abgeschlossen wurde, worin der Beklagte sich verpflichtete, für alle Kosten des Aufenthal- tes seiner Mutter, insbesondere auch für Krankheitskosten aufzukommen, soweit diese nicht bereits durch die Mutter oder anderweitig bezahlt worden sind. Da die Höhe der Forderung nicht bestritten wurde, ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den eingeklagten Betrag zu bezahlen. (Kantonsgericht, 1. März 2000, i.S. K./M.) Art. 697a ff. OR. – Formelle und materielle Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderprüfung. Es obliegt dem Gesuchsteller, den Zusammenhang zwischen dem von ihm anvisierten Aktionärsrecht und dem Thema der be- antragten Untersuchung glaubhaft zu machen. Ferner hat der Gesuchsteller die konkreten Gesetzes- oder Statutenverletzungen substanziiert darzulegen. Aus den Erwägungen:
1. Das Institut der Sonderprüfung gemäss Art. 697a ff. OR ist bei der Aktienrechtsrevision von 1991 mit dem Ziel eingeführt worden, die Informa- tionslage der Aktionäre zu verbessern (BGE 123 III 261 ff. E. 2a; 120 II 393 ff. E. 4). Die Anordnung einer Sonderprüfung fällt im Kanton Zug in die Zu- ständigkeit des Einzelrichters im summarischen Verfahren (§ 135 Abs. 2 Ziff. 48bis ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz im Kanton Zug. Das Kan- tonsgerichtspräsidium Zug ist daher für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig, was von den Parteien nicht bestritten wird.
2. Jeder Aktionär kann der GV beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 OR). Entspricht die GV dem Antrag 132