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Datenschutzpraxis
Vorbemerkungen
Bezüglich Datenschutz und Informationssicherheit ist für die öffentliche
Verwaltung das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000
(BGS 157.1; im Folgenden: DSG) die wichtigste Rechtsgrundlage.
Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten
Gemäss § 20 Abs. 2 DSG kann der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden:
DSB) bei Verletzung von Datenschutzvorschriften das betreffende Organ auf-
fordern, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Missstandes zu er-
greifen. Wird die Aufforderung nicht oder nur teilweise befolgt, kann der DSB
die Angelegenheit dem Gemeinderat (in gemeindlichen Angelegenheiten)
beziehungsweise dem Regierungsrat (in kantonalen Angelegenheiten) unter-
breiten. Werden in gemeindlichen Angelegenheiten die erforderlichen Mass-
nahmen durch den Gemeinderat nicht ergriffen, so kann der DSB in einem
nächsten Schritt eine Stellungnahme an die Direktion des Innern als allge-
meinem Aufsichtsorgan (§ 42 Ziff. 3 Kantonsratsbeschluss über die Geschäfts-
ordnung des Regierungsrates und der Direktionen; BGS 151.1) der Gemein-
den richten. Anschliessend kann der DSB die Angelegenheit dem Regie-
rungsrat zum Entscheid vorlegen (§ 20 Abs. 3 DSG).
Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ab, so ist der verwal-
tungsinterne Weg erschöpft. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht
allerdings die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des
Datenschutzes zu orientieren.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich kei-
ne Weisungsbefugnissehat. Der Datenschutz soll bis anhin durch Information,
Beratung und Empfehlung umgesetzt werden. Sind sich Datenbearbeiter und
DSB nicht einig, entscheidet in der Verwaltung der Regierungsrat abschlies-
send. Ist davon eine Bürgerin, ein Bürger betroffen, so steht es ihr oder ihm
selbstverständlich jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg ein-
zuschlagen.
Im Folgenden werden vier Themen aus der DSB-Beratung gekürzt darge-
stellt. Viele weitere Beispiele und die Ausleuchtung der datenschutzrechtli-
chen Praxis finden sich in den ausführlichen Tätigkeitsberichten des DSB. Die
Ausgaben der Jahre 1999–2006 können kostenlos beim DSB bestellt werden
und sind auch auf der Website des DSB: «www.datenschutz-zug.ch» zugäng-
lich.
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