opencaselaw.ch

85

Datenschutzstelle — 85

Zg Datenschutzstelle · 2013-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle Die Einwohnerkontrolle weist die zuständigen Institutionen darauf hin, dass die be- troffene Person bei der schweizerischen Post einen Nachsendeauftrag oder einen Auftrag zum Rückbehalten der Postsendungen stellen sollte.

3. Zur Datenbekanntgabe der Einwohnerkontrolle an private Pensionskassen und Ver- bandsausgleichskassen Regeste: Art. 87 BVG; Art. 49 und Art. 56 AHVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 ATSG – Gewährung der Amtshilfe durch die Einwohnerkontrolle an private Pensionskassen und an Verbandsausgleichskassen nur im Einzelfall und nur wenn ein schriftlich begrün- detes Gesuch vorliegt. Aus dem Sachverhalt: Die Einwohnerkontrolle einer Einwohnergemeinde wurde regelmässig von privaten Pensionskassen bzw. privaten Verbandsausgleichskassen telefonisch um Auskunft über Geburtsdatum und Zivilstand von Einwohnern angefragt. Die Einwohnerkon- trolle gelangte an den Datenschutzbeauftragten mit der Frage, ob sie die verlangten Auskünfte nach § 8 Datenschutzgesetz (BGS 157.1) erteilen müsse oder ob die An- fragenden sich nicht vielmehr direkt an die versicherte Person wenden müssten. Aus den Erwägungen:

1. Bundesrechtliche Bestimmungen

a. Private Pensionskassen Als Bundesaufgabe nach Art. 113 Bundesverfassung (SR 101) ist die berufliche Vor- sorge dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Private Pensionskassen gelten im Bereich der obligatorischen zweiten Säule als mit der Durchführung des BVG betraute Or- gane, wenn sie von der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde in das Register für berufliche Vorsorge eingetragen wurden (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]; vgl. auch BVGE 2012/14 E. 4.2 S. 278). Private Pensionskassen können gestützt auf Art. 87 BVG Verwaltungs- und Rechts- pflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen mit schriftlicher und begründeter Anfrage im Einzelfall um kostenlose Amts- und Verwaltungshilfe ersuchen, wenn sie Perso- nendaten benötigen, die erforderlich sind für

a. die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber; 265

C Grundsätzliche Stellungnahmen

b. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;

c. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

d. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;

e. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte. Die Einwohnerkontrollen sind Verwaltungsbehörden der Gemeinden im Sinne von Art. 87 BVG und somit zur kostenlosen Amts- und Verwaltungshilfe verpflichtet, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Pensionskassen in jedem Einzelfall eine schriftliche und begründete Anfrage an die Einwohnerkontrolle richten (Art. 87 BVG). Bei Unklarheiten muss die Einwohnerkontrolle rückfragen und eine Ergänzung des Gesuchs verlangen, bevor sie Amtshilfe leistet.

b. Private Ausgleichskassen bzw. Verbandsausgleichskassen Die Verbandsausgleichskassen sind zwar von der Bundesverwaltung unabhängige juristische Einheiten, gehören aber zu den gesetzlich bezeichneten Durchführungs- stellen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, nehmen öffentliche Aufgaben wahr und unterstehen der Aufsicht des Bundes (Art. 49 und Art. 56 des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Sie gelten somit als Organe der Sozialversicherung. Betreffend Amts- und Verwaltungshilfe ist für den AHV-Bereich Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar. Demgemäss geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebe- hörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:

a. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;

b. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

c. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;

d. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte. Auch hier muss die Einwohnerkontrolle bei Unklarheiten einer konkreten Anfrage im Einzelfall rückfragen und eine Ergänzung des Gesuchs verlangen, bevor sie Amtshilfe leistet.

2. Fazit Der datenschutzrechtliche Grundsatz lautet: Daten sind in der Regel bei der betrof- fenen Person zu beschaffen (§ 4 Bst. b DSG). Auskunftsbegehren von privaten Pensionskassen oder Verbandsausgleichskassen 266

I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle an die Einwohnerkontrollen richten sich nicht nach § 8 DSG, sondern nach den Amtshilfebestimmungen in den einschlägigen Spezialgesetzen des Bundesrechts. Die Einwohnerkontrolle hat Amtshilfe zu leisten, wenn die gesetzlichen Vorausset- zungen erfüllt sind, wenn somit ein schriftlich begründetes Gesuch der Pensions- kasse oder der Ausgleichskasse vorliegt und es sich um einen konkreten Einzelfall handelt. Die anfragende Institution muss in ihrem Gesuch insbesondere darlegen weshalb und wozu sie die Auskunft benötigt (Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber; Fest- setzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; Verhinderung ungerechtfer- tigter Bezüge; Festsetzung und den Bezug der Beiträge; Rückgriff auf haftpflichtige Dritte). Grundsätzlich kann die anfragende Institution bei der Einwohnerkontrolle Auskunft über alle für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten einer Person verlangen. Sie muss aber die Angaben, die sie von der Einwohnerkontrolle benötigt, genau bezeichnen und deren Notwendigkeit begründen. Bei Unklarheiten muss die Einwohnerkontrolle rückfragen und eine Ergänzung des Gesuchs verlangen, bevor sie Amtshilfe leistet.

4. Grundsätzliche Hinweise zum Einsatz von «Dashcams» durch Private Regeste: Wird aus einem Fahrzeug mit einer Kamera (sogenannte «Dashcam») während der Fahrt automatisch und permanent das Geschehen im öffentlichen Raum auf- gezeichnet, handelt es sich u.E. grundsätzlich um den Einsatz einer mobilen Vi- deoüberwachungsanlage. Da Privatpersonen den öffentlichen Raum grundsätz- lich nicht mit Videoanlagen überwachen dürfen, ist der Einsatz von «Dashcams» grundsätzlich unzulässig. Aus den Erwägungen:

1. «Dashcam» als Videoüberwachungskamera Wird aus einem Fahrzeug mit einer Kamera während der Fahrt automatisch und per- manent das Geschehen im öffentlichen Raum aufgezeichnet, handelt es sich u.E. grundsätzlich um den Einsatz einer mobilen Videoüberwachungsanlage. Privatper- sonen dürfen den öffentlichen Raum grundsätzlich nicht mit einer Videoüberwa- chungsanlage überwachen. Ausnahmen dazu sind nur in einem sehr engen Rahmen zulässig, so wird es etwa als zulässig toleriert, den öffentlichen Raum in unmittelba- 267