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Datenschutzpraxis kehrsamt in Erfahrung bringen). Zur Beurteilung von Verwaltungsverfahren werden gemäss Art. 125 Abs. 2 VZV an Behörden auf schriftliches Gesuch hin die dafür erforderlichen Auskünfte erteilt. Auch hier ist somit nicht eine systematische und zudem periodische Bekanntgabe vorgesehen, sondern nur eine Bekanntgabe im konkreten Einzelfall. Wollte man in diesem Bereich einen systematischen Datenaustausch vorsehen, müsste das Bundesrecht entsprechend angepasst werden. Es ist aber darauf hin- zuweisen, dass ausgeliehene oder gemietete Fahrzeuge nicht eruiert werden könn- ten, da der Halter eines solchen Fahrzeugs in aller Regel ein Dritter, nicht aber der Sozialbezüger selber, ist. Somit würde in der Praxis ein nicht unbedeutender Kontrollaufwand der Sozialbehör- den und des Strassenverkehrsamtes – für die bezüglich Motorfahrzeugen offenbar selten vorkommenden Betrugsfälle – zu keinen sinnvollen und lohnenden Verbesse- rungen führen. IV. Wie kann eine Datensperre aufgehoben werden? Hinweis Die folgenden Ausführungen beruhen auf dem Beitrag «Durchbrechung einer Da- tensperre» des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich in «Fakten» 1/2000 S. 4–9 (dort findet sich übrigens auch ein Schema, das den Verfahrensablauf illust- riert), geben jedoch die Zuger Rechtslage wieder. Ausgangslage § 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes des Kantons Zug (DSG; BGS 157.1) sieht vor, dass jedermann voraussetzungslos vom Organ verlangen kann, dass die eigenen Daten nur an Organe, nicht aber an Private bekanntgegeben werden dürfen. § 9 Abs. 3 Bst. b DSG sieht die Aufhebung der Sperre vor, wenn «die oder der Drit- te glaubhaft macht, dass sie oder er dadurch behindert wird, schutzwürdige An- sprüche gegenüber der betroffenen Person geltend zu machen. Der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben». 298
Datenschutzpraxis Wo spielt die Datensperre in der Praxis eine Rolle? Schwergewichtig ist die Datensperre bei der Einwohnerkontrolle, beim Strassen- verkehrsamt und bei Veröffentlichungen im Internet wichtig: Hat eine Privatperson ihre Daten nicht gesperrt, so gibt die gemeindliche Einwoh- nerkontrolle Privaten im Rahmen von § 8 DSG Auskunft. Im Weiteren können beim Strassenverkehrsamt die Fahrzeughalterdaten durch Private erfragt werden, sofern die betroffene Person keine Sperre ihrer Daten verlangt hat. Zudem kann eine Pri- vatperson durch eine Sperre grundsätzlich verhindern, dass ihre Daten durch ein Organ im Internet veröffentlicht werden. Fragestellung Wie ist bei der Durchbrechung einer Sperre konkret vorzugehen und welche Rech- te hat diesbezüglich die betroffene Person? Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Voraussetzungslose Errichtung der Sperre Das in § 9 Abs. 1 DSG festgehaltene Sperrrecht beruht auf dem Recht der persön- lichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung; BV) beziehungsweise auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV sowie Art. 8 der Euro- päischen Menschenrechtskonvention/EMRK), das jeder Person ein Herrschafts- recht über die sie betreffenden Daten gewährt. Jede Person kann jederzeit die Bekanntgabe ihrer Daten an private Dritte sperren lassen, ohne dass sie irgendwelche konkrete Gründe oder Motive nachweisen müsste. Die angesprochene Behörde hat somit keinen Handlungsspielraum. Sie muss die Sperre einrichten, sobald der Wille schriftlich klar mitgeteilt worden ist (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 DSG). Die Sperre muss durch das Organ gemäss § 9 Abs. 2 DSG schriftlich bestätigt werden. Daraus folgt, dass die Behörde keinerlei Kenntnisse darüber hat, aus welchen Überlegungen eine Sperre eingerichtet worden ist. Insbesondere erhält sie keine Hinweise auf eine allfällige konkrete Bedrohungssituation bezüglich der Daten sperrenden Person. Dem staatlichen Organ fehlen somit die erforderlichen Hinter- grundinformationen, wenn es abklären muss, ob eine bestimmte Anfrage beant- wortet und die Sperre in einem Einzelfall durchbrochen werden kann. 299
