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I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle Die Verwertbarkeit von Beweismitteln – auch solcher, die unrechtmässig erhoben wurden – richtet sich nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften (insbeson- dere Art. 141 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) sowie der dazu ergangenen Judikatur und ist somit im konkreten Einzelfall durch die Justizbe- hörden zu beurteilen. Neben der Frage, welche Relevanz unrechtmässig erhobenen Beweismitteln zu- kommt, ist bei solchen Aufzeichnungen insbesondere zu prüfen, ob nicht Manipu- lationen vorgenommen wurden, da handelsübliche «Dashcams» in aller Regel keine «revisionssicheren» Aufzeichnungen vornehmen.
5. Überprüfen des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltsstatus von SchülerInnen beim Ein- tritt in eine kantonale Mittelschule Regeste: Um abzuklären, ob Schülerinnen und Schüler, die neu in eine kantonale Mittel- schule eintreten, ein Schulgeld schulden, ist die Überprüfung des Wohnsitzes grundsätzlich zulässig. Dazu kann das Rektorat von den Erziehungsberechtigten verlangen, dass anlässlich der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern mit einer Adresse im Kanton Zug eine Wohnsitzbestätigung beigebracht wird. Dass das Rektorat direkt und ohne Wissen der Erziehungsberechtigten den Wohnsitz überprüft, ist unzulässig. Der (ausländerrechtliche) Aufenthaltsstatus ist dage- gen nicht abzuklären, da er für die Aufnahme an eine kantonale Mittelschule nicht relevant ist. Aus dem Sachverhalt: Für Schülerinnen und Schüler, die Wohnsitz im Kanton Zug haben, ist der Besuch einer kantonalen Mittelschule kostenlos. Ausserkantonale hingegen müssen grund- sätzlich ein Schulgeld bezahlen. Es stellte sich die Frage, ob das Rektorat direkt bei der gemeindlichen Einwohnerkontrolle den Wohnsitz abklären darf. In diesem Zusammenhang fragt es sich ergänzend, wie die Rechtslage bezüglich jugendlichen «Sans-Papiers» ist, da diese nicht bei der Einwohnerkontrolle gemeldet sind. Aus den Erwägungen: Bei Informationen über den Wohnsitz einer Person handelt es sich um Personenda- ten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG, BGS 157.1). Personendaten sind aus Gründen der Transparenz der Datenbearbeitung grundsätz- lich bei der betroffenen Person selber zu beschaffen (vgl. § 4 Bst. b DSG). Muss die Schule in Anwendung von § 9 des Gesetzes über die kantonalen Schulen (Schulge- setz, BGS 414.11) abklären, ob eine Schülerin oder ein Schüler ein Schulgeld schul- 269
C Grundsätzliche Stellungnahmen det, hat sie die hierzu notwendigen Angaben über den Wohnsitz somit direkt bei den Erziehungsberechtigten einzuholen und nicht bei deren Wohnsitzgemeinde. Dieses Vorgehen ist umso mehr angezeigt, als dass die Schulen unter Umständen gar nicht wissen, welches die Wohnsitzgemeinde der Erziehungsberechtigten ist. Zusätzlich entfällt damit für die Schulen ein erheblicher Abklärungsaufwand. Der Aufenthaltsstatus (im Sinne der Ausländergesetzgebung) einer Schülerin oder eines Schülers wird zur Abklärung der Frage, ob ein Schulgeld geschuldet ist oder nicht, grundsätzlich nicht benötigt. Die Erziehungsberechtigten müssen somit zur Klärung der Frage, ob ein Schulgeld geschuldet ist, keine Angaben zum Aufenthalts- status liefern. Ergänzend Sans-Papiers, die sich im Kanton Zug aufhalten, wird es nicht möglich sein, eine Wohnsitzbestätigung beizubringen. In solchen Fällen ist es deshalb an den erzie- hungsberechtigten Sans-Papiers, deren Kinder eine Zuger Mittelschule besuchen möchten, mit den Schulen das Gespräch zu suchen. Aus den folgenden Überlegun- gen ist der Anspruch von jugendlichen Sans-Papiers auf eine gymnasiale Ausbildung zu bejahen:
1. Mit der im Dezember 2012 vom Bundesrat beschlossenen Änderung der Verord- nung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) können junge schriftenlose Ausländer ab dem 1. Februar 2013 eine berufliche Grundaus- bildung in der Schweiz absolvieren. Gemäss der Medienmitteilung des Bundesra- tes vom 7. Dezember 2012 und dem erläuternden Bericht des Bundesamtes für Migration zur Anpassung der VZAE bereinigt die Änderung eine Ungleichbehand- lung gegenüber jugendlichen Sans-Papiers, die heute bereits ein Gymnasium oder eine Hochschule besuchen dürfen. Der Bundesrat befürwortet somit ausdrücklich den Zugang von jugendlichen Sans-Papiers sowohl zu einer beruflichen Grundausbil- dung als auch zu einer gymnasialen Ausbildung. Ein grundsätzlicher Ausschluss von jugendlichen Sans-Papiers von kantonalen Mittelschulen würde dem vom Bundes- rat verfolgten Ziel der Garantie einer weiterführenden Ausbildung von jugendlichen Sans-Papiers diametral entgegenstehen und wäre demnach abzulehnen.
