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V. Zur Aufhebung einer Datensperre Ausgangslage Jedermann kann im Kanton Zug bei der Einwohnerkontrolle vorausset- zungslosseine Adresse sperren lassen.23 Fragestellung Eine Privatperson erkundigt sich nach der Adresse einer anderen Privat- person. Letztere hat ihre Daten bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen. Die Gemeinde erkundigt sich nach der Rechtslage bezüglich einer Adressbe- kanntgabe trotz vorliegender Sperrung. Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Durchbrechung der Adresssperrung ist im DSG vorgesehen § 9 Abs. 3 DSG lautet: Das Organ verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn
a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder
b) die oder der Dritte glaubhaft macht, dass sie oder er dadurch behindert wird, schutzwürdige Ansprüche gegenüber der betroffenen Person geltend zu ma- chen. Der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben.
2. Zu den Voraussetzungen der Durchbrechung der Sperrung?
a) «Glaubhaft machen» Ein Sachverhalt ist dann glaubhaft gemacht, wenn eine erhebliche Wahr- scheinlichkeit für seine Richtigkeit besteht. Ein Sachverhalt muss also einerseits nicht bewiesen sein – andererseits genügen aber blosse Behauptun- gen nicht. Wenn aufgrund der von der gesuchstellenden Person aufgelegten Unterlagen oder aufgrund der Aussagen beider Parteien Anhaltspunkte dafür bestehen, der behauptete Sachverhalt könnte richtig sein, ist er glaubhaft dar- gelegt. Es kann hier auf die analoge Rechtslage bezüglich des Einsichtsrechts in das Betreibungsregister verwiesen werden.24
b) «Behinderung, schutzwürdige Ansprüche geltend zu machen» Eine solche Behinderung liegt vor, wenn die gesuchstellende Person den glaubhaft gemachten Rechtsanspruch nur dann durchsetzen kann, wenn sie den Wohnsitz der Person kennt, deren Daten gesperrt sind. 23 § 9 Abs. 1 DSG. 24 Art. 8a SchKG (SR 281.1). 289
c) Einholen der Stellungnahme der betroffenen Person Liegt ein Gesuch vor, so ist gemäss § 9 Abs. 3 Bst. b DSG die Person, deren Daten gesperrt sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zur Aufhebung der Sper- rung zu geben. Nach Eingang der Stellungnahme oder nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme hat die zuständige Behörde einen Entscheid darüber zu fäl- len, ob sie dem Begehren nachkommen will oder nicht. Sollte die geschützte Person keine Stellungnahme abgeben, dann ist anhand der von der ge- suchstellenden Person eingereichten Akten zu entscheiden. Der Entscheid ist zu begründen. Im Fall der Ablehnung darf die gesuchstellende Partei aufgrund der Begründung nicht erkennen, wo die geschützte Person Wohnsitz hat. Der Entscheid ist durch den Gesuchsteller beziehungsweise den Betroffe- nen gemäss § 23 DSG anfechtbar. Literaturhinweis Vgl. zum Ganzen auch die diesbezügliche Berichterstattung im DSB Tätig- keitsbericht 2001 S. 18/Fall 30.25 25 Der Tätigkeitsbericht 2001 kann imInternet unter «www.datenschutz-zug.ch» abgerufen werden (Rubrik «Tätigkeit»). 290