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C Grundsätzliche Stellungnahmen I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle
1. Vorbemerkungen Rechtsgrundlage Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000 (DSG; BGS 157.1). Zu den Befugnissen der Datenschutzbeauftragten Stellt die Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Daten- schutzvorschriften fest, hat sie gemäss § 20 Abs. 2 DSG das betreffende Organ aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Missstands zu er- greifen. Wird die Aufforderung nicht oder nur teilweise befolgt beziehungsweise ab- gelehnt, hat die DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle des betreffenden Organs zum Entscheid vorzulegen: In gemeindlichen Angelegenheiten Diesbezüglich ist der Gemeinderat zuständig. Werden die erforderlichen Massnah- men durch den Gemeinderat ganz oder teilweise abgelehnt, kann die DSB den Ent- scheid des Gemeinderates gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) beim Regierungsrat an- fechten. Die DSB kann aber auch die Direktion des Innern – in ihrer Funktion als Aufsichts- organ über die Gemeinden – im Rahmen einer grundsätzlichen Information oder aber einer Empfehlung – auf festgestellte Missstände aufmerksam machen. Einen diesbezüglichen Entscheid der Direktion des Innern kann die DSB anschliessend beim Regierungsrat anfechten. Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung der DSB ganz oder teilweise ab, hat die DSB die Möglichkeit, diesen Entscheid gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 61 VRG beim Verwaltungsgericht anzufechten und dessen Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen (Näheres dazu: Tätigkeitsbericht 2008, S. 6/7). In kantonalen Angelegenheiten Diesbezüglich ist der Regierungsrat zuständig. Auch hier hat die DSB die Möglich- keit, gegen den Entscheid des Regierungsrates wie vorstehend beschrieben, den Rechtsweg zu beschreiten. 404
I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öffent- lichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren. Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die DSB grundsätzlich nicht über direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen verfügt, ihre Empfehlungen je- doch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden. Im Folgenden werden vier Fälle aus der DSB-Beratung des Jahres 2015 dargestellt. Über 440 weitere Fälle aus der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bis- her erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten der Jahre 1999 bis 2015. Diese stehen auf der Website der Datenschutzstelle1 zur Verfügung.
2. Geburtenmeldungen der Gemeinde an die Pro Juventute Regeste: § 5 DSG – Einwohnergemeinden dürfen der Stiftung Pro Juventute mit Sitz in Zürich Daten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner grundsätzlich nur bekanntge- ben, wenn a) dafür eine gesetzliche Grundlage besteht; b) es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebenen Aufgabe unentbehrlich ist; oder c) die Betroffenen dazu ihre ausdrückliche und freiwillige Einwilligung erteilen. Aus dem Sachverhalt: Die Pro Juventute bietet Eltern vom ersten bis zum sechsten Lebensjahr ihrer Neu- geborenen kostenpflichtige «Elternbriefe» an. Die Elternbriefe vermitteln grundle- gendes Wissen zu den Themen Pflege, Ernährung, Entwicklung, Gesundheit und Er- ziehung des Kindes sowie zur Mutter-/Vaterrolle, der Familienorganisation und zur familienergänzenden Kinderbetreuung. Bisher hatte der Kanton die Kosten für die Elternbriefe für das erste Lebensjahr von Neugeborenen im Kanton Zug übernommen. Die Elternbriefe waren durch eine Fachstelle abgegeben worden, die gestützt auf eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton gesetzliche Aufgaben im Bereich der Mütter- und Väterberatung übernom- men hatte. Da sich der Kanton 2015 aus der Finanzierung der Elternbriefe zurück- zog, beabsichtigte eine Einwohnergemeinde diese für Eltern von Neugeborenen mit Wohnsitz in der Gemeinde zu übernehmen. Gleichzeitig beabsichtigte die Gemeinde 1http://www.datenschutz-zug.ch 405