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Datenschutzpraxis Verhältnissen er lebt (bescheiden oder luxuriös). Nachdem die Kenntnis der Höhe der Baukosten eines Vorhabens für allfällige Betroffene weder geeignet noch notwendig ist, der Bauherr auf der anderen Seite in seinen Rechten durch eine öffentliche Bekanntgabe dieser Information stark betroffen wird, ist letztere somit der Öffentlichkeit nicht bekanntzugeben. Fazit Für die Öffentlichkeit beziehungsweise allfällige Beschwerdeberechtigte sind die Baukosten keine relevante Information. Die Baukosten sind somit bei der öffentli- chen Auflage abzudecken. Ergänzender Hinweis Die Baudirektion des Kantons Zug teilte unsere Rechtsauffassung. Sie instruierte anlässlich der Bauverwaltertagung im Oktober 2008 die Bauverwalter aller Zuger Gemeinden entsprechend. II.Bekanntgabe der vormundschaftlichen Massnahmen an die Einwohnerkontrolle? Fragestellung Die Vormundschaftsbehörde verfügt über die Daten bezüglich Bestehen vormund- schaftlicher Massnahmen. Über welche diesbezüglichen Daten muss auch die ge- meindliche Einwohnerkontrolle verfügen? Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Sind alle vormundschaftlichen Massnahmen der Einwohnerkontrolle bekannt- zugeben? Die Einwohnerkontrolle ist zuständig für die Registrierung der Niederlassung und des gesetzlichen Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff. ZGB einer Person. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormundete Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormund- schaftsbehörde. Für die korrekte Registrierung muss die Einwohnerkontrolle daher Kenntnis haben, ob eine Person bevormundet ist oder nicht. 293
Datenschutzpraxis Daneben hat die Einwohnerkontrolle verschiedene weitere Aufgaben zu erfüllen, bei der das Vorliegen der Handlungsfähigkeit einer Person von entscheidender Be- deutung ist: — Sie führt gemäss § 4 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (BGS 131.1) das Stimmregister über die Stimmberechtigten. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind, sind gemäss § 27 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zug (BGS 111.1) nicht stimmberechtigt. — Sie hat gemäss § 57a Abs. 2 des Gemeindegesetzes (BGS 171.1) die Hand- lungsfähigkeit einer Person zu bestätigen. — Sie ist antragstellende Behörde im Sinne des kantonalen Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Ausweise Schweizer Angehöriger (§ 2 der Verord- nung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise Schweizer Angehöriger; BGS 122.3). Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz; SR 143.1) benötigen unmündige und ent- mündigte Personen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung, um einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises stellen zu können. Sofern die Handlungsfähigkeit einer mündigen Person beschränkt wird, ist dies der Einwohnerkontrolle zu melden. Dies betrifft die Vormundschaft und die Beistand- schaft gemäss Art. 395 ZGB (im Folgenden ist Art. 395 ZGB miteingeschlossen, wenn von «Vormundschaft» die Rede ist) von Mündigen und Unmündigen. Die Ein- wohnerkontrolle benötigt diese Angaben somit, um ihre eigenen Aufgaben rechts- konform erfüllen zu können. Wird einem Elternteil die Obhut über Kinder entzogen, ist dies der Einwohnerkon- trolle zu melden, damit diese Kenntnis hat, wer für eine allfällige Abmeldung aus der Gemeinde zuständig ist. Der Einwohnerkontrolle kommt aber grundsätzlich nicht die Funktion einer allge- meinen «Datendrehscheibe» für andere Zwecke oder für andere Organe zu. Zustän- dig ist die Vormundschaftsbehörde, verfügt doch sie über alle diesbezüglich rele- vanten und aktuellen Angaben und Daten. Ist die Handlungsfähigkeit einer Person dagegen nicht tangiert – wie dies grund- sätzlich bei der Beistandschaft und bei der Beiratschaft der Fall ist –, ist die Ein- wohnerkontrolle unseres Erachtens in der Regel nicht zu informieren. Diese Infor- 294
Datenschutzpraxis mation ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht erforderlich. Allenfalls kann es aber für die Vormundschaftsbehörde von Nutzen sein, wenn die Einwohnerkontrol- le auch diesbezüglich informiert ist, damit allfällige Abmeldungen der Vormund- schaftsbehörde gemeldet werden können. Vertretungsbeistandschaften gemäss Art. 392 ZGB und Beistandschaften bezüg- lich Vermögensverwaltungen im Rahmen von Art. 393 ZGB sind der Einwohnerkon- trolle nicht zu melden, da diese Angaben für die Aufgabenerfüllung der Einwohner- kontrolle unseres Erachtens nicht erforderlich sind.
