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Datenschutzstelle — 52

Zg Datenschutzstelle · 2008-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Datenschutzpraxis In kantonalen Angelegenheiten Diesfalls ist der Regierungsrat zuständig. Auch hier hat der DSB die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Regierungsrates wie vorstehend beschrieben, den Rechts- weg zu beschreiten. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öf- fentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren. Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Bürgerin, ein Bürger direkt betroffen, so steht es ihr oder ihm selbstverständlich jederzeit frei, in der Sache den ordentli- chen Rechtsweg einzuschlagen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich keine direk- te Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen hat, jedoch seit dem Inkrafttreten der DSG-Revision (08. November 2008) seine Empfehlungen gerichtlich überprü- fen lassen kann. Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch wie bis anhin in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden. Im Folgenden werden vier Fälle aus der DSB-Beratung des Jahres 2008 dargestellt. Über 330 weitere Fälle und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des DSB der Jahre 1999 bis 2008. Diese können kostenlos beim Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Sie stehen auch auf der Website des DSB zu Verfügung: «www.datenschutz-zug.ch». I. Privates Bauprojekt: Bekanntgabe der Baukosten bei der öffentlichen Auflage Ausgangslage Wollen Private bauen, haben sie bei der Gemeinde ein Baugesuch einzureichen. Ist ein Baugesuch grundsätzlich bewilligungsfähig, legt die Gemeinde das Baugesuch öffentlich auf. Jedermann kann ein aufgelegtes Baugesuch einsehen. Ein Bauherr vertrat die Ansicht, dass die Kosten des Bauprojekts gegenüber der Öffentlichkeit abzudecken seien, da diese Information für allfällige Einsprecher nicht relevant sei. Zudem würden aufgelegte Baugesuche in ländlichen Gebieten oft nur eingesehen, um sich ein Bild über die finanziellen Verhältnisse des Bauherrn zu machen. 291

Datenschutzpraxis Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Zur Bekanntgabe der Baukosten gegenüber der Baubehörde Es war unbestritten, dass das gemeindliche Bauamt die Kosten des Projekts ken- nen muss, einerseits aufgrund von Vorgaben des Bundes bezüglich Statistiken, an- dererseits um allenfalls grundsätzlich abschätzen zu können, ob vorschriftsgemäss geplant und gebaut wird.

2. Zur Bekanntgabe der Baukosten bei der öffentlichen Auflage § 45 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 721.11) sieht vor, dass Bau- gesuche grundsätzlich durch den Gemeinderat während 20 Tagen öffentlich aufzu- legen sind. Das PBG macht aber keine Aussagen darüber, welche Informationen im Einzelnen aufzulegen sind. Auch in der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG, BGS 721.111) finden sich keine näheren Ausführungen dazu. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses fordert, dass die Verwaltungsmassnahme ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellt, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie insgesamt in einem vernünftigen Verhältnis zu allfälligen Beschränkungen, die Betroffene erleiden können, stehen. Bauvorhaben können eine Vielzahl von Auswirkungen auf die unmittelbare Nach- barschaft haben. Die öffentliche Auflage von Baugesuchen hat deshalb zum Ziel, den durch ein Bauvorhaben möglicherweise betroffenen Grundeigentümern die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob das Vorhaben Auswirkungen hat, die ihre ge- schützten Rechte tangiert und ob sie sich dagegen mit den zur Verfügung stehen- den Rechtsmitteln allenfalls zur Wehr setzen wollen. Um diese Prüfung vornehmen zu können, müssen Nachbarn Einsicht in alle diesbe- züglich geeigneten Informationen erhalten (Pläne, Projektbeschrieb etc.). In aller Regel dürfte das Einhalten von Abständen, Verbauung von Aussicht, Schattenwurf, Zufahrten etc. im Vordergrund des nachbarschaftlichen Interesses stehen. Die Höhe der Baukosten sind in Bezug auf mögliche Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke jedoch nicht von Bedeutung. Sie sind somit für die Wahrung der Rechtsposition von Nachbarn weder geeignet noch erforderlich. Eine allfällige öffentliche Auflage der Höhe der Baukosten eines Bauvorha- bens tangiert die Bauherrschaft in ihren Rechten stark, wird doch daraus ersicht- lich, über welche finanzielle Ressourcen ein Bauherr verfügt und in welchen 292

Datenschutzpraxis Verhältnissen er lebt (bescheiden oder luxuriös). Nachdem die Kenntnis der Höhe der Baukosten eines Vorhabens für allfällige Betroffene weder geeignet noch notwendig ist, der Bauherr auf der anderen Seite in seinen Rechten durch eine öffentliche Bekanntgabe dieser Information stark betroffen wird, ist letztere somit der Öffentlichkeit nicht bekanntzugeben. Fazit Für die Öffentlichkeit beziehungsweise allfällige Beschwerdeberechtigte sind die Baukosten keine relevante Information. Die Baukosten sind somit bei der öffentli- chen Auflage abzudecken. Ergänzender Hinweis Die Baudirektion des Kantons Zug teilte unsere Rechtsauffassung. Sie instruierte anlässlich der Bauverwaltertagung im Oktober 2008 die Bauverwalter aller Zuger Gemeinden entsprechend. II.Bekanntgabe der vormundschaftlichen Massnahmen an die Einwohnerkontrolle? Fragestellung Die Vormundschaftsbehörde verfügt über die Daten bezüglich Bestehen vormund- schaftlicher Massnahmen. Über welche diesbezüglichen Daten muss auch die ge- meindliche Einwohnerkontrolle verfügen? Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Sind alle vormundschaftlichen Massnahmen der Einwohnerkontrolle bekannt- zugeben? Die Einwohnerkontrolle ist zuständig für die Registrierung der Niederlassung und des gesetzlichen Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff. ZGB einer Person. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormundete Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormund- schaftsbehörde. Für die korrekte Registrierung muss die Einwohnerkontrolle daher Kenntnis haben, ob eine Person bevormundet ist oder nicht. 293