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2. Verfahren zur Durchbrechung einer Sperre Damit eine betroffene Person das Sperrrecht jedoch nicht missbrauchen kann, um der Durchsetzung von begründeten Ansprüchen ihr gegenüber zu entgehen, sieht § 9 Abs. 3 DSG Möglichkeiten vor, eine Sperre im Einzelfall zu durchbrechen. Der Entscheid bezüglich Aufhebung beziehungsweise Nichtaufhebung einer Daten- sperre gemäss § 9 Abs. 3 DSG ist rechtlich als Verfügung zu qualifizieren. Der Verfügungsadressat kann dagegen den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Nach Möglichkeit ist vor Erlass der belastenden Verfügung der betroffenen Person ge- stützt auf § 9 Abs. 3 lit. b DSG das rechtliche Gehör zu gewähren. Zwar ändert eine Durchbrechung der Sperre im Einzelfall nichts an der grundsätzli- chen Weitergeltung der Sperre. Trotzdem bleibt die Rechtsstellung der Daten sper- renden Person durch die Auskunftserteilung nicht unberührt, wurde die Sperre doch gerade eingerichtet, um solche Auskünfte an Dritte zu verhindern. Würde die Sperre ohne Weiteres durchbrochen, würde die betroffene Person der Möglichkeit beraubt, in umfassender Weise autonom zu bestimmen, wer ihre Daten erhält. Die Daten würden dadurch gegen ihren ausdrücklichen Willen an private Dritte bekannt gegeben und die Regelung der Sperre im Gesetz wäre sinnlos. Aus diesem Grund ist vor einer Durchbrechung der Sperre der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren, und eine allfällige Durchbrechung einer Sperre ist als Verfügung im verwaltungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Durch eine allfällige Bekanntgabe gesperrter Daten wird dem Willen der betroffe- nen Person um Informationssperre nicht Folge geleistet, womit einem Begehren auf Grund des Datenschutzgesetzes nicht entsprochen wird. Folglich muss das Organ gestützt auf § 16 DSG einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid erlassen. Gemäss § 23 DSG kann gegen Entscheide der Organe Einsprache erhoben werden, wobei gemäss § 22 DSG sich die Rechtspflege nach dem Gesetz über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) richtet. Auch von der praktischen Ausgangslage her erscheint eine vorherige Anhörung der betroffenen Person als erforderlich: Wie dargelegt, kennt die Behörde die Gründe für die Errichtung einer Sperre nicht. Sie kann deshalb im Einzelfall gar keine Inter- essenabwägung vornehmen, da ihr nur die Vorbringen der gesuchstellenden Per- 300
Datenschutzpraxis son zur Verfügung stehen. Vielmehr braucht sie zwingend auch die Informationen bezüglich der Interessen der betroffenen Person. Damit werden im Übrigen beiden Parteien gleich lange Spiesse zugestanden: Erach- tet die Behörde die Gründe für die Durchbrechung einer Sperre nicht als ausreichend, verweigert sie die Bekanntgabe der Daten. Die gesuchstellende Person, welche die Daten zur Durchsetzung ihrer Rechte braucht beziehungsweise behauptet, diese zu benötigen, kann den ablehnenden Entscheid auf dem Rechtsweg anfechten. Im Gegenzug kann sich auch die Person, die durch eine in Aussicht gestellte Durch- brechung der Sperre betroffen ist, mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen.
