Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Datenschutzpraxis VI. Einsicht in Akten abgeschlossener Strafverfahren Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung mit dem Erlass einer Nichtanhand- nahmeverfügung abgeschlossen. Die im Verfahren beschuldigte Person verlangt nach Eintritt der Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung Einsicht ins Dos- sier. Wie ist die Rechtslage? Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) regelt in Art. 97 bzw. Art. 101 das Recht auf Einsicht in die Akten bei hängigen Verfahren. Nach Ab- schluss des Verfahrens ist die Schweizerische Strafprozessordnung diesbezüglich nicht mehr anwendbar (Art. 99 StPO). Vielmehr kommt hier das kantonale Recht zur Anwendung. Im vorliegenden Fall ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Für die Einsicht des Betroffenen in die entsprechenden Unterlagen ist daher das Daten- schutzgesetz (DSG, BGS 157.1) anwendbar. Dieses regelt in § 13 und § 14 den Anspruch betroffener Personen auf Auskunft/Einsicht in ihre eigenen Daten. 336