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III. Dürfen Resultate von Lebensmittelkontrollen im Internet veröffentlicht wer- den? Fragestellung Das Amt für Lebensmittelkontrolle erkundigt sich, ob es rechtmässig sei, im Internet diejenigen Betriebe namentlich und nach Gemeinden sortiert zu veröffentlichen, die kontrolliert worden sind und zudem, welche der über- prüften Betriebe den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügen und die Verbrauchersicherheit somit gewährleisten und welche nur bedingt. Ohne Namen- nennung soll hingegen angegeben werden, wie viele nicht genügen. Ebenfalls vorgesehen war die Veröffentlichung der Rahmenbedingungen von durchge- führten Kontrollen11. Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Zum Amtsgeheimnis aufgrund des Personalgesetzes Der Kantonschemiker – wie auch alle Mitarbeitenden des Amtes für Lebensmittelkontrolle – ist ein Angestellter des Kantons und untersteht damit dem Amtsgeheimnis.12Dieses untersagt den Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern des Kantons, Drittpersonen und anderen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren haben und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeits- schutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu hal- ten sind. Verletzungen des Amtsgeheimnisses können insbesondere13 auch straf- rechtliche Sanktionen nach sich ziehen.14
2. Schweigepflicht aufgrund des Lebensmittelgesetzes Das Lebensmittelgesetz des Bundes (LMG)15 statuiert eine ausdrückliche und umfassende Schweigepflicht für alle mit dem Vollzug des LMG beauf- tragten Personen. Die Vollziehungsverordnung zum LMG16 nennt den 11 Bewertungskriterien (Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz, Hygiene), Informationen über mögliche konkrete Gesundheitsrisiken und angeordnete Konsequenzen bzw. Massnahmen im jeweiligen Fall. 12 § 29 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz); BGS 154.21. 13 Die Verletzung des Amtsgeheimnisses kann auch disziplinarische oder zivilrechtliche Sanktion nach sich ziehen. 14 Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB); SR 311.0. 15 Art. 42 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG); SR 817.0. 16 § 2–4 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Ge- brauchsgegenstände (VV LMG; BGS824.2). 283
Kantonschemiker und das Amