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Datenschutzpraxis III. Darf der Sozialdienst routinemässig Halterabklärungen beim Strassenverkehrsamt vornehmen? Sachverhalt Wer Sozialhilfe bezieht, muss Auskunft darüber geben, ob sie oder er ein Motor- fahrzeug besitzt oder nicht. Darf der gemeindliche Sozialdienst nun bei jeder Neu- anmeldung einer Person und zudem periodisch bei Sozialhilfebezügern – somit systematisch in allen Fällen – beim Strassenverkehrsamt abklären, ob eine Person als Halter eines Motorfahrzeuges geführt wird? Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Auskunftspflicht des Sozialhilfebezügers Wer um Unterstützung nachsucht, hat gestützt auf § 23 Abs. 1 des Sozialhilfege- setzes (BGS 861.4) über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Sie oder er hat zu- dem gemäss § 23 Abs. 2 Sozialhilfegesetz erhebliche Änderungen in den Verhält- nissen unverzüglich zu melden. Wer um Sozialhilfe ersucht oder solche bezieht, ist somit verpflichtet, der zuständigen Sozialbehörde von sich aus bekannt zu geben, ob ein Motorfahrzeug vorhanden ist. Unvollständige oder unwahre Angaben führen übrigens aufgrund von § 25 Abs. 3 Sozialhilfegesetz zu einer Rückerstattungspflicht. Zudem kann abgeklärt werden, ob allenfalls strafbares Verhalten – insbesondere: Betrug – vorliegt.
2. Recht auf Datenbezug des Sozialdienstes Die Sozialbehörden sind zudem gemäss § 23 Abs. 3 Sozialhilfegesetz berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte einzuholen, in der Regel nach Orientierung des Betroffenen. Damit ist gemäss geltendem Recht klar geregelt, dass nur im Einzel- fall, etwa bei allfälligem Verdacht auf unwahre Angaben, eine Abklärung beim Stras- senverkehrsamt vorzunehmen ist.
3. Auskunftserteilung durch das Strassenverkehrsamt Die gleiche Regelung sieht auch das Strassenverkehrsrecht vor. Die Register des Strassenverkehrsamtes sind gemäss Art. 125 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) grundsätzlich nicht öffentlich (ergänzender Hinweis: gemäss Art. 126 VZV können Private den Halter eines bestimmten – nicht gesperrten – Kennzeichens beim Strassenver- 297
Datenschutzpraxis kehrsamt in Erfahrung bringen). Zur Beurteilung von Verwaltungsverfahren werden gemäss Art. 125 Abs. 2 VZV an Behörden auf schriftliches Gesuch hin die dafür erforderlichen Auskünfte erteilt. Auch hier ist somit nicht eine systematische und zudem periodische Bekanntgabe vorgesehen, sondern nur eine Bekanntgabe im konkreten Einzelfall. Wollte man in diesem Bereich einen systematischen Datenaustausch vorsehen, müsste das Bundesrecht entsprechend angepasst werden. Es ist aber darauf hin- zuweisen, dass ausgeliehene oder gemietete Fahrzeuge nicht eruiert werden könn- ten, da der Halter eines solchen Fahrzeugs in aller Regel ein Dritter, nicht aber der Sozialbezüger selber, ist. Somit würde in der Praxis ein nicht unbedeutender Kontrollaufwand der Sozialbehör- den und des Strassenverkehrsamtes – für die bezüglich Motorfahrzeugen offenbar selten vorkommenden Betrugsfälle – zu keinen sinnvollen und lohnenden Verbesse- rungen führen. IV. Wie kann eine Datensperre aufgehoben werden? Hinweis Die folgenden Ausführungen beruhen auf dem Beitrag «Durchbrechung einer Da- tensperre» des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich in «Fakten» 1/2000 S. 4–9 (dort findet sich übrigens auch ein Schema, das den Verfahrensablauf illust- riert), geben jedoch die Zuger Rechtslage wieder. Ausgangslage § 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes des Kantons Zug (DSG; BGS 157.1) sieht vor, dass jedermann voraussetzungslos vom Organ verlangen kann, dass die eigenen Daten nur an Organe, nicht aber an Private bekanntgegeben werden dürfen. § 9 Abs. 3 Bst. b DSG sieht die Aufhebung der Sperre vor, wenn «die oder der Drit- te glaubhaft macht, dass sie oder er dadurch behindert wird, schutzwürdige An- sprüche gegenüber der betroffenen Person geltend zu machen. Der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben». 298