3. Voraussetzungen der Durchbrechung: Glaubhaftmachung einer Behinderung in der Rechtsdurchsetzung. Neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Herausgabe gesperrter Daten (§ 9 Abs. 3 lit. a DSG) nennt das Gesetz nur einen einzigen ausreichenden Grund für die Durch- brechung einer Sperre: Die Glaubhaftmachung einer Behinderung bei der Geltend- machung schutzwürdiger Ansprüche gegenüber der betroffenen Person (§ 9 Abs. 3 lit. b DSG). Konkret sind von der rechtsanwendenden Behörde somit die folgenden Vorausset- zungen abzuklären: Erstens müssen eigene Rechte der betroffenen Person gegenüber vorgebracht werden. Blosse Absichten einer Vertragsentstehung reichen beispielsweise nicht aus. Vielmehr muss der Rechtsanspruch bereits bestehen. Dabei erscheinen alle Rechte, unabhängig vom Entstehungsgrund, als zur Durchbrechung einer Sperre geeignet (z.B. Zahlungsanspruch aus einem Vertrag, Besuchsrecht des nicht ob- hutsberechtigten Elternteils usw.). Zweitens muss die Rechtsdurchsetzung ohne die gesperrten Daten behindert sein. Lediglich eine Unbequemlichkeit würde den gesetzlichen Anforderungen nicht ge- nügen. Immerhin reicht eine blosse Behinderung aus; es muss somit nicht nachge- wiesen werden, dass die Rechtsdurchsetzung ohne die beantragten Daten schlicht- weg verunmöglicht wäre. Die Ansprüche müssen zudem schutzwürdig sein. Die Voraussetzungen müssen nicht bewiesen werden; lediglich ein Glaubhaftmachen ist verlangt. Damit ist kein Beweis im Sinne der Vorlage einer Urkunde gemeint. Eine 301
Datenschutzpraxis schlüssige, glaubwürdige und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellung kann daher durchaus genügen. Bei bestehenden Zweifeln reicht jedoch die blosse Behauptung nicht. Eine Beurteilung nach den gesamten Umständen muss die Überzeugung erge- ben, dass die Angaben der gesuchstellenden Person korrekt sind.
4. Anhörung der betroffenen Person Das Glaubhaftmachen von eigenen Rechten wie auch von einer Behinderung bei deren Durchsetzung macht nur die Berechtigung der gesuchstellenden Seite wahr- scheinlich. Damit ist die Position der Gegenseite noch mit keinem Wort gewürdigt. Deshalb ist die angegangene Behörde zu einer Anhörung der Gegenseite verpflich- tet (§ 9 Abs. 3 Bst. b DSG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VRG). Es empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Die Angaben zur gesuchstellenden Person sowie die von dieser vorgebrachten Gründe sind der betroffenen Person per einge- schriebener Post zuzustellen, damit diese ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen kann. Der betroffenen Person ist eine Frist zur schriftlichen Stellung- nahme anzusetzen (in aller Regel von zwanzig Tagen). Ist die betroffene Person im konkreten Einzelfall mit der Bekanntgabe ihrer Daten ausdrücklich einverstanden, kann die gesuchstellende Person die fraglichen Daten ohne Weiteres erhalten. Die Zustimmung der betroffenen Person soll aus beweis- rechtlichen Gründen schriftlich vorliegen. Ist die betroffene Person mit der Durchbrechung der Sperre dagegen nicht einver- standen, muss sie ihre Gründe näher ausführen. Dabei können ihre Einwände (im Gegensatz zu den Vorbringen der gesuchstellenden Seite, die gestützt auf § 9 Abs. 3 lit. b DSG definitionsgemäss nur eine Behinderung in der Rechtsdurchsetzung zum Inhalt haben können) die unterschiedlichsten Bereiche beschlagen. So kann etwa bereits das Bestehen von Ansprüchen bestritten werden, sei es, dass solche gar nie rechtsgültig entstanden oder aber infolge Zeitablaufs oder Erfüllung nicht mehr vorhanden sind. Oder die betroffene Person kann auf ihre besonderen Lebens- umstände hinweisen und beispielsweise geltend machen, sie sei zu ihrer persönli- chen Sicherheit darauf angewiesen, ihren Wohnort möglichst geheim zu halten. Gründe können sodann gegenüber der konkret gesuchstellenden Person bestehen, wenn beispielsweise die Befürchtung geäussert wird, die Angaben sollten lediglich dazu dienen, um Nachstellungen und Belästigungen zu ermöglichen. Selbstverständlich ist von der betroffenen Person kein Mehr an Beweiskraft für ihre Verweigerung zu fordern als von der gesuchstellenden Person zum Nachweis 302
Datenschutzpraxis von Rechtsanspruch und Behinderung in der Rechtsverfolgung. Es genügt somit, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Aussagen spricht. Falls die betroffene Person innert Frist nicht antwortet, muss das Organ aufgrund der Akten entscheiden. Unzulässig wäre es jedoch, die Datensperre automatisch aufzuheben, falls sich die betroffene Person nicht innert Frist äussert.
