Art. 28a Abs. 2 ZGB. – Persönlichkeitsverletzung; Umfang und Grenzen des Berichtigungsanspruchs.
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dass die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz nach den gesetzli- chen Vorschriften aufgestellt und der Kontrollstelle zur Prüfung unterbreitet werden. Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat diese, die Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 962 Abs. 1 OR) und im Streitfall dem Richter vorzule- gen (Art. 963 Abs. 1 OR). Der Beklagte 1 war im massgeblichen Zeitraum unbestrittenermassen al- leiniger Verwaltungsrat der K AG. Entgegen der beklagtischen Auffassung war somit nicht B, sondern der Beklagte 1 zur kaufmännischen Buchführung und zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher der K AG verpflichtet. Diesen Pflichten ist der Beklagte 1 nicht nachgekommen. Wenn die beklagtische Be- hauptung zuträfe, dass die Buchhaltung der K AG «im Ausland» geführt wurde, so hätte der Beklagte 1 dafür sorgen müssen, dass wenigstens Kopien der für die Buchhaltung notwendigen Belege am Domizil der Gesellschaft (und der Kontrollstelle) aufbewahrt werden. Dies ist aber unbestrittenermas- sen nicht erfolgt. Dazu kommt, dass der Beklagte 1 von B nicht einmal pe- riodisch Rechenschaft über den Stand der Buchhaltung verlangt hat. Ob sich der Beklagte 1 dabei im Sinne von Art. 166 StGB strafbar gemacht hat oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Festzuhalten ist einzig, dass die Unterlassungen des Beklagten 1 schwerwiegend sind. Schlechthin unbehelf- lich ist der Versuch des Beklagten 1, sein Fehlverhalten auf B abzuwälzen. Wer die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher an ei- ne Hilfsperson «delegiert», hat nämlich für deren Verhalten nach Massgabe von Art. 101 Abs. 1 OR einzustehen (zum Einstehenmüssen für das Verhal- ten Dritter vgl. Blomeyer, Die Umkehr der Beweislast, in: AcP 158, S. 103; Gerhardt, Die Beweisvereitelung im Zivilprozess, in: AcP 169, S. 313 ff.). Hat somit der Beklagte 1 den klägerischen Beweis, dass die K AG bereits vor dem 13. August 1991 im Sinne von Art. 725 Abs. 3 aOR überschuldet war, schuldhaft vereitelt, so hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Dem- nach ist darauf abzustellen, dass die K AG bereits vor dem 13. August 1991 im Sinne von Art. 725 Abs. 3 aOR überschuldet gewesen ist (Art. 2 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 153 Abs. 2 Satz 2 ZPO). (Kantonsgericht, 22. Februar 1996, i.S. T./O. und I. AG) Art. 28a Abs. 2 ZGB. – Persönlichkeitsverletzung; Umfang und Grenzen des Berichtigungsanspruchs. Aus den Erwägungen: 2.1 Gemäss Art. 28a Abs. 2 ZGB kann der Kläger insbesondere verlan- gen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffent- licht wird. 59
Das in der Praxis wichtigste Mittel zur Beseitigung einer nach beendeter Verletzungshandlung andauernden Störung ist die Veröffentlichung oder Verbreitung einer Berichtigung oder des gegen den Beklagten ergangenen Urteils (Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 2. A., Basel 1995, N 582). Sowohl die Berichtigung als auch die Urteilspublikation sind keine selbständigen Rechtsbehelfe. Sie gelangen nur im Zusammenhang mit einem der drei in Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB genannten Rechtsbehelfe (Beseitigungsklage, Unterlassungsklage, Feststellungsklage) zur Anwendung. Die klagende Partei kann von der beklagten Partei verlangen, dass letztere eine Berichtigung vornimmt oder dass das Urteil auf ihre Kosten publiziert wird. Auch eine Kombination der beiden Rechtsbehelfe ist möglich (Riemer, a.a.O., N 391). In Anlehnung an Lehre und Rechtsprechung zum Wettbe- werbs- und Immaterialgüterrecht (Art. 70 PatG; Art. 9 Abs. 2 UWG) wird die auf dem Richtigstellungsanspruch beruhende Urteilsveröffentlichung nicht mehr als eine besondere Art der Genugtuung, sondern als Mittel zur Beseitigung der Störung betrachtet. Der Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils oder einer Berichtigung hängt demzufolge nicht von einem Verschul- den des Verletzers, sondern allein davon ab, ob die Urteilspublikation als ge- eignetes Mittel betrachtet werden kann, um die Folgen der Persönlichkeits- verletzung zu beseitigen. Damit sind auch die Grenzen des Anspruches gezogen (Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. A., Bern 1993, S. 157, mit Hinweisen). Die Berichtigung oder das Urteil können an Dritte mitgeteilt oder veröffentlicht werden. Damit gibt das Gesetz dem Richter die Möglichkeit, die Berichtigung bzw. die Veröffentlichung dem je- weiligen