opencaselaw.ch

40

Datenschutzstelle — 40

Zg Datenschutzstelle · 2006-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Datenschutzpraxis

Vorbemerkungen

Bezüglich Datenschutz und Informationssicherheit ist für die öffentliche

Verwaltung das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000

(BGS 157.1; im Folgenden: DSG) die wichtigste Rechtsgrundlage.

Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten

Gemäss § 20 Abs. 2 DSG kann der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden:

DSB) bei Verletzung von Datenschutzvorschriften das betreffende Organ auf-

fordern, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Missstandes zu er-

greifen. Wird die Aufforderung nicht oder nur teilweise befolgt, kann der DSB

die Angelegenheit dem Gemeinderat (in gemeindlichen Angelegenheiten)

beziehungsweise dem Regierungsrat (in kantonalen Angelegenheiten) unter-

breiten. Werden in gemeindlichen Angelegenheiten die erforderlichen Mass-

nahmen durch den Gemeinderat nicht ergriffen, so kann der DSB in einem

nächsten Schritt eine Stellungnahme an die Direktion des Innern als allge-

meinem Aufsichtsorgan (§ 42 Ziff. 3 Kantonsratsbeschluss über die Geschäfts-

ordnung des Regierungsrates und der Direktionen; BGS 151.1) der Gemein-

den richten. Anschliessend kann der DSB die Angelegenheit dem Regie-

rungsrat zum Entscheid vorlegen (§ 20 Abs. 3 DSG).

Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ab, so ist der verwal-

tungsinterne Weg erschöpft. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht

allerdings die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des

Datenschutzes zu orientieren.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich kei-

ne Weisungsbefugnissehat. Der Datenschutz soll bis anhin durch Information,

Beratung und Empfehlung umgesetzt werden. Sind sich Datenbearbeiter und

DSB nicht einig, entscheidet in der Verwaltung der Regierungsrat abschlies-

send. Ist davon eine Bürgerin, ein Bürger betroffen, so steht es ihr oder ihm

selbstverständlich jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg ein-

zuschlagen.

Im Folgenden werden vier Themen aus der DSB-Beratung gekürzt darge-

stellt. Viele weitere Beispiele und die Ausleuchtung der datenschutzrechtli-

chen Praxis finden sich in den ausführlichen Tätigkeitsberichten des DSB. Die

Ausgaben der Jahre 1999–2006 können kostenlos beim DSB bestellt werden

und sind auch auf der Website des DSB: «www.datenschutz-zug.ch» zugäng-

lich.

255