5. Interessenabwägung der zuständigen Behörde Wird – je mit nachvollziehbaren Gründen – von der einen Seite eine Bekanntgabe gesperrter Daten gefordert und von der anderen eine Durchbrechung der Sperre abgelehnt, liegt die Entscheidung bei der zuständigen Behörde. Sie hat die von beiden Seiten vorgebrachten Interessen zu gewichten und sorgfältig gegeneinan- der abzuwägen. Dabei ist keinem der beteiligten Interessen a priori der Vorrang zu geben. Insbesondere kann das Rechtsverfolgungsinteresse der nachfragenden Person nicht per se den Ausschlag zugunsten einer Durchbrechung der Sperre ge- ben (anders wäre die Lage nur, wenn bereits ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid vorläge, da diesfalls die Verwaltungsbehörde auf Grund der Gewaltentrennung da- ran gebunden wäre).
6. Rechtsweg Kommt die Behörde nach Abwägung aller Argumente zum Schluss, dass sich im konkreten Einzelfall eine Durchbrechung der Sperre nicht rechtfertigt, erlässt sie einen begründeten Entscheid (§ 19 ff. VRG). Damit erhält die gesuchstellende Person die Möglichkeit, gestützt auf § 23 DSG Einsprache zu erheben. Gegen eine ablehnende Einsprache kann der Instanzenzug gemäss VRG beschritten werden. Erachtet die Behörde dagegen die Gründe für eine Durchbrechung der Sperre als gegeben und beschliesst, die Sperre im konkreten Einzelfall zu durchbrechen, hat sie ebenfalls einen begründeten Entscheid zu erlassen. Damit wird die Daten sper- rende Person in die Lage versetzt, sich rechtlich gegen die Durchbrechung der Sperre mittels Einsprache zu wehren.
7. Zu beachtende Rahmenbedingungen Die Behörde muss das Verfahren so gestalten, dass die gesuchstellende Person auf keinen Fall die Angaben zur betroffenen Person versehentlich frühzeitig erhält (etwa durch Nennung auf Dokumenten oder in Briefadressierung etc.). Auch bei Gutheissung des Auskunftsgesuchs dürfen die Daten nicht sogleich bekannt 303
Datenschutzpraxis gegeben werden, vielmehr muss der Ablauf der Rechtsmittelfristen abgewartet werden. Erst wenn die Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden ist, darf sie vollstreckt werden. Folgerichtig dürfen erst in diesem Zeitpunkt die angefragten Daten bekannt gegeben werden. Gleich verhält es sich, wenn die Sperre geschützt wird. Auch dann muss darauf geachtet werden, dass nicht versehentlich Informationen weitergegeben werden, zum Beispiel die (gesperrte) Adresse der betroffenen Person aus dem Mitteilungs- satz der Verfügung ersichtlich wird. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Aufhebung einer Sperre kein Präjudiz für zu- künftige Gesuche um Aufhebung einer Datensperre schafft – selbst nicht, wenn später dieselbe Person erneut ein Gesuch auf Durchbrechung der Datensperre stellen sollte. Kalt-Bucher Druck AG, 6301 Zug, Auflage 700 304