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Datenschutzpraxis Datenschutzpraxis Vorbemerkungen Die wichtigste Rechtsgrundlage in Sachen Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. Sep- tember 2000 (BGS 157.1; im Folgenden: DSG). Neue Befugnisse des Datenschutzbeauftragten Stellt der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Daten- schutzvorschriften fest, so hat er gemäss § 20 Abs. 2 DSG das betreffende Organ aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Missstandes zu ergreifen. Wird die Aufforderung nicht oder nur teilweise befolgt beziehungsweise abgelehnt, hat der DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle zum Entscheid vorzulegen: In gemeindlichen Angelegenheiten Diesbezüglich ist der Gemeinderat zuständig. Werden die erforderlichen Massnah- men durch den Gemeinderat ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der DSB den Entscheid des Gemeinderates gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 VRG beim Regierungsrat anfechten. Allenfalls kann der DSB auch eine Stellungnahme an die Direktion des Innern als allgemeinem Aufsichtsorgan der Gemeinden (§ 42 Ziff. 3 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und der Direktionen; BGS 151.1) richten. Deren Entscheid kann der DSB anschliessend dem Regierungsrat zum Ent- scheid vorlegen. Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ganz oder teilweise ab, so hat der DSB aufgrund der DSG-Revision 2008 neu die Möglichkeit, den Entscheid gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 61 des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes (VRG; BGS 162.1) beim Verwaltungsgericht anzufechten und dessen Ent- scheid an das Bundesgericht weiterzuziehen (Näheres dazu und zur DSG-Revision: Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten 2008, S. 6/7). 290
Datenschutzpraxis In kantonalen Angelegenheiten Diesfalls ist der Regierungsrat zuständig. Auch hier hat der DSB die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Regierungsrates wie vorstehend beschrieben, den Rechts- weg zu beschreiten. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öf- fentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren. Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Bürgerin, ein Bürger direkt betroffen, so steht es ihr oder ihm selbstverständlich jederzeit frei, in der Sache den ordentli- chen Rechtsweg einzuschlagen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich keine direk- te Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen hat, jedoch seit dem Inkrafttreten der DSG-Revision (08. November 2008) seine Empfehlungen gerichtlich überprü- fen lassen kann. Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch wie bis anhin in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden. Im Folgenden werden vier Fälle aus der DSB-Beratung des Jahres 2008 dargestellt. Über 330 weitere Fälle und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des DSB der Jahre 1999 bis 2008. Diese können kostenlos beim Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Sie stehen auch auf der Website des DSB zu Verfügung: «www.datenschutz-zug.ch». I. Privates Bauprojekt: Bekanntgabe der Baukosten bei der öffentlichen Auflage Ausgangslage Wollen Private bauen, haben sie bei der Gemeinde ein Baugesuch einzureichen. Ist ein Baugesuch grundsätzlich bewilligungsfähig, legt die Gemeinde das Baugesuch öffentlich auf. Jedermann kann ein aufgelegtes Baugesuch einsehen. Ein Bauherr vertrat die Ansicht, dass die Kosten des Bauprojekts gegenüber der Öffentlichkeit abzudecken seien, da diese Information für allfällige Einsprecher nicht relevant sei. Zudem würden aufgelegte Baugesuche in ländlichen Gebieten oft nur eingesehen, um sich ein Bild über die finanziellen Verhältnisse des Bauherrn zu machen. 291