Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Datenschutzpraxis die Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsstandards realistischerweise auch nicht kontrolliert werden. Erfahren unberechtigte Personen aufgrund des Arbeits- platzes zu Hause von Daten aus der Verwaltung, so kann sich die Frage der Straf- barkeit der Telemitarbeitenden wegen Amtsgeheimnisverletzung stellen. Zusam- mengefasst ist es bezüglich Datenschutz und Datensicherheit schlicht unzulässig, dass Polizeirapporte, Steuererklärungen, Sozialberichte, psychiatrische Gutachten und viele andere Daten der Zuger Bevölkerung, zu Hause – quasi «auf dem Küchen- tisch der Verwaltungsmitarbeitenden» – herumliegen und dort bearbeitet werden. Vielmehr ist die Verwaltungsarbeit grundsätzlich in den entsprechenden Büro- räumlichkeiten mittels gesicherter technischer Büroinfrastruktur vorzunehmen.» (Auszug aus Bericht und Antrag Postulat «Telearbeit» Vorlage Nr. 1503.1–12294, S. 10/11) Fazit Die Rechtslage im Falle des Auftretens einer Pandemie hätte sich grundsätzlich nicht von der vorstehend aufgeführten Beurteilung bezüglich der «Telearbeit» un- terschieden. Verwaltungsmitarbeitende können demnach allenfalls und ausnahms- weise Arbeiten bei sich zu Hause erledigen: — wenn ausschliesslich Sachdaten bearbeitet werden (somit etwa: Organisation von Projekten, Erarbeiten von Rechtserlassen, Bearbeitung von Finanzdaten sowie vollständig anonymisierte Daten); — wenn die externe Bearbeitung unter Nutzung einer technischen Infrastruktur erfolgt, welche die gleiche Sicherheit gewährleistet, wie diejenige des Büro- arbeitsplatzes. V. Datenerhebung zur Wohnsituation der Bevölkerung Ausgangslage Regelmässig beschweren sich Private beim Datenschutzbeauftragten, dass die Ge- meinde ihnen einen sogenannten «Haushaltsfragebogen» geschickt habe und nun von ihnen wissen wolle, in welchem Stockwerk, in welcher Wohnung auf dem Stock, in wie vielen Zimmern und mit welchen Personen sie zusammen wohnen. Die Anfragenden gingen davon aus, dass es sich hier um ihre private Angelegenheit handle, welche die Gemeinde nichts anginge. 387
Datenschutzpraxis Hinweise zur Rechtslage Einschlägig sind hier die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisie- rung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02), des kantonalen Einführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz (EG RHG vom 30. Oktober 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009; BGS 251.1) und der Verordnung zum Einführungsgesetz (VO EG RHG vom 3. März 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2009; BGS 251.12). Gemäss diesen Rechtsgrundlagen sind die Gemeinden nicht nur berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet, die fraglichen Daten zu erheben. Der Datenschutzbeauf- tragte hat sich dazu bei der Schaffung dieser Bestimmungen zwar kritisch ge- äussert, drang damit aber nicht durch (vgl. DSB-TB 2007 S. 21). Ergänzende Hinweise Anlass der fraglichen Datenerhebung ist übrigens die Volkszählung im Jahr 2010. Von dieser wird der Grossteil der Bevölkerung aber kaum etwas bemerken, da sie nicht im klassischen Stil – mit Fragebogen – durchgeführt wird, sondern «register- gestützt»: die Gemeinden werden die Daten der Bevölkerung aus ihren Systemen dem Bundesamt für Statistik in elektronischer Form zuzustellen haben. VI. Einbürgerung: Worüber ist die Bürgergemeindeversammlung zu informieren? Ausgangslage Das Zuger Einbürgerungsrecht wurde tiefgreifend geändert, ist doch gemäss § 16 des Bürgerrechtsgesetzes (BGS 121.3; am 27. September 2009 in Kraft getreten) neuerdings nicht mehr die Bürgergemeindeversammlung, sondern der Bürgerrat für die Erteilung des Bürgerrechts zuständig. Die Bürgergemeindeversammlung ist gemäss § 17bis Bürgerrechtsgesetz nur noch im Nachhinein über die erfolgten Ein- bürgerungen ins Bild zu setzen. Fragestellung Wir wurden angefragt, welche Daten über die eingebürgerten Personen der Ge- meindeversammlung im Minimum beziehungsweise im Maximum bekanntzugeben sind. 388