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Datenschutzstelle — 83

Zg Datenschutzstelle · 2013-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C Grundsätzliche Stellungnahmen I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle

1. Vorbemerkungen Rechtsgrundlage Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000 (BGS 157.1; im Folgenden: DSG). Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten Stellt der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Daten- schutzvorschriften fest, hat er gemäss § 20 Abs. 2 DSG das betreffende Organ auf- zufordern, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Missstands zu ergrei- fen. Wird die Aufforderung nicht oder nur teilweise befolgt beziehungsweise ab- gelehnt, hat der DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle des betreffenden Organs zum Entscheid vorzulegen: In gemeindlichen Angelegenheiten Diesbezüglich ist der Gemeinderat zuständig. Werden die erforderlichen Massnah- men durch den Gemeinderat ganz oder teilweise abgelehnt, kann der DSB den Ent- scheid des Gemeinderates gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) beim Regierungsrat an- fechten. Auf allfällig festgestellte Missstände kann der DSB auch die Direktion des Innern als allgemeinem Aufsichtsorgan über die Gemeinden im Rahmen einer grundsätz- lichen Information oder aber einer Empfehlung aufmerksam machen. Einen dies- bezüglichen Entscheid der Direktion des Innern kann der DSB anschliessend beim Regierungsrat anfechten. Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ganz oder teilweise ab, hat der DSB die Möglichkeit, diesen Entscheid gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 61 VRG beim Verwaltungsgericht anzufechten und dessen Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen (Näheres dazu: Tätigkeitsbericht des Datenschutzbe- auftragten 2008, S. 6/7). In kantonalen Angelegenheiten Diesfalls ist der Regierungsrat zuständig. Auch hier hat der DSB die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Regierungsrates wie vorstehend beschrieben, den Rechts- weg zu beschreiten. 260

I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öf- fentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren. Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich nicht über direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen verfügt, seine Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden. Im Folgenden werden vier Fälle aus der DSB-Beratung des Jahres 2013 dargestellt. Über 430 weitere Fälle und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis fin- den sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des Daten- schutzbeauftragten der Jahre 1999 bis 2013. Diese können kostenlos beim DSB bestellt werden. Sie stehen auch auf der Website des DSB zur Verfügung: «www.datenschutz-zug.ch».

2. Bekanntgabe der Aufenthalts- bzw. Zustelladresse von Personen, die sich in einem Heim oder in einer Anstalt befinden Regeste: § 8 DSG i.V.m. § 2 Bst. b DSG sowie § 8 Abs. 2 Bst. d DSG – Bei der aktuel- len Aufenthalts- bzw. Zustelladresse einer Person, die sich in einem Spital, einer Pflegeeinrichtung oder in einer Strafanstalt befindet, handelt es sich um beson- ders schützenswerte Personendaten. § 8 DSG ist keine genügende gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe dieser besonders schützenswerten Personenda- ten an private Dritte. Die Bekanntgabe ist zudem wegen Beeinträchtigung schüt- zenswerter Interessen der Betroffenen zu verweigern. Aus dem Sachverhalt:

1. Tritt eine Person für einen längeren Aufenthalt in ein Spital, eine Pflegeeinrich- tung oder in eine Strafanstalt ein, bleibt der letzte zivilrechtliche Wohnsitz bestehen (Art. 23 ZGB). Beauftragt die Person die Post mittels Nachsendeauftrags ihr ihre Postsendungen an die entsprechende Institution, wo sie sich aufhält, nachzuschi- cken, ergeben sich für Dritte in aller Regel keine Probleme. Ebenso wenig ergeben sich Schwierigkeiten für Dritte, wenn sich die betroffene Person ihre Postsendungen an eine beauftragte Drittperson – etwa an ihren Beistand – nachschicken lässt. Un- terlässt sie dies jedoch, kann sich die Frage stellen, ob die Einwohnerkontrolle, die für die Erfassung und Nachführung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zuständig ist, Dritten die Aufenthalts- bzw. Zustelladresse bekannt geben darf. 261