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Datenschutzpraxis I. Vorbemerkungen Rechtsgrundlage Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000 (BGS 157.1; im Folgenden: DSG). Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten Stellt der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Daten- schutzvorschriften fest, hat er gemäss § 20 Abs. 2 DSG das betreffende Organ auf- zufordern, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Missstands zu ergrei- fen. Wird die Aufforderung nicht oder nur teilweise befolgt beziehungsweise ab- gelehnt, hat der DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle des betreffenden Organs zum Entscheid vorzulegen: In gemeindlichen Angelegenheiten Diesbezüglich ist der Gemeinderat zuständig. Werden die erforderlichen Massnah- men durch den Gemeinderat ganz oder teilweise abgelehnt, kann der DSB den Ent- scheid des Gemeinderates gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) beim Regierungsrat an- fechten. Auf allfällig festgestellte Missstände kann der DSB auch die Direktion des Innern als allgemeinem Aufsichtsorgan über die Gemeinden (§ 42 Ziff. 3 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und der Direktionen; BGS 151.1) im Rahmen einer grundsätzlichen Information oder aber einer Empfehlung aufmerksam machen. Einen diesbezüglichen Entscheid der Direktion des Innern kann der DSB anschliessend beim Regierungsrat anfechten. Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ganz oder teilweise ab, hat der DSB die Möglichkeit, diesen Entscheid gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 61 VRG beim Verwaltungsgericht anzufechten und dessen Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen (Näheres dazu: Tätigkeitsbericht des Datenschutzbe- auftragten 2008, S. 6/7). 296
Datenschutzpraxis In kantonalen Angelegenheiten Diesfalls ist der Regierungsrat zuständig. Auch hier hat der DSB die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Regierungsrates wie vorstehend beschrieben, den Rechts- weg zu beschreiten. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öf- fentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren. Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich nicht über direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen verfügt, seine Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden. Im Folgenden werden fünf Fälle aus der DSB-Beratung des Jahres 2012 darge- stellt. Über 420 weitere Fälle und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Pra- xis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des Datenschutzbeauftragten der Jahre 1999 bis 2012. Diese können kostenlos beim DSB bestellt werden. Sie stehen auch auf der Website des DSB zur Verfügung: «www.datenschutz-zug.ch». II. Kann das Auskunftsrecht durch einen bevollmächtigten Dritten ausge- übt werden? Sachverhalt Ein Zuger mit Wohnsitz im Ausland bevollmächtigte einen Verwandten, an seiner Stelle bei einem gemeindlichen Vormundschaftsamt und bei einer involvierten Fach- stelle gestützt auf § 13 Datenschutzgesetz seine Akten einzusehen und kostenlose Kopien zu verlangen. Das Vormundschaftsamt lehnte das Einsichtsgesuch ab und hielt in seiner Antwort sinngemäss fest, die Unterlagen müssten direkt an den Gesuchsteller gelangen, da es vorliegend um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts gehe. Eine Zustel- lung der Unterlagen zuhanden des Gesuchstellers an die Adresse des Bevollmäch- tigten sei nicht möglich. 297