Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C Grundsätzliche Stellungnahmen versendet werden dürfen die Unterlagen an Adressen, die nach § 9 DSG gesperrt sind.
b) Denkbar wäre auch, dass der Kanton bzw. die Gemeinden den Versand der Ab- stimmungshilfen an die Druckerei auslagern, mit der Easyvote zusammenarbeitet. In diesem Fall würde es sich um ein ausgelagertes Bearbeiten von Daten nach § 6 DSG handeln, dessen Vorgaben einzuhalten wären. Die Datenbekanntgabe an die Druckerei müsste verschlüsselt erfolgen, so sie elektronisch vorgenommen werden sollte. Nach § 9 DSG gesperrte Adressen dürften nicht an die Druckerei weitergelei- tet werden. Zudem müsste jede Person, die im Rahmen des Versands der Easyvote Abstimmungshilfen die bekanntgegebenen Personendaten bearbeitet, zuhanden je- der Einwohnergemeinde eine Datenschutzverpflichtung ausfüllen und unterzeichnen (der DSB legte hierzu eine Vorlage bei). Auch hier müsste allerdings die Vereinbar- keit mit § 8 Abs. 1 WAG geprüft werden.
5. Zusätzlicher Hinweis Der DSB wies im Übrigen darauf hin, dass Nationalrätin Céline Amaudruz am 17. März 2014 ein Postulat eingereicht hatte, in dem sie verlangte, dass der Bund www.easyvote.ch auf dem offiziellen Abstimmungsbüchlein erwähne oder die «Ea- syvote Abstimmungshilfe» allen Wählerinnen und Wählern im Couvert mit den offi- ziellen Abstimmungsunterlagen zukommen lasse (Postulat 14.3104). Es stellte sich somit aus Sicht des DSB die Frage, ob die Beantwortung des Postulats durch den Bund abzuwarten wäre. Am 14. Mai 2014 beantragte der Bundesrat die Ablehnung des Postulats. Der Regierungsrat des Kantons Zug beschloss seinerseits, auf den Versand der Ea- syvote Abstimmungshilfen zu verzichten.
3. Bekanntgabe der Tatsache der Sozialhilfebedürftigkeit an Verwandte Regeste: § 4 Abs. 1 Bst. b i.V. m. § 5 Abs. 2 DSG sowie § 23 und § 24 SHG – Die Bekannt- gabe der Tatsache der Sozialhilfebedürftigkeit durch einen Mitarbeiter einer ge- meindlichen Sozialbehörde an den Vater des Sozialhilfeempfängers ohne vor- gängige Information des Sozialhilfeempfängers verstösst einerseits gegen den Grundsatz, dass Daten in der Regel bei der betroffenen Person zu beschaffen sind, und andererseits gegen die Bestimmung im Sozialhilfegesetz, wonach die Sozialbehörden Auskünfte bei Dritten in der Regel erst nach Orientierung des Betroffenen einholen dürfen. 390
I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle Aus dem Sachverhalt: Ein Sozialhilfeempfänger wurde durch Gemeinderatsbeschluss zur Rückerstattung von bezogener Sozialhilfe verpflichtet. Der Sozialhilfeempfänger bestritt die Forde- rung zwar nicht, machte aber in seiner Beschwerde an den Regierungsrat sinnge- mäss geltend, die Forderung sei mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüchen gegenüber der Sozialbehörde zu verrechnen. Die Ansprüche begründete er damit, dass die Sozialbehörde seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Er warf der Behörde insbesondere vor, dass sie – ohne ihn vorgängig informiert zu haben – seinem Vater bekanntgegeben habe, dass er (der Sohn) sozialhilfebedürftig sei. Der betreffende Brief der Sozialbehörde an den Vater habe jahrelange familiäre Streitig- keiten und Psychoterror verursacht. Die instruierende Direktion wandte sich für eine Stellungnahme zu verfahrens- und datenschutzrechtlichen Fragen an den DSB. Die Hinweise des DSB wurden im An- trag der instruierenden Direktion zuhanden des Regierungsrates nur teilweise über- nommen. Der DSB gelangte in der Folge mit einer Stellungnahme direkt an den Regierungsrat als Beschwerdeinstanz. Aus den Erwägungen: Dem DSB lag nur der Antrag der instruierenden Direktion vor, er verfügte über kei- nerlei weitere Aktenkenntnis. Der DSB gab gestützt darauf die folgenden Hinweise:
1. Verfahren Gegenüber der instruierenden Direktion verwies der DSB auf § 25 Abs. 2 DSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass im Verfahren um Feststellung der Widerrechtlichkeit ei- ner Datenbearbeitung gleichzeitig über die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu entscheiden ist. Beschwerdeführer können somit dies- bezüglich nicht einfach auf das Verfahren gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 154.11) verwiesen werden.
