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Datenschutzstelle — 38

Zg Datenschutzstelle · 2005-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV. Zur DNA-Probenahme bei Jugendlichen Ausgangslage Ein 15-Jähriger wird von der Jugendanwaltschaft in einer Strafsache zu einem Arbeitseinsatz von zwei Tagen verurteilt. In der Gemeinde werden ein halbes Jahr später Straftaten begangen. Dem Jugendlichen wird in der Folge durch die Polizei ein DNA-Abstrich genommen. Die Begründung dieser erken- nungsdienstlichen Behandlung lautet, sie stehe im Zusammenhang mit den da- maligen Vorfällen und werde bei Verurteilungen routinemässig vorgenommen. Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Rechtsgrundlagen Bei Jugendlichen kommt grundsätzlich das ordentliche Untersuchungsver- fahren gemäss der Zuger Strafprozessordnung (§ 62 Abs. 3 StPO; BGS 321.1) zur Anwendung. Die Rechtslage ist somit grundsätzlich nicht anders als bei Er- wachsenen. Die Frage der DNA-Probenahme durch die Polizei richtet sich nach § 12 StPO in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (im Folgenden: DNA-Profil-Gesetz; SR 363). Gemäss Art. 3 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz kann eine Probenahme (z.B. ein Wangenschleimhautabstrich) zum Zwecke der DNA-Analyse bei Personen vorgenommen werden, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wer- den. Eine DNA-Probe kann bei Verurteilten unter den in Art. 5 DNA-Profil- Gesetz aufgeführten Gründen entnommen werden. Beide dieser Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nichtgegeben. Art. 7 DNA-Profil-Gesetz sieht vor: «Ordnet die Polizei eine Probenahme an, so informiert sie die betreffende Person über ihr Recht, diesen Entscheid bei der Strafuntersuchungsbehörde anzufechten. Bei einer Anfechtung wird die Entnahme nur vorgenommen, wenn die Strafuntersuchungsbehörde den Entscheid bestätigt.» Diese Regelung ist in der Zuger StPO in § 12 Abs. 1biswie folgt ausgeführt: «Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften führen die Polizeiorgane unter der Leitung des Polizeikommandos die erkennungsdienstliche Behand- lung und die damit zusammenhängende Spurenauswertung zur erkennungs- dienstlichen DNA-Erfassung durch. Verweigert die betroffene Person die durch die Polizei angeordnete Probenahme, so ist die Bestätigung der Anord- nung durch die Strafuntersuchungsbehörde notwendig [...].» 312

Der Entscheid der Strafuntersuchungsbehörde kann im Rahmen des Straf- verfahrens mit Beschwerde gemäss § 80 StPO angefochten werden. Zum Inhalt des Betroffenen über seine Rechte gehört auch die Informati- on über die Auskunftsrechte der betroffenen Person gemäss Art. 15 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz («Die anordnende Behörde informiert die betroffene Per- son vor der Probenahme über die Aufnahme ihres DNA-Profils in das Infor- mationssystem, über ihre Auskunftsrechte und über die Voraussetzungen der Löschung.»)

2. Beurteilung Es handelt sich hier bei der betroffenen Person um einen Jugendlichen. Das ordentliche Untersuchungsverfahren kommt zur Anwendung. Weder das StGB noch das DNA-Profil-Gesetz stehen dem entgegen. Im vorliegenden Fall ist es ausgeschlossen, eine Probenahme ausschliess- lich im Zusammenhang mit den Vorfällen, für die der Jugendliche bereits ver- urteilt worden ist, anzuordnen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 DNA-Profil-Gesetz sind nichterfüllt. Die vorliegende Probenahme lässt sich demnach nur gestützt auf Art. 3 DNA-Profil-Gesetz vornehmen:

– Entweder ist der Jugendliche verdächtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a DNA-Profil-Gesetz bzw. Beschuldigter im Sinne von § 21bisAbs. 1 StPO (i.V.m. § 10 StPO). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Jugendliche ver- dächtigt wird, die neuerdings vorgefallenen Straftaten verübt zu haben und wenn es sich bei diesen Straftaten um Verbrechen oder Vergehen handelt,

– oder der Jugendliche gehört zu anderen Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b DNA-Profil-Gesetz, also zu denjenigen, deren DNA benötigt wird, um seine Spur von derjenigen anderer an einem Verbrechen oder Ver- gehen beteiligten Personen zu unterscheiden;

– oder er weist bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merk- male auf und soll als möglicher Täter erkannt oder ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen ist demnach eine routinemässige, anlassfreie Probenahme, ohne dass der Jugendliche verdächtigt ist oder ein Bezug zwischen ihm und einem begangenen oder vermuteten Verbrechen oder Vergehen besteht. Fazit Es ist somit davon auszugehen, dass die Polizei bei Personen, die eines Ver- brechens oder Vergehens verdächtigt werden, einen Wangenschleimhautab- strich auch ohne vorgängige richterliche Anordnung im Rahmen der erken- nungsdienstlichen Massnahmen durchführen darf. 313

Art. 7 DNA-Profil-Gesetz lässt eine polizeiliche Vornahme ohne richterliche Ermächtigung zu, sofern die betroffene Person nach einer Rechtsbelehrung die- sem Vorgehen zustimmt. 314