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Datenschutzstelle — 76

Zg Datenschutzstelle · 2011-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Datenschutzpraxis

VII. Adressbekanntgabe trotz Datensperre?

Ausgangslage

Eine Privatperson hat gestützt auf § 9 DSG ihre Daten bei der Einwohnerkontrolle

sperren lassen. Dieser Person sollte durch einen Rechtsanwalt ein Wechsel (zum

Protest) vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt verlangte bei der Gemeinde, in der er

den Wohnsitz der fraglichen Person vermutete, die Bekanntgabe deren Adresse.

Fragestellung

Die Gemeinde erkundigte sich beim Datenschutzbeauftragten, ob die fragliche

Datenbekanntgabe zulässig ist, obwohl der Betroffene seine Daten gesperrt hat.

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Gemäss Art. 1035 OR muss der Wechselprotest durch eine hierzu ermäch-

tigte Urkundsperson oder Amtsstelle erhoben werden. § 7bis des Gesetzes über

die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (BGS 223.1)

sieht vor, dass Wechsel- und Checkprotest durch den Gemeindeschreiber, seine

Stellvertretung oder durch einen dazu ermächtigten Rechtsanwalt öffentlich zu

beurkunden sind.

2. Bei der öffentlichen Beurkundung eines Wechselprotests handelt es sich

somit um eine hoheitliche öffentliche Aufgabe. Wird dem Schuldner der Wechsel

durch den Gemeindeschreiber vorlegt, ist letzterer zwingend auf die aktuelle Ad-

resse des Schuldners angewiesen, andernfalls er die öffentliche Beurkundung

nicht vornehmen kann. Der Gemeindeschreiber ist befugt die fragliche Handlung

vorzunehmen, die Datensperre entfaltet hier somit keine Wirkung.

3. Wird die öffentliche Beurkundung eines Wechselprotests durch einen dazu

ermächtigten Rechtsanwalt vorgenommen, so handelt es sich – wie bei der Vor-

nahme durch den Gemeindeschreiber – auch diesfalls um die Vornahme einer

öffentlichen Aufgabe. Die Datensperre ist demnach hier nicht beachtlich, da der

Anwalt nicht als Privatperson handelt.

4. Die Einwohnerkontrolle hat dem Rechtsanwalt die Adresse des fraglichen

Schuldners somit trotz der Datensperre bekanntzugeben.

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