2. Datenbeschaffung/Datenbekanntgabe Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu beschaffen (§ 4 Bst. b DSG). Diese Bestimmung leitet sich aus dem Grundsatz ab, dass eine Datenbearbeitung für die betroffene Person transparent erfolgen muss. Das Sozialhilfegesetz (SHG; BGS 861.4) verpflichtet Personen, die um Unterstützung nachsuchen, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Erhebliche Änderungen in ihren Verhältnissen müssen sie unverzüglich melden (vgl. § 23 Abs. 1 und 2 SHG). 391
C Grundsätzliche Stellungnahmen Auskunfts- und Meldepflichten im Sozialhilferecht sind zwar einerseits Mitwirkungs- pflichten, ohne deren Erfüllung kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Andererseits entsprechen diese Pflichten aber gerade auch dem im Datenschutzrecht veranker- ten Prinzip der Transparenz, wonach Daten bei der betroffenen Person zu erheben sind. Angaben über Massnahmen der sozialen Hilfe gehören zu den «besonders schüt- zenswerten» Personendaten (§ 2 Bst. b DSG). Organe dürfen besonders schützens- werte Personendaten dann bearbeiten, wenn eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage dies vorsieht, wenn es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist oder wenn die betroffene Person im Einzel- fall ausdrücklich eingewilligt hat (§ 5 Abs. 2 DSG). Nimmt die Sozialbehörde im Rahmen einer Prüfung der Verwandtenunterstützung Kontakt mit Verwandten auf, so gibt sie mit dieser Handlung die Tatsache, dass eine Person um Sozialhilfe nachsucht, bekannt. Die Bekanntgabe von Daten stellt eine Form der Datenbearbeitung dar (§ 2 Bst. c und d DSG). Weil hier besonders schüt- zenswerte Personendaten bekannt gegeben werden, müssen die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 DSG erfüllt sein. § 23 Abs. 3 SHG enthält für die Datenbearbeitung im Sozialhilfebereich folgende, allgemeine Vorgaben: «Die Sozialbehörden sind berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte einzuholen, in der Regel nach Orientierung des Betroffenen.». Das heisst, dass a) Auskünfte bei Dritten nur eingeholt werden dürfen, wenn diese anders nicht erhältlich sind («nötigenfalls») und b) die/der Betroffene - als Regel – vorher zu ori- entieren ist. Das Einholen von Auskünften ohne vorherige Orientierung ist klar als Ausnahme von der Regel zu verstehen. Es müssen mithin besondere Umstände vor- liegen, aufgrund derer eine vorgängige Orientierung ausgeschlossen werden muss bzw. aufgrund derer sich eine Ausnahme von der «Orientierungs-»Regel eindeutig aufdrängt. § 24 SHG regelt anschliessend die Verwandtenunterstützung. Danach prüft die So- zialbehörde, ob gemäss Art. 328 und Art. 329 ZGB Verwandte zur Unterstützung des Hilfesuchenden verpflichtet sind. Wo die Voraussetzungen gegeben sind und es die Verhältnisse rechtfertigen, hat sie die Pflichtigen zur Hilfe aufzufordern und zwischen ihnen und dem Hilfesuchenden zu vermitteln. Bezüglich des Vorgehens bei der Abklärung der Verwandtenunterstützungspflicht gelten sowohl die datenschutzrechtlichen Vorgaben wie auch jene von § 23 SHG: will die Sozialbehörde Verwandte kontaktieren, muss sie allfällige «Kandidaten» bei der um Sozialhilfe nachsuchenden Person in Erfahrung bringen und diese - als Regel
- vor der tatsächlichen Kontaktaufnahme entsprechend orientieren. 392
I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass die Sozialbehörde den Vater des Be- schwerdeführers im Rahmen der Verwandtenunterstützung kontaktiert hatte, ohne den Beschwerdeführer vorgängig darüber orientiert zu haben. Falls die Sozialhilfe- behörde nicht pflichtgemäss geprüft hatte, ob eine Ausnahme von der in § 23 SHG statuierten Regel vorlag, hatte sie mit ihrem Vorgehen die Vorgaben des SHG und mithin auch des DSG verletzt. Aus den Akten ging nicht hervor, dass diese Prüfung vorgenommen worden war. Der DSB ging deshalb davon aus, dass das Vorgehen der Sozialbehörde widerrechtlich war.
3. Ergänzungen Der DSB wies ergänzend auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozi- alhilfe (SKOS) hin. Gerade weil bekannt ist, dass die Geltendmachung von Verwand- tenunterstützung schwere innerfamiliäre Konflikte und Krisensituationen auslösen kann, halten die Richtlinien fest: «Es ist sinnvoll, Beiträge von Verwandten auf Grund gegenseitiger Absprachen zu erzielen, wobei stets die Auswirkungen auf die Hilfesu- chenden und auf den Hilfsprozess mit zu bedenken sind.» Auch das vom Sozialamt der Direktion des Innern des Kantons Zug aktuell emp- fohlene Vorgehen sieht vor, dass die Sozialhilfe beziehende Person im Rahmen der Abklärung der Bedürftigkeit über die Prüfung der Verwandtenunterstützung zu in- formieren ist und dass Adressen der in Frage kommenden Verwandten bei der be- treuten Person selber zu beschaffen sind (vgl. «Handbuch Sozialhilfe» Direktion des Innern, Sozialamt, Ausgabe Mai 2013, S. 69). Auch dem Zuger Gesetzgeber scheint bekannt zu sein, dass Abklärungen von Ver- wandtenunterstützungspflichten bei Familienangehörigen zu heiklen Situationen füh- ren können. Er hat deshalb im Steuergesetz ausdrücklich eine Bestimmung erlassen, die es den schweizerischen Sozialdiensten erlaubt, direkt bei der Zuger Steuerver- waltung abzuklären, ob sich Familienangehörige in finanziellen Verhältnissen befin- den, die eine Verwandtenunterstützungspflicht auslösen könnten (vgl. § 108 Abs. 4 Bst. c Steuergesetz; BGS 632.1).
4. Fazit Gestützt auf die Aktenlage war die Kontaktaufnahme mit dem Vater des Beschwer- deführers nach Einschätzung des DSB rechtswidrig. Ob unter Würdigung der gesam- ten Umstände des Falles tatsächlich Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche zu berücksichtigen waren, musste der DSB nicht beurteilen. Sowohl der Regierungsrat wie auch das Verwaltungsgericht schlossen sich im Ergeb- nis der Auffassung des DSB an. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche traten beide Instanzen aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht ein. 393