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Datenschutzpraxis
III. Videoaufnahmen für Audits an Schulen?
Ausgangslage
Die Qualität von Schulen und Lehrpersonen wird durch vorgesetzte Stellen oder
beauftragte Externe regelmässig überprüft. Im Rahmen von solchen Audits wer-
den in der Praxis oft auch Aufzeichnungen über den Unterricht gemacht. Es stellte
sich die Frage, ob auch Videoaufzeichnungen zulässig sind, wenn dabei Schülerin-
nen/Schüler sowie Lehrpersonen erfasst werden und ob allenfalls deren Zustim-
mung erforderlich ist.
Hinweise zur Rechtslage
Die Überprüfung von Schulen und Lehrpersonen hat eine lange Tradition, wurden
doch schon immer Visitationen oder Inspektionen durchgeführt. Diese Aufsicht
ist rechtmässig, finden sich doch im Schulrecht des Kantons Zug ausdrückliche
diesbezügliche Rechtsgrundlagen (§ 13 des Schulgesetzes [BGS 412.11], § 8ter der
Verordnung zum Schulrecht [BGS 412.111]). Über die Art und Weise des Vorge-
hens bei solchen Überprüfungen sprechen sich die Rechtsgrundlagen nicht näher
aus. In aller Regel wird es sich um eine schriftliche Berichterstattung handeln.
Fotos oder Videoaufnahmen sind dann zulässig, wenn sie für die Aufgabenerfül-
lung notwendig sind und in ihrer Durchführung insgesamt verhältnismässig sind.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aufnahmen für Rückmeldungen an
die betreffende Lehrperson selber verwendet werden. Aber auch für Besprechun-
gen im Rahmen des Teams der Lehrpersonen kann die Illustration mit den ent-
sprechenden Aufnahmen erforderlich sein.
Nach Abschluss des Audit-Verfahrens sind solche Aufzeichnungen in aller Regel
nicht mehr erforderlich und können deshalb vernichtet werden. Sollten sie noch
eine gewisse Zeit aufbewahrt werden, ist sicherzustellen, dass nur noch ein sehr
eingeschränkter Kreis von Personen Zugriff auf die Aufzeichnungen hat.
Ergänzender Hinweis
Ist der Einsatz von Fotos oder Videoaufnahmen für die Aufgabenerfüllung notwen-
dig und ist sie insgesamt als verhältnismässig zu beurteilen, so ist die Zustimmung
der betroffenen Schülerinnen und Schüler (bzw. deren gesetzlichen Vertreter) so-
wie der Lehrpersonen nicht erforderlich. Hingegen sind alle Personen, die aufge-
nommen werden, vorgängig darüber zu informieren.
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