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Datenschutzpraxis V. Zum Datenaustausch zwischen Asylbehörde und Polizei Ausgangslage Die dem Kanton Zug zugewiesenen Asylsuchenden werden durch die «Sozialen Dienste Asyl» (im Folgenden auch SDA) des kantonalen Sozialamtes betreut und unterstützt. Die Zuger Polizei ist die vollziehende Behörde im Bereich Asyl. Sie ist für die Ausübung ihrer Aufgaben allenfalls auch auf Daten der SDA angewiesen. In der Praxis stellten sich verschiedene Fragen zum gegenseitigen Informationsaus- tausch: Wo bestehen Pflichten, wo Grenzen? Die gestellten Fragen und die Hinweise des Datenschutzbeauftragten
1. In welcher Form darf der Informationsfluss zwischen SDA und Polizei ohne Einschränkung stattfinden? DSB: Vollständig anonymisierte Daten bzw. Informationen dürfen grundsätzlich immer ausgetauscht werden.
2. Braucht es für die «Sozialen Dienste Asyl» zum Austausch von Daten mit der Zuger Polizei eine Entbindung vom Amtsgeheimnis? DSB: Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne von § 29 des Personalgeset- zes (BGS 154.21) in Verbindung mit § 11 Personal-Verordnung (BGS 154.211) kann sich immer nur auf einen konkreten Einzelfall beziehen. Eine systematische Datenbekanntgabe kann jedoch nicht gestützt auf eine Entbindung vom Amtsge- heimnis erfolgen. Diesbezüglich ist vielmehr zu prüfen, ob für die fragliche Daten- bekanntgabe eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Gibt es diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage, ist die Datenbekanntgabe nicht zulässig.
3. Müssen die «Sozialen Dienste Asyl» der Polizei wöchentlich eine Liste sämt- licher Personen, die Nothilfe beziehen, zustellen? DSB: Die Abgabe einer solchen Liste über alle Nothilfebezüger ist gemäss Gesetz nur an das Migrationsamt, nicht jedoch an die Polizei, zulässig. Gestützt auf Art. 82 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind die Behörden, die Sozialhilfe ausrichten, verpflichtet, den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer dem Migrationsamt zu mel- den. Diese Listen enthalten auch Daten von Personen, die sich nicht illegal in der Schweiz aufhalten. Solche Daten gilt es zu schützen, weshalb eine direkte Abgabe an die Polizei nicht zulässig erscheint. Das Migrationsamt seinerseits muss ent- scheiden, welche Daten aus den Listen an die Polizei weitergegeben werden kön- nen und dürfen. 334
Datenschutzpraxis
4. Sind die «Sozialen Dienste Asyl» verpflichtet, die Polizei über sich illegal aufhaltende Personen zu informieren? Ist die Polizei darüber zu informieren, wann diese Personen ihre Nothilfe abholen? DSB: Für die Bekanntgabe der Information, wann eine sich illegal aufhaltende Per- son ihre Nothilfe abholt, ist Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) anwendbar. Diese Be- stimmung sieht vor, dass auf Anfrage bezüglich einer ganz bestimmten Person hin Behörden Auskünfte erteilen müssen, sofern dies für den Vollzug des Ausländer- gesetzes unentbehrlich ist. Dabei ist grundsätzlich auch Art. 96 des Ausländergesetzes bezüglich des Ermes- sens zu beachten. Es stellt sich hier die nicht einfach zu beantwortende Frage, in welchem Fall die persönlichen Interessen Betroffener höher zu gewichten sind als die öffentlichen Interessen am rechtmässigen Vollzug eines rechtskräftigen Ent- scheids. Hier ist etwa das Recht auf Familienleben, vorrangiges Kindswohl oder allenfalls der Vertrauensschutz zu beachten. Es obliegt diesfalls den «Sozialen Diensten Asyl» eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob die Auskunft erteilt werden kann oder das persönliche Interesse an der Geheim- haltung allenfalls höher zu gewichten ist.
5. Darf die Zuger Polizei illegal anwesende Personen in den Räumlichkeiten der «Sozialen Dienste Asyl» verhaften? DSB: Unseres Erachtens können die SDA der Polizei nicht untersagen, bestimmte Personen in den Räumlichkeiten bzw. im Gebäude der SDA festzunehmen. Es ist Sache der Polizei zu entscheiden, unter welchen Umständen und zu welchem Zeit- punkt eine Verhaftung vorzunehmen ist. Falls eine Verhaftung in den Räumlichkei- ten der SDA zu betrieblichen Problemen führt, ist das Gespräch mit der Polizei zu suchen, um gemeinsam eine passendere Lösung zu finden (z.B. Arretierung in ei- nem Nebenzimmer o. ä.).
6. Wenn die «Sozialen Dienste Asyl» Kenntnis einer strafbaren Handlung sei- tens eines Asylsuchenden haben, müssen sie dies der Zuger Polizei melden? DSB: Bei Verdacht auf strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt wer- den, sind alle kantonalen Behördemitglieder, Beamte und Angestellte des Gemein- wesens verpflichtet, den Verdacht oder das Wissen zur Anzeige zu bringen (Rechtslage bis 31. Dezember 2010 aufgrund von § 6 der Strafprozessordnung; seit 1. Januar 2011 ist diesbezüglich Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Straf- prozessordnung anwendbar). Hierbei handelt es sich um Amtshilfe zum Vollzug des Strafgesetzbuchs. 335