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IV. Welchen Datenaustausch zwischen Lehrerschaft und schulischer Sozialar- beit? Ausgangslage Es zeigt sich an gemeindlichen Schulen, dass Jugendliche im sozialen Be- reich einer Unterstützung bedürfen, die nicht durch die Lehrpersonen erbracht werden kann. Deshalb werden vielerorts durch Sozialdienste besondere An- gebote im schulischen Rahmen geschaffen. Solche Schulsozialarbeitsstellen unterstützen die Schule bei der Umsetzung ihrer Integrations- und Präventionsaufgaben. Möglicherweise gefährdete Schülerinnen und Schüler sollen frühzeitig bemerkt und ihnen bei der Be- wältigung ihrer Schwierigkeiten und Probleme durch die schulischen Sozial- arbeiter unterstützend beigestanden werden. Dem Datenschutzbeauftragten wurde ein Konzept über die Schulsozial- arbeit an einer Gemeindeschule (im Folgenden: Konzept) zur datenschutz- rechtlichen Beurteilung vorgelegt. Fragestellung Sowohl durch die Lehrperson, insbesondere aber durch die schulischen Sozialarbeiter werden über betroffene Schülerinnen und Schüler in der Regel eine Vielzahl von sehr sensiblen Daten bearbeitet. Es stellte sich die Frage, wie der Datenaustausch zwischen Lehrperson, Rektorat und schulischem Sozial- arbeiter zu regeln ist. Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Einleitung Der Austausch von Schülerdaten zwischen der Schulleitung/Lehrerschaft und dem Schulsozialarbeiter stellt eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes des Kantons Zug (DSG, BGS 157.1) dar. Die Tätigkeit des Schulsozialarbeiters ist eine Massnahme der sozialen Hilfe. Die Zuweisung eines Jugendlichen zu einem Gespräch mit dem Schulsozialarbei- ter kann eine administrative Massnahme sein. Sowohl im Sozialhilfeverfahren als auch im Administrativverfahren findet eine Beurteilung des Verhaltens ei- nes Schülers statt. Die auszutauschenden Daten sind somit besonders schüt- zenswerte Personendatenim Sinne von § 2 Bst. b des Datenschutzgesetzes. Die- se können nur bearbeitet beziehungsweise ausgetauscht werden, wenn
– entweder eine formell-gesetzliche Grundlage dies vorsieht,
– oder wenn dies für die Erfüllung einer Aufgabe, die in einer formell-ge- setzlichen Grundlage umschrieben ist, offensichtlich unentbehrlich ist,
– oder wenn eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person vorliegt. 262
2. Datenbekanntgabe Schulleitung/Lehrerschaft an Schulsozialarbeiter
a) Gemäss dem zu beurteilenden Konzept erfolgt die Beratung beim Schul- sozialarbeiter auf Zuweisung durch die Erziehungsberechtigten, die Lehrper- sonen, die schulische Heilpädagogik oder die Schulleitung oder auf freiwilli- ges Begehren des Schülers.
b) Die Zuweisung eines Jugendlichen durch Lehrerschaft oder Schulleitung ohne dessen vorgängige Zustimmung erfolgt im Rahmen des Disziplinarwe- sens. Die disziplinarischen Bestimmungen der Schulordnung sehen eine sol- che Disziplinarmassnahme – Zuweisung an den schulischen Sozialdienst – nicht ausdrücklich vor. Nach Meinung der Datenschutzstelle des Kantons Zug ist aber die Zuweisung an den Schulsozialarbeiter als Disziplinarmassnahme mit § 24 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes (SchulG, BGS 412.11) vereinbar, wo- nach erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden kön- nen. Die Lehrperson und der Schulsozialarbeiter nehmen also im Rahmen des Disziplinarwesens Aufgaben wahr, die in einem formellen Gesetz geregelt sind. Sie können ihre Aufgaben je in ihrem Verantwortungsbereich nur erfül- len, wenn die Daten dem Schulsozialarbeiter bekannt gegeben werden. Die Lehrerschaft/die Schulleitung muss diesem die Daten bekannt geben, damit die Disziplinarmassnahme vollzogen werden kann. Der Schulsozialarbeiter muss wissen, wer ihm aus welchem Grund zugewiesen wird. Die mit der Zu- weisung verbundene Datenbekanntgabe ist somit für die Erfüllung der in einem formellen Gesetz vorgesehenen Aufgabe (Disziplinierung) unentbehr- lich und demnach datenschutzrechtlich zulässig. Die Zulässigkeit gilt sowohl für die Zuweisung durch die Lehrperson als auch durch die Schulleitung, da gemäss den disziplinarischen Bestimmungen der Schulordnung beide Organe Disziplinarmassnahmen ausfällen können.
c) Eine Datenbekanntgabe durch die Lehrerschaft/Schulleitung an den Schulsozialarbeiter ausserhalb des Disziplinarwesens ist mangels gesetzlicher Grundlage nur mit Zustimmungdes betroffenen Schülers möglich.
