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Datenschutzpraxis
VII. Adressbekanntgabe trotz Datensperre?
Ausgangslage
Eine Privatperson hat gestützt auf § 9 DSG ihre Daten bei der Einwohnerkontrolle
sperren lassen. Dieser Person sollte durch einen Rechtsanwalt ein Wechsel (zum
Protest) vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt verlangte bei der Gemeinde, in der er
den Wohnsitz der fraglichen Person vermutete, die Bekanntgabe deren Adresse.
Fragestellung
Die Gemeinde erkundigte sich beim Datenschutzbeauftragten, ob die fragliche
Datenbekanntgabe zulässig ist, obwohl der Betroffene seine Daten gesperrt hat.
Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Gemäss Art. 1035 OR muss der Wechselprotest durch eine hierzu ermäch-
tigte Urkundsperson oder Amtsstelle erhoben werden. § 7bis des Gesetzes über
die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (BGS 223.1)
sieht vor, dass Wechsel- und Checkprotest durch den Gemeindeschreiber, seine
Stellvertretung oder durch einen dazu ermächtigten Rechtsanwalt öffentlich zu
beurkunden sind.
2. Bei der öffentlichen Beurkundung eines Wechselprotests handelt es sich
somit um eine hoheitliche öffentliche Aufgabe. Wird dem Schuldner der Wechsel
durch den Gemeindeschreiber vorlegt, ist letzterer zwingend auf die aktuelle Ad-
resse des Schuldners angewiesen, andernfalls er die öffentliche Beurkundung
nicht vornehmen kann. Der Gemeindeschreiber ist befugt die fragliche Handlung
vorzunehmen, die Datensperre entfaltet hier somit keine Wirkung.
3. Wird die öffentliche Beurkundung eines Wechselprotests durch einen dazu
ermächtigten Rechtsanwalt vorgenommen, so handelt es sich – wie bei der Vor-
nahme durch den Gemeindeschreiber – auch diesfalls um die Vornahme einer
öffentlichen Aufgabe. Die Datensperre ist demnach hier nicht beachtlich, da der
Anwalt nicht als Privatperson handelt.
4. Die Einwohnerkontrolle hat dem Rechtsanwalt die Adresse des fraglichen
Schuldners somit trotz der Datensperre bekanntzugeben.
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