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Datenschutzpraxis
Vorbemerkungen
Bezüglich Datenschutz und Informationssicherheit ist für die öffentliche
Verwaltung das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000
(DSG; BGS 157.1) die wichtigste Rechtsgrundlage.
Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten
Gemäss § 20 Abs. 2 DSG kann der Datenschutzbeauftragte (DSB) bei Ver-
letzung von Datenschutzvorschriften das betreffende Organ auffordern, die
erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Missstandes zu ergreifen. Wird
die Aufforderung nicht oder nur teilweise befolgt, kann der DSB die Angele-
genheit dem Gemeinderat (in gemeindlichen Angelegenheiten) beziehungs-
weise dem Regierungsrat (in kantonalen Angelegenheiten) unterbreiten. Wer-
den in gemeindlichen Angelegenheiten die erforderlichen Massnahmen durch
den Gemeinderat nicht ergriffen, so kann der DSB in einem nächsten Schritt
eine Stellungnahme an die Direktion des Innern als allgemeinem Aufsichts-
organ der Gemeinden richten. Anschliessend kann der DSB die Angelegen-
heit dem Regierungsrat zum Entscheid vorlegen.
Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ab, so ist der verwal-
tungsinterne Weg erschöpft. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht
allerdings die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des
Datenschutzes zu orientieren.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich kei-
ne Weisungsbefugnissehat. Der Datenschutz soll durch Information, Beratung
undEmpfehlungumgesetzt werden. Sind sich Datenbearbeiter und DSB nicht
einig, entscheidet in der Verwaltung der Regierungsrat abschliessend. Ist davon
eine Bürgerin, ein Bürger betroffen, so steht es ihr oder ihm selbstverständ-
lich jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg einzuschlagen.
Im Folgenden werden fünf Themen aus der DSB-Beratung gekürzt darge-
stellt. Viele weitere Beispiele und die Ausleuchtung der datenschutzrechtli-
chen Praxis finden sich in den ausführlichen Tätigkeitsberichten des DSB (vgl.
www.datenschutzzug.ch).
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