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C Grundsätzliche Stellungnahmen auf einem Datenspeicher, über den er die ausschliessliche Kontrolle hat. Die Aus- wertung der Präsentation kann im Anschluss mit Hilfe des Handys des Betroffenen vorgenommen werden. Der Betroffene kann die Aufnahme unmittelbar nach deren Auswertung selbst löschen bzw. vernichten.
5. Gesuch um Akteneinsicht beim Staatsarchiv im Rahmen einer Masterarbeit Regeste: § 2 Bst. b DSG i.V.m. § 12 und § 17 Abs. 1 Archivgesetz – Dossiers von adminis- trativ versorgten Menschen enthalten zahlreiche heikle, besonders schützens- werte Personendaten im Sinne des DSG. Das Staatsarchiv kann Forschenden innerhalb der Schutzfrist Auskunft erteilen und ihnen Einsicht in das Archivgut gewähren, wenn keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen ent- gegenstehen. Das abliefernde Organ ist immer vorgängig anzuhören, die betrof- fene Person im Zweifelsfall. Aus dem Sachverhalt: Für ihre Masterarbeit zum Thema «Administrative Versorgung» ersuchte eine Stu- dentin aus dem Kanton Zug das kantonale Staatsarchiv um Einsicht in bestimmte Aktenbestände aus den Jahren 1900 bis 1981, die der gesetzlichen Schutzfrist von 100 Jahren unterliegen. Das Staatsarchiv bat die Datenschutzstelle um eine Stel- lungnahme zum Gesuch. Aus den Erwägungen: Der DSB liess dem Staatsarchiv die nachfolgenden Hinweise zukommen: Das Gesuch um Akteneinsicht wird für eine Masterarbeit gestellt. Der Aktenbestand, in den Einsicht verlangt wird, hat einen Umfang von ca. 20 Laufmeter. Ob eine sorg- fältige Analyse und Auswertung des umfangreichen Materials in dem für eine Mas- terarbeit vorgegebenen Zeitrahmen (zwei Semester) möglich ist, kann offen bleiben. Nach Ansicht des DSB sollte indessen die Frage, ob der Umfang der verlangten Ak- teneinsicht verhältnismässig ist, dennoch geprüft werden. Die Gesuchstellerin ist im Kanton Zug aufgewachsen. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie in den Unterlagen auf Personen stösst, die sie gekannt hat oder kennt (sowohl administrativ versorgte Personen wie auch Mitarbeitende der involvierten Behörden, Verwaltungsstellen, Institutionen). Das Archiv muss eine Abwägung zwischen dem Interesse der Gesuchstellerin bzw. deren Forschungsprojekt und den privaten Interessen der betroffenen, administrativ versorgten Personen vornehmen. Fällt das Ergebnis der Interessenabwägung durch 396
I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle das Archiv nicht zweifelsfrei zugunsten der Gesuchstellerin bzw. deren Forschungs- projekt aus, muss das Archiv die betroffenen Personen anhören (§ 17 Abs. 1 Archiv- gesetz [BGS 152.4]: im Zweifelsfall Anhörung). Dossiers von administrativ versorgten Menschen enthalten zahlreiche heikle, be- sonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile im Sinn von § 2 Bst. b DSG. Aus Sicht des DSB ist nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass es betroffene Per- sonen gibt, die an der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte bzw. ihrer Privatsphäre festhalten möchten und nicht wünschen, dass Dritte in ihre Unterlagen Einsicht neh- men können. Aus diesen Gründen sollte eine Gutheissung des Gesuchs um Einsicht in die Unterla- gen des Staatsarchivs nach Ansicht des DSB nur unter den folgenden Bedingungen erfolgen:
– Die Einsicht sollte auf Dossiers bzw. Fälle eingeschränkt werden, die spätestens 1970 abgeschlossen waren. In später abgeschlossene Unterlagen bzw. Fälle soll- te keine Einsicht gewährt werden.
– Noch lebende betroffene, administrativ versorgte Personen sollten vom Staats- archiv vor Bekanntgabe ihrer Unterlagen angehört werden.
– Der DSB geht davon aus, dass Einsicht in die Unterlagen ausschliesslich in den Räumlichkeiten des Staatsarchivs gewährt wird und dass keine Kopien der Un- terlagen angefertigt werden dürfen (auch nicht fotografische).
– Ergebnisse dürfen im Rahmen der Masterarbeit nur publiziert werden, wenn sie so anonymisiert sind, dass keinerlei Rückschlüsse auf die betroffenen, adminis- trativ versorgten Personen sowie auf betroffene Mitarbeitende der involvierten Behörden / Verwaltungsstellen / Institutionen möglich sind. Ausnahme: Vorlie- gen der frewilligen, schriftlichen Einwilligung der angemessen informierten Be- troffenen. Das Staatsarchiv hiess das Gesuch in der Folge grundsätzlich gut, verfügte aber eine Beschränkung der Einsichtnahme in Fälle, die bis spätestens 1965 abgeschlos- sen worden waren. Auch die übrigen Hinweise des DSB wurden in der Verfügung berücksichtigt. 397