Art. 59 BV – Für die Klage auf Änderung des Trennungsurteils ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten örtlich zuständig. Dieser ausschliessliche, nicht aber zwingende Gerichtsstand ist auch dann gegeben, wenn in einem andern Kanton die Scheidungsklage hängig ist. Kein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs; keine Einlassung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
V. Rechtspflege
1. Zivilrechtspflege Art. 59 BV – Für die Klage auf Änderung des Trennungsurteils ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten örtlich zuständig. Dieser ausschliessliche, nicht aber zwingende Gerichtsstand ist auch dann gegeben, wenn in einem andern Kanton die Scheidungsklage hängig ist. Kein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs; keine Einlassung. Aus den Erwägungen:
2. Die der Regelung der Folgen im Trennungsurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse können sich im Verlauf der Trennungszeit in unvorhergesehener Weise verändern. Bei erheblicher und in Relation zur Trennungsdauer nicht bloss vorübergehender Veränderung dieser Verhält- nisse kann mittels der Abänderungsklage die Anpassung des Urteils an die neue Sachlage verlangt werden. Zur Beurteilung der Abänderungsklage ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei schweizerischem Wohnsitz beider Ehgatten das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei örtlich zuständig. Der von der Rechtsprechung ausgestellte Gerichtsstand des Wohnsitzes der beklagten Partei ist als ausschliesslicher gedacht, nicht jedoch als zwingender, weshalb eine Gerichtsstandsvereinbarung oder Ein- lassung in den Prozess zulässig wäre (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 53 f. zu den Vorbemerkungen zu Art. 149 – 157 ZGB und N 81 ff. zu Art. 153 ZGB; Lüchinger/Geiser, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel und Frankfurt a. M. 1996, N 29 zu Art. 153 ZGB; BGE 104 II 291). Die Beklagte hat unbestrittenermassen Wohnsitz im Kanton Zürich. Sie hat sich auf den vorliegenden Prozess auch nicht eingelassen und rechtzeitig die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben (§ 84 Abs. 3 ZPO). Das Argument, der Gerichtsstand am Wohnsitz der Beklagten sei nicht zwin- gend, hilft dem Kläger somit nicht weiter. Der Kläger beruft sich jedoch im Hauptstandpunkt auf den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
3. Nach der Praxis des Bundesgerichtes rechtfertigt die Konnexität mehre- rer Ansprüche eine Ausnahme von Art. 59 BV nur, wenn sie im Verhältnis von Haupt- und Nebensache stehen. Im übrigen lehnt das Bundesgericht den Gerichtsstand des Sachzusammenhanges in interkantonalen Rechtsfäl- len für konnexe Ansprüche ab. Ein zwingender Gerichtsstand des Sachzu- sammenhangs gilt nach Bundesrecht nur dann, wenn die einheitliche Beur- teilung mehrerer Ansprüche aus Gründen des materiellen Rechts unerlässlich ist, so z. B. für Klagen auf Scheidung oder Trennung oder für 180
Begehren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 145 ZGB, wenn beide Ehegatten an verschiedenen Orten geklagt haben. Damit sollen sich widersprechende Urteile vermieden werden (Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., N 4 und 5 zu § 13 ZPO und dort zitierte Entscheide; Bühler/Spühler, a.a.O., N 51 ff. zu Art. 144 ZGB und dort zitierte Entscheide; Lüchinger/Geiser, a.a.O., N 7 f. zu Art. 144 ZGB). Vorliegend kann von einem Sachzusammenhang im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht gesprochen werden. Im Prozess betreffend Änderung des Trennungsurteils geht es um die Frage, ob sich die finanzielle Situation des Klägers seit Erlass des Trennungsurteils vom 4. Dezember 1990 wesentlich und dauerhaft verändert hat, so dass sich eine Reduktion oder gar Aufhebung des Unterhaltsbeitrages an die Beklagte rechtfertigen würde. Im Scheidungsprozess stehen ganz andere Fragen zur Debatte. Dort ist das Vorliegen eines Scheidungsgrundes zu prüfen, und gegebenenfalls sind die Nebenfolgen der Scheidung zu regeln. Die Gefahr, dass in den bei- den Prozessen sich widersprechende Urteile gefällt werden könnten, ist völ- lig ausgeschlossen. Schliesslich ist auch nicht einzusehen, weshalb es dem Kläger, welcher kurz nach Klageeinreichung seinen Wohnsitz in den Kanton Tessin verlegt hat, nicht zumutbar sein sollte, seine Abänderungsklage am Wohnsitz der Beklagten, nämlich beim Bezirksgericht Uster, welches das fragliche Trennungsurteil gefällt hat, einzureichen. Von einem Parallelpro- zess kann, wie oben dargelegt, nicht die Rede sein. Auch vor Bezirksgericht Uster hätte der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit, in Analogie zu Art. 145 ZGB eine vorsorgliche Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge zu beantragen (vgl. Bühler/Spühler, a.a.O., N 91 f. zu Art. 153 ZGB). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht Zug für die Beurteilung der vorliegen- den Klage örtlich nicht zuständig ist. Auf die Klage ist daher nicht einzutre- ten. (Kantonsgericht, 9. Juli 1997, i.S. B./B.) § 43 ZPO. – Eine Kollektivgesellschaft gilt nur als zahlungsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 1 ZPO, wenn nebst der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auch diejenige sämtlicher Kollektivgesellschafter feststeht. Aus den Erwägungen:
3. Zu prüfen bleibt somit, ob aufgrund der in der Beschwerde erneut gel- tend gemachten Zahlungsunfähigkeit der Kollektivgesellschafter die Beschwerdegegnerin zur Sicherstellung der Parteikosten zu verpflichten ist.
a) Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, es sei zu bedenken, dass die Kollektivgesellschaft von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ledig- 181