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Datenschutzstelle — 70

Zg Datenschutzstelle · 2011-12-31 · Deutsch ZG
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Datenschutzpraxis Datenschutzpraxis I. Vorbemerkungen Rechtsgrundlage Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000 (BGS 157.1; im Folgenden: DSG). Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten Stellt der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Da- tenschutzvorschriften fest, so hat er gemäss § 20 Abs. 2 DSG das betreffende Organ aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Miss- stands zu ergreifen. Wird die Aufforderung nicht oder nur teilweise befolgt bezie- hungsweise abgelehnt, hat der DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle des betreffenden Organs zum Entscheid vorzulegen: In gemeindlichen Angelegenheiten Diesbezüglich ist der Gemeinderat zuständig. Werden die erforderlichen Mass- nahmen durch den Gemeinderat ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der DSB den Entscheid des Gemeinderates gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) beim Regierungsrat anfechten. Auf allfällig festgestellte Missstände kann der DSB auch die Direktion des Innern als allgemeinem Aufsichtsorgan über die Gemeinden (§ 42 Ziff. 3 Kantonsratsbe- schluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und der Direktionen; BGS 151.1) im Rahmen einer grundsätzlichen Information oder aber einer Empfeh- lung aufmerksam machen. Einen diesbezüglichen Entscheid der Direktion des In- nern kann der DSB anschliessend beim Regierungsrat anfechten. Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ganz oder teilweise ab, so hat der DSB die Möglichkeit, diesen Entscheid gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbin- dung mit § 61 VRG beim Verwaltungsgericht anzufechten und dessen Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen (Näheres dazu: Tätigkeitsbericht des Daten- schutzbeauftragten 2008, S. 6/7). In kantonalen Angelegenheiten Diesfalls ist der Regierungsrat zuständig. Auch hier hat der DSB die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Regierungsrates wie vorstehend beschrieben, den Rechtsweg zu beschreiten. 396

Datenschutzpraxis Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren. Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, so steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg einzu- schlagen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich nicht über direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen verfügt, jedoch seit dem In- krafttreten der DSG-Revision (08. November 2008) seine Empfehlungen gericht- lich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden. Im Folgenden werden sechs Fälle aus der DSB-Beratung des Jahres 2011 darge- stellt. Über 400 weitere Fälle und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des Datenschutzbeauftragten der Jahre 1999 bis 2011. Diese können kostenlos beim DSB bestellt werden. Sie stehen auch auf der Website des DSB zur Verfü- gung: «www.datenschutz-zug.ch». 397