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Datenschutzstelle — 36

Zg Datenschutzstelle · 2005-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Änderung der Disziplinarordnung des kantonalen Gymnasiums Menzingen Ausgangslage Im Rahmen der Änderung der Disziplinarordnung für das kantonale Gym- nasium Menzingen vom 21. Januar 2005 (BGS 414.161) war vorgesehen, schwere Verfehlungen im Sinne von § 4 der Disziplinarordnung, die durch Schülerinnen oder Schüler begangen wurden, Lehrpersonen und Schülernmit- zuteilen. Fragestellung Es war aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beurteilen, ob der diesbezüg- liche Schulleitungsentscheid (1) Lehrpersonen und Schülern angemessen mitzuteilen sei oder (2) ob er nur den Lehrpersonen, die den Schüler unter- richten und den Schülern der betreffenden Klasse angemessen mitzuteilen sei. Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Disziplinarentscheide enthalten Daten über bestimmte Personen. Da es sich um Daten über administrative Sanktionen handelt, sind die darin enthal- tenen Angaben besonders schützenswertePersonendaten im Sinne von § 2 Bst. b DSG. Der Erlass eines Disziplinarentscheids und dessen Bekanntgabe an Dritte stellt eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne von § 2 Bst. c DSG dar. Weil keine Ausschlussgründe gemäss § 3 Abs. 2 DSG vorliegen, finden die Bestimmungen des DSG vorliegend Anwendung.

2. Besonders schützenswerte Daten dürfen gemäss § 5 Abs. 2 DSG bear- beitet werden, sofern

a) ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder

b) es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offen- sichtlich unentbehrlich ist oder

c) die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat. (a) Es ist vorweg zu prüfen, ob eine Grundlage in einem formellen Gesetz die Ausfällung eines Disziplinarentscheids und die Bekanntgabe dieses Ent- scheids im vorgesehenen Rahmen zulassen. Das Gesetz über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 (BGS 414.11) stellt ein formelles Gesetz dar und berechtigt die zuständigen Organe (aufgrund von § 8 sowie § 12), erziehe- risch sinnvolle, die Würde des Menschen nicht verletzende Massnahmen zu bestimmen und zu ergreifen. Es besteht somit eine genügende gesetzliche Grundlage dafür, dass die zuständige Schulkommission Disziplinarmassnah- men – soweit diese den Umfang von § 12 des Gesetzes nicht überschreiten, an- 307

ordnen kann. Zu diesem Zweck und in diesem Umfang dürfen auch Perso- nendaten bearbeitet werden. Diese Bestimmungen beschränken die Bearbei- tung der Daten aber auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens inklu- sive Ausfällung eines entsprechenden Entscheids. Im Gesetz fehlt aber eine ausdrückliche Bestimmung darüber, dass Disziplinarentscheide Dritten be- kannt gegeben werden dürfen. Die Disziplinarordnung, die eine Bekanntgabe von Disziplinarentscheiden an Lehrpersonen und Schüler vorsieht, stellt kein formelles Gesetz im Sinne von § 5 Abs. 2 Bst. a DSG dar. Die Voraussetzung gemäss § 5 Abs. 2 Bst. a DSG ist somit nichterfüllt. (b) Es ist sodann zu prüfen, ob eine Bekanntgabe des Disziplinarentscheids für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich un- entbehrlichist. Aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die kantonalen Schulen ergibt sich, dass die Schulkommission für die Ordnung und die Disziplin an den Schulen ver- antwortlich ist. Der Unterricht wird von Hauptlehrern, Lehrbeauftragten und Stellvertretern erteilt. Diese sind verpflichtet, ihren Lehrauftrag nach den ge- setzlichen Regelungen und Weisungen der Schulbehörde zu erfüllen (§14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 Bst. a G kant. Schulen). Anhand dieser Pflichten ist zu beur- teilen, ob und welche Disziplinarmassnahmen bekannt gegeben werden dür- fen. Die Bekanntgabe von Disziplinarentscheiden lässt sich mit anderen Wor- ten nur dann rechtfertigen, wenn sie der Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin oder der ordentlichen Erfüllung der den Lehrpersonen auferlegten gesetzlichen Pflichten offensichtlich dient. Aufgrund dieser Beurteilungsgrundlagen ist es datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, wenn den zuständigen Lehrpersonen des disziplinierten Schülers Massnahmen gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c) bis e) der Disziplinarordnung bekannt gegeben werden. Auch aufgrund des datenschutzrechtlichen Grundsatzes der Zweckbindung der Datenbearbeitung folgt übrigens, dass die Datenbekanntgabe nur den Umfang erreichen darf, der für die Erreichung des Zwecks notwendig ist. Da- raus lassen sich sachliche und personelle Grenzen ableiten: Die sachlicheGrenze besteht darin, dass der Lehrperson nur diejenigen Da- ten über SchülerInnen bekannt zu geben sind, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Deshalb genügt grundsätzlich etwa die Mitteilung, dass ein Schüler aufgrund einer Disziplinarmassnahme für eine bestimmte Dauer von der Schule verwiesen ist. Eine darüber hinausgehende Mitteilung darf nur dann und soweit erfolgen, als es dem Zweck der Massnahme dient. Die personelleGrenze besteht, wiederum gemessen am Zweck, darin, dass Entscheide gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c) und e) der Disziplinarordnung denjeni- gen Lehrpersonen mitzuteilen sind, die mit dem betroffenen Schüler Kontakt 308

haben. Eine darüber hinausgehende Information ist zur Erfüllung des Zwecks grundsätzlich nicht erforderlich. Ein Entscheid gemäss § 4 Abs. 1 Bst. d der Dis- ziplinarordnung kann dem gesamten Lehrkörper der Schule mitgeteilt werden, sofern sich die Bewährung auch auf das Verhalten ausserhalb der Unterrichts- stunden bezieht. So lässt sich sicherstellen, dass das bewährende Verhalten des betroffenen Schülers kontrolliert und allfällige Verstösse erkannt und geahn- det werden können. Hat er sich nur innerhalb einer Unterrichtsstunde oder ge- genüber bestimmten Lehrpersonen zu bewähren, ist es mit dem Daten- schutzgesetz nicht vereinbar, sämtlicheLehrpersonen über Massnahmen zu in- formieren. Eine Bekanntgabe an Schülerinnen und Schülerkommt nur im Rahmen des Klassenverbandes des disziplinierten Schülers und auch diesbezüglich nur in- soweit und insofern in Frage, als es für den ordentlichen Schulablauf erfor- derlich ist. Fazit Beide vorgeschlagenen Versionen von § 4 Abs. 4 der Disziplinarordnung widersprechen dem Datenschutzgesetz insoweit eine allgemeine Information von Schülerinnen und Schüler vorgesehen ist. Lehrpersonenkönnen hingegen informiert werden, sofern und soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben offensichtlich unentbehrlichist. 309