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Datenschutzpraxis
IV. Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung –
welche Daten gehen ans Strassenverkehrsamt?
Ausgangslage
Das Strassenverkehrsrecht sieht vor, dass sich bestimmte Lenkerinnen und Len-
ker von Motorfahrzeugen einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu un-
terziehen haben. Art. 27 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung/
VZV, SR 741.51) sieht diese Pflicht unter anderem für über 70-jährige Ausweisin-
haber vor und dies in einer Kadenz von zwei Jahren.
Fragestellung
Eine von dieser vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung betroffene Person
wollte wissen, wer in welchem Umfang Kenntnis von dieser medizinischen Unter-
suchung erhält.
Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Zur vertrauensärztlichen Untersuchung
Im Kanton Zug wird diese vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung in aller Regel
durch den Hausarzt durchgeführt. Was dieser genau zu untersuchen hat, ist im
Anhang 1/«Medizinische Mindestanforderungen» vorgegeben (veröffentlicht:
«http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_51/app1.html»).
Der Hausarzt hat dabei all diejenigen medizinischen Untersuchungen vorzuneh-
men, die es ihm ermöglichen, die Fahrtauglichkeit der betroffenen Person abschlies-
send beurteilen zu können. Das Untersuchungsprogramm kann demnach variieren.
Bei der einen Person kann die Fahrtauglichkeit mit wenigen Untersuchungen abge-
klärt werden, bei einer anderen hingegen sind zusätzliche notwendig.
2. Bekanntgabe von medizinischen Daten an das Strassenverkehrsamt?
Der Hausarzt behält alle medizinischen Daten der Untersuchung bei sich. Gegen-
über dem Strassenverkehrsamt äussert er sich nur über die Fahrtauglichkeit. Sein
Antwort beschränkt sich dabei auf die drei Möglichkeiten «ja», «nein» oder «be-
dingt» wie dem entsprechenden Formular im Anhang 3 zur VZV entnommen wer-
den kann (veröffentlicht «www.admin.ch/ch/d/sr/741_51/app3.html»). In der
Praxis ist einer der häufigsten und wichtigsten Bedingungen, die Pflicht, beim Fah-
ren eines Motorfahrzeugs eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen.
Fazit
Alle medizinischen Daten bleiben beim Hausarzt. Das Strassenverkehrsamt er-
fährt somit nur, ob die Fahrtauglichkeit gegeben ist oder nicht.
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