3. Datenbekanntgabe Schulsozialarbeiter an Schulleitung/Lehrerschaft
a) Der Schulsozialarbeiter untersteht gemäss dem zu beurteilenden Kon- zept der Schweigepflicht. Sofern die Komplexität des Falles eine Zusammen- arbeit mit aussenstehenden Personen und Institutionen erfordert, arbeitet der Schulsozialarbeiter darauf hin, dass ihn der betroffene Schüler von der Schwei- gepflicht entbindet. Gemäss Konzept gilt generell: Eine Datenbekanntgabe durch den Schulsozialarbeiter ist selbst dann nur mit Zustimmung des be- troffenen Schülers möglich, wenn der Schüler zur Teilnahme an Sitzungen des Schulsozialarbeiters zugewiesen worden ist. Zu beachten ist, dass Daten grundsätzlich auch nur mit Zustimmung des betroffenen Schülers an die zu- weisende Stelle oder an Eltern bekannt gegeben werden dürfen (zu den Aus- 263
nahmen s. Bst. c). Das Konzept selber stellt übrigens keine Grundlage dafür dar, dass der Schulsozialarbeiter Daten ohne Zustimmung des betroffenen Schülers an Dritte – dazu gehört auch die Schulleitung und die Lehrerschaft – bekannt ge- ben darf. Soweit es also vorsieht, dass der Schulsozialarbeiter Persondaten nur mit Zustimmung des betroffenen Schülers bekannt geben darf, entspricht es dem DSG. Ergänzend festzuhalten ist dazu Folgendes:
– Die Zustimmung des betroffenen Schülers zur Datenbekanntgabe hat ein- zelfallweise und aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlichzu erfolgen. Da- raus lässt sich ableiten, dass der Schulsozialarbeiter den betroffenen Schüler über Sinn und Zweck der Datenbekanntgabe und über den Inhalt der bekannt zu gebenden Daten und über den Adressaten vorgängig orientiert.
– Die bekannt zu gebenden Daten dürfen nur für den dem Schüler bekannt gegebenen Zweck verwendet werden (Grundsatz der Zweckgebundenheit). Gleichzeitig darf nur das bekannt gegeben werden, was zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist (Grundsatz der Verhältnismässigkeit).
– Der betroffene Schüler hat jederzeit das Recht, seine Zustimmung zur Datenbekanntgabe zu widerrufen.
– Sollte der Schüler noch nicht urteilsfähig sein, ist für eine weiter gefasste Datenbekanntgabe die Zustimmung des Erziehungsberechtigten (Eltern mit elterlicher Sorge, Vormund, Pflegeltern) erforderlich.
b) Das Konzept sieht vor, dass der Schulsozialarbeiter bei Selbst- oder Fremdgefährdung verpflichtet ist, die entsprechenden Massnahmen einzulei- ten. Aus dieser Bestimmung folgt, dass eine Datenbekanntgabe durch den Schulsozialarbeiter ohne Zustimmung des betroffenen Schülers nur bei Fremd- oder Selbstgefährdung möglich ist. Weil das Konzept aber keine ge- setzliche Grundlage für eine Datenbekanntgabe darstellt, muss sie sich auf ei- ne gesetzliche Grundlage stützen. Solche gesetzlichen Grundlagen sind etwa:
– § 34 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) sieht vor, dass eine Pflicht zur Anzeige bei der zuständigen Vormundschaftsbehör- de besteht, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
– § 6 Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) sieht vor, dass Behördenmit- glieder und Angestellte des Gemeinwesens verpflichtet sind, strafbare Hand- lungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden, der Polizei anzeigen müssen.
– Das Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) sieht für eine Person, die eine Straftat (vorliegend eine Amtsgeheimnisverletzung) begangen hat, die Straf- losigkeit vor, wenn ein Rechtfertigungsgrund – Berufspflicht, Notwehr, Notstand
– gemäss den Art. 32–34 StGB gegeben ist oder wenn die Bekanntgabe mit 264
schriftlicher Zustimmung der vorgesetzten Behörde erfolgte (Art. 320 Abs. 2 StGB).
c) Daten dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips be- kannt gegeben werden. Daraus folgt insbesondere, dass der Schulsozialarbei- ter der zuweisenden Lehrperson/Schulleitung im Rahmen einer Disziplinar- massnahme nur die Tatsache des Vollzugs bzw. Nichtvollzugs der Massnahme mitteilen darf. Darüber hinausgehende Informationen sind für die Erfüllung der Disziplinarordnung hingegen nicht notwendig. Erfolg oder Misserfolg der Beratungstätigkeit, Gründe des Fehlverhaltens etc. darf der Schulsozialarbei- ter also nur mit vorgängiger Zustimmung des betroffenen Schülers der Leh- rerschaft/Schulleitung bekannt geben. Fazit Die Schulleitung/Lehrerschaft darf dem Schulsozialarbeiter im Rahmen ei- ner disziplinarisch begründeten Zuweisung die für die Durchführung der Massnahme notwendigen Auskünfte erteilen. Ausserhalb des Disziplinarwe- sens darf die Datenbekanntgabe nur mit Zustimmung des betroffenen Schülers erfolgen. Der Schulsozialarbeiter seinerseits darf der Schulleitung/Lehrerschaft grundsätzlich nur mit ausdrücklicher und vorgängig erteilter Zustimmung des betroffenen Schülers Personendaten bekannt geben. Davon ausgenommen ist die Bekanntgabe des Vollzugs einer Disziplinarmassnahme. 265
Er kann bei Selbst- oder Fremdgefährdung auch ohne Zustimmung des be- troffenen Schülers Daten an Dritte bekannt geben, wenn bestimmte gesetzli- che Voraussetzungen erfüllt sind. Ist eine Datenbekanntgabe möglich, hat sie sich auf das zu beschränken, was für die Erfüllung der Aufgabe notwendig ist. Zudem dürfen Daten nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. 266