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Datenschutzstelle — 93

Zg Datenschutzstelle · 2014-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C Grundsätzliche Stellungnahmen

6. Auskunftsrecht; Unterlagen betreffend Bevormundungs- / Verbeiständungsverfah- ren im Gemeindearchiv Regeste: § 13 Abs. 1 Bst. b DSG i.V.m. § 14 Abs. 1 DSG und § 15 Archivgesetz sowie Art. 268c ZGB – Wie weit die Einsicht in die eigenen Daten geht und ob Daten über Drittpersonen zu den «eigenen» Daten gehören, muss im Einzelfall beurteilt werden. Bei Adoptionen ist Art. 268c ZGB zu berücksichtigen, der dem Kind das Recht auf Auskunft über die leiblichen Eltern zugesteht. Aus dem Sachverhalt: Eine in den 1950-iger Jahren geborene Person war nach ihrer Geburt als ausser- ehelich erklärt und unter Beistandschaft bzw. später unter Vormundschaft gestellt worden. Die Person wuchs in einer Pflegefamilie auf. Die Unterlagen zum Beistand- schafts- bzw. Vormundschaftsverfahren befinden sich im Archiv einer Zuger Einwoh- nergemeinde. Die Person interessierte sich nun für ihre Herkunft und beantragte deshalb bei der Einwohnergemeinde Auskunft und Einsicht in die sie betreffenden Daten. Im Dossier, welches damals erstellt worden war, waren auch Angaben zu den leiblichen Eltern, deren Ehepartner und zu Halbgeschwistern enthalten. Der zustän- dige Gemeindearchivar wandte sich mit der Frage an die Datenschutzstelle, ob die Auskunft suchende Person alle diese Angaben auch einsehen dürfe. Aus den Erwägungen: Gemäss Datenschutzrecht haben betroffene Personen grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über und Einsicht in ihre eigenen Unterlagen. Inwieweit unter «ihre Daten» (vgl. § 13 Abs. 1 Bst. b DSG) oder etwa «alle über sie vorhandenen Daten» (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a Bundesgesetz über den Datenschutz; SR 235.1) auch Daten von Drittpersonen zu verstehen sind, die einen Bezug zur betroffenen Person haben, ist in Lehre und Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Unabhängig davon sehen sowohl das DSG wie auch das Archivgesetz vor, dass Aus- kunft und Einsicht aus überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter ein- geschränkt, mit Auflagen versehen, aufgeschoben oder verweigert werden können (vgl. § 14 Abs. 1 DSG und § 15 Archivgesetz). Da die Datenschutzstelle keine Aktenkenntnis hatte, konnte sie keine Empfehlungen zu den im vorliegenden Fall vorzunehmenden Interessenabwägungen abgeben. Der DSB beschränkte sich deshalb auf die nachfolgenden, grundsätzlichen Hinweise. Das Archiv muss bei einem Akteneinsichtsgesuch einer Person, die von den Behör- den fremdplatziert wurde, die Interessen aller Betroffenen – fremdplatzierte Person, 398

I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle leibliche Eltern, Pflegeeltern, allfällige weitere erwähnte Familienangehörige – sorg- fältig gegeneinander abwägen. Auskunft und Einsicht können dann gewährt werden, wenn keine überwiegenden, schützenswerten Interessen dieser betroffenen Dritt- personen entgegenstehen. Überwiegende schützenswerte Interessen von privaten Dritten können allfällige schwere negative Auswirkungen auf die psychische oder physische Integrität dieser Drittpersonen sein (z. B. wenn eine Gesuchstellerin / ein Gesuchsteller konkrete körperliche Bedrohungsabsichten gegen eine in den Unterlagen erwähnte Drittper- son oder eine konkrete Absicht zur Veröffentlichung von sensiblen Informationen über Drittpersonen äussert). Ergibt die Interessenabwägung, dass schützenswerte Interessen einer privaten Dritt- person das Interesse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers an Auskunft und Einsicht überwiegen, kann das zuständige Archiv die Einsicht – in Form einer an- fechtbaren Verfügung – einschränken, mit Auflagen versehen, oder verweigern (§ 15 Abs. 2 Archivgesetz). Die Interessenabwägung ist vom zuständigen Archiv aufgrund der vorhandenen Ak- ten und allenfalls weiterer Informationen vorzunehmen. Allenfalls sind – im Einver- ständnis mit der betroffenen Person – geeignete Beratungsstellen (z. B. Opferbera- tungsstellen) beizuziehen. Betreffend die leiblichen, allenfalls noch lebenden Elternteile wies der DSB auf Art. 268c ZGB hin, der die Auskunft über die leiblichen Eltern für Adoptierte re- gelt. Demnach kann ein Kind, sobald es das 18. Lebensjahr vollendet hat, jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen; vorher kann es Aus- kunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat. Bevor die Behörde oder Stelle, welche über die gewünschten Angaben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leiblichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der leibli- chen Eltern aufmerksam zu machen. Ob diese Bestimmung auch auf Pflegekinder anzuwenden ist, welche die Personalien ihrer leiblichen Eltern nicht kennen, müsste gegebenenfalls näher abgeklärt werden. Im Übrigen wäre wohl ebenfalls abzuklären, ob Art. 268c ZGB gemäss Schlusstitel ZGB rückwirkend auf «altrechtliche» Adoptionen (bzw. Pflegekind-Verhältnisse) an- wendbar ist. Unabhängig von dieser Regelung empfiehlt es sich nach Ansicht des DSB jeden- falls, den leiblichen Elternteilen aber auch allfälligen betroffenen, lebenden Halbge- schwistern das rechtliche Gehör zu gewähren, soweit dies möglich ist. Ist dies nicht möglich (z. B. weil die Personen nicht ausfindig gemacht werden können), so müsste 399

C Grundsätzliche Stellungnahmen im Einzelfall die Interessenabwägung ohne Stellungnahme dieser Betroffenen vorge- nommen werden. 400