2. Mit Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK) zur Schulung fremdsprachiger Kinder vom 24./25. Oktober 1991 (gemäss telefoni- scher Auskunft der EDK sind diese Empfehlungen nach wie vor gültig) wurde von der EDK der Grundsatz bekräftigt, dass alle in der Schweiz lebenden fremdsprachigen Kinder in die öffentlichen Schulen zu integrieren sind, dass jede Diskriminierung zu vermeiden ist und dass die Integration das Recht des Kindes respektiert, Sprache und Kultur des Herkunftslandes zu pflegen. In Ziffer 2 der Empfehlungen wird den Kantonen unter anderem empfohlen, neuzugereisten Schülerinnen und Schülern der 270
I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle Oberstufe den Übertritt in die berufliche Ausbildung oder in weiterführende Schulen durch besondere Ausbildungsangebote zu erleichtern. Gemäss den Empfehlungen der EDK vom 28. Oktober 2011 ist es ein wichtiges bildungspolitisches Ziel, dass «alle Jugendlichen die Möglichkeit haben, einen ihren Fähigkeiten angepassten Abschluss auf der Sekundarstufe II zu erreichen.» Darin eingeschlossen sind auch Sans-Papiers-Kinder.
3. Gemäss Medienmitteilung des Bundesrates vom 15. Juni 2012 hat der Bundesrat
– gestützt auf einen Bericht des Bundesamtes für Justiz – eine generelle Meldepflicht der Schulen bei Sans-Papiers Kinder ausgeschlossen. Auch aus den Schreiben der EDK an Bundesrätin Sommaruga vom 19. Januar 2011 und an den Direktor des Bundesamtes für Migration vom 16. Februar 2012 geht klar hervor, dass die EDK sowohl eine Abklärungs- wie eine allfällige Meldepflicht der Schulen dezidiert ablehnt und als nicht rechtmässig erachtet. Die EDK erkennt zwar die Möglichkeit eines Zielkonfliktes zwischen Anspruch auf schulische Bildung und Asyl- und Ausländergesetzgebung, ist aber bezüglich einer Gewichtung der Interes- sen «(. . .) dezidiert der Meinung, dass das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen ist. Massnahmen gegen illegale Immigration haben dort anzusetzen, wo die Gründe dafür zu finden sind, und nicht bei den Kindern, welche eines besonderen Schutzes des Staates bedürfen. (. . .)».
4. Schliesslich erlauben wir uns eine Bemerkung zur Verhältnismässigkeit bzw. zur praktischen Relevanz des Besuchs von Mittelschulen im Kanton Zug durch jugendli- che Sans-Papiers. Gemäss Auskunft der DBK treten jährlich etwa 250 Schülerinnen und Schüler in die erste Klasse der Kantonsschule Zug über, ca. 30 in die Wirt- schaftsmittelschule, ca. 35 in die Fachmittelschule und zwischen 50 und 60 ins kantonale Gymnasium Menzingen. In den Zuger Volksschulen sind gemäss einer in- formellen Erhebung der DBK offenbar nur vereinzelte Fälle – wenn überhaupt – von Sans-Papiers-Kindern bekannt. Aufgrund der hohen schulischen Anforderungen der Mittelschulen, insbesondere bezüglich Deutsch und Fremdsprachen, ist davon auszugehen, dass in der Praxis wohl überhaupt keine Sans-Papiers-Schüler oder Schülerinnen Mittelschulen besu- chen. Damit ist die Frage der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ange- sprochen. Fazit Zwecks Abklärung der Frage, ob ein Schulgeld geschuldet ist oder nicht dürfen die kantonalen Schulen von Schülerinnen und Schülern mit Adressen im Kanton Zug bei der Anmeldung verlangen, dass die Erziehungsberechtigten eine Wohnsitzbestä- tigung einzureichen haben. 271
C Grundsätzliche Stellungnahmen Ergänzend kann hier darauf hingewiesen werden, dass es zulässig wäre, dass die Erziehungsberechtigten freiwillig ihre ausdrückliche Zustimmung geben, dass das Rektorat die Wohnsitzabklärung selber vornehmen darf. Würden die kantonalen Schulen jugendliche Sans-Papiers nicht zulassen, würden sie sich in Widerspruch zu der vom Bundesrat beschlossenen Änderung der VZAE, dem vom Bundesrat beschlossenen Verzicht auf Meldepflichten von Schulen, sowie den von der EDK erlassenen Empfehlungen setzen. 272