Publizitätsgrad der Persönlichkeitsverletzung selbst anzupassen. Während für die Berichtigung keine formellen Regeln aufzustellen sind, aus- ser jener des entsprechenden Antrages des Klägers, dürfte klar sein, dass unter Urteilsveröffentlichung, wie üblich, prinzipiell die Veröffentlichung des Urteilsdispositivs allein zu verstehen ist (Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 158). Art. 28a Abs. 2 ZGB stellt ausdrücklich klar, dass dieses Mittel nicht unbedingt die Form einer Veröffentlichung (oder Ausstrahlung) durch die Medien haben muss; in gewissen Fällen kann eine an eine bestimmte Grup- pe von Personen (wie die Mitglieder eines Vereins) gerichtete Mitteilung ge- nügen, um einer Verletzung vorzubeugen oder eine solche zu beseitigen oder um eine Störung auszumerzen. Im Streitfall liegt es am Richter, in An- betracht der gesamten Umstände und des angestrebten Zwecks über den In- halt der Berichtigung zu entscheiden oder die zur Veröffentlichung bestimm- ten Teile des Urteils zu bezeichnen. Der Richter kann diese Mitteilung direkt anordnen, doch kann er auch den Beklagten dazu verurteilen oder dem Klä- ger eine solche erlauben, und zwar jedesmal auf Kosten des Beklagten (Bu- cher, a.a.O., N 584 f.). 2.2 Die persönlichkeitsverletzenden Äusserungen über den Kläger wurden anerkanntermassen in vier Leserbriefen in der Neuen Zuger Zeitung und den Zuger Nachrichten veröffentlicht und damit unbestimmten Dritten mitgeteilt. 60
Damit aber ist auch erstellt, dass die schädigende Wirkung der persönlich- keitsverletzenden Leserbriefe nach wie vor andauert und offensichtlich nur durch die beantragte Berichtigung beseitigt werden kann. Es stellt sich dabei die Frage, ob diese Berichtigung nur durch eine Mittei- lung an Dritte (z.B....), wie vom Beklagten eventualiter beantragt, erfolgen soll, oder ob diese in denjenigen Zeitungen zu veröffentlichen ist, in welchen die entsprechenden Leserbriefe erschienen. Einerseits trifft es zwar zweifellos zu, dass insbesondere... [bestimmte Berufsgattungen] sich für die Leserbriefe interessierten; anderseits könnten sich aber auch andere Kreise (...) mit den Leserbriefen befasst haben. Eine nur an... [die interessierten Vereine] gerich- tete Berichtigung würde damit die persönlichkeitsverletzende Wirkung der Leserbriefe nicht beseitigen. Nur wenn die Berichtigung in denjenigen Zei- tungen veröffentlicht wird, in denen auch die Leserbriefe erschienen, werden auch diejenigen Kreise orientiert, bei denen die für den Kläger nachteilige und ihn schädigende Wirkung der Persönlichkeitsverletzung allenfalls noch fortdauert. Daran vermag auch der heutige Gesundheitszustand des Beklag- ten,..., nichts zu ändern. Im Vordergrund muss das Interesse des Klägers ste- hen, in denjenigen Kreisen rehabilitiert zu werden, in denen das negative Bild, das von ihm gezeichnet wurde, nach wie vor besteht. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, die vom Kläger beantragte Berichtigung in der Presse vorzunehmen. Allerdings beschränkt sich diese Publikationspflicht auf die Neue Zuger Zeitung, die aus der Fusion zwischen der Zuger Zeitung und den Zuger Nachrichten hervorging. Die Publikation in der Zuger Presse ist nicht angezeigt, nachdem der Kläger lediglich annimmt, dass die Leser der früheren Zuger Nachrichten mehrheitlich zur Zuger Presse gewechselt hät- ten, ohne diese Behauptung in irgendwelcher Form zu substantiieren. Im weiteren erscheint es auch nicht angezeigt, dass die Berichtigung sämt- liche in Ziff. 1 des Rechtsbegehrens enthaltenen Vorwürfe und Behauptun- gen enthalten müsste. Wie erwähnt liegt es nach Bucher, a.a.O., N 585 (mit Hinweisen), im Streitfall am Richter, in Anbetracht der gesamten Umstände und des angestrebten Zwecks über den Inhalt der Berichtigung zu entschei- den oder die zur Veröffentlichung bestimmten Teile des Urteils zu bezeich- nen. Es erscheint im vorliegenden Fall wenig sinnvoll, nochmals sämtliche Behauptungen und Vorwürfe im einzelnen aufzuführen und damit die Dis- kussion in den interessierten Kreisen allenfalls erneut aufflammen zu lassen. Der angestrebte Zweck der Veröffentlichung ist vielmehr die Rehabilitierung des Klägers insgesamt. Dieser Zweck wird aber hinlänglich erreicht, wenn der Beklagte eine entsprechende Erklärung mit Bezugnahme auf die Leser- briefe als Ganzes abgibt. Die angeordnete Berichtigung hat daher nur auf die klägerischen Leserbriefe Bezug zu nehmen, ohne die einzelnen Vorwürfe nochmals zu wiederholen. Damit wird dem Interesse des Klägers ausrei- chend Rechnung getragen (Kantonsgericht, 6. November 1996, i.S. X./Y.) 61