2. Verschiedene Behörden haben einen Online-Zugriff auf die Daten der Einwoh- nerkontrolle. Welche Daten bezüglich vormundschaftlichen Massnahmen dürfen für sie ersichtlich sein? Eine ganze Reihe von Verwaltungsstellen hat direkten Zugriff auf die Daten der Einwohnerkontrolle. So etwa das Steueramt, das Strassenverkehrsamt, die Zuger Polizei und weitere Stellen. Unseres Erachtens sind diese Stellen nur berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgabener- füllung diejenigen Informationen zu beziehen, die sich auf die Handlungsfähigkeit einer Person beziehen und über die Person des gesetzlichen Vertreters.
3. Darf im Rahmen einer Adressauskunft auch der Name der Mandatsperson mit- geteilt werden? Die Bekanntgabe von Angaben über Einwohnerinnen und Einwohner an Private ist in § 8 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes ausdrücklich geregelt. Die Tatsache des Vorliegens einer Vormundschaft ist dort nicht erwähnt; ebenso wenig die Angaben zu einer allfälligen Mandatsperson. Über die Errichtung einer Vormundschaft wird die Öffentlichkeit gestützt auf Art. 375 bzw. Art. 387 Abs. 2 ZGB durch besondere Publikationen – etwa im Amtsblatt
– in Kenntnis gesetzt. Verlangen Dritte, etwa im Zusammenhang mit Vertrags- abschlüssen, Auskunft über das Vorliegen einer Vormundschaft und über die An- gaben zum Mandatsträger, so kann diesbezüglich auch die Einwohnerkontrolle Auskunft erteilen, da es sich bei der Auskunftserteilung im Einzelfall um einen we- niger schwerwiegenden Eingriff als bei einer Veröffentlichung im Amtsblatt handelt (vgl. dazu auch unsere Ausführungen im Tätigkeitsbericht 1999 Fall Nr. 16 S. 17/18). 295
Datenschutzpraxis Im Internet darf gestützt auf § 6 Abs. 3 des Publikationsgesetzes (BGS 152.3) weder die Errichtung einer Vormundschaft noch die Person des Mandatsträgers veröffent- licht werden.
4. Wer darf bezüglich der vormundschaftlichen Massnahme Auskunft erteilen – nur die Behörde oder auch die eingesetzte Mandatsperson? Datenherrin ist grundsätzlich die Vormundschaftsbehörde. Sie gibt im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Auskunft. Gleiches gilt grundsätzlich aber auch für die Mandats- person.
5. Können Daten bezüglich vormundschaftlicher Massnahmen durch die Betroffe- nen gesperrt werden? Die Datensperre im Sinne von § 9 des Datenschutzgesetzes bezieht sich aus- schliesslich auf eine allfällige Datenbekanntgabe zwischen Privaten. Die Datenbe- kanntgabe zwischen Organen kann nicht gesperrt werden: Entweder hat ein Organ einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Daten eines anderen Organs – oder es gibt keinen Datenaustausch. Sofern zudem ausdrückliche gesetzliche Publikationspflichten bestehen – etwa Art. 375 ZGB –, können solche Daten gegenüber der Öffentlichkeit nicht gesperrt werden. Fazit Bezüglich der Daten vormundschaftlicher Massnahmen ist die Vormundschaftsbe- hörde Datenherrin. Grundsätzlich kann denn auch nur sie die Richtigkeit der Daten garantieren und allenfalls dafür haften. Sie darf anderen Organen nur gestützt auf ausdrückliche gesetzliche Grundlagen Daten bekanntgeben. Die Einwohnerkon- trolle erhält nur diejenigen Daten, die sie selber für die Erfüllung ihrer eigenen ge- setzlichen Aufgaben benötigt. Sie ist aber nicht befugt, ihrerseits solche Daten beliebig weiterzugeben. Benötigen andere Organe Daten betreffend vormundschaftlicher Massnahmen, so haben diese sich in erster Linie an die betroffene Person selber, in zweiter Linie an die zuständige Datenherrin, somit an die zuständige Vormundschaftsbehörde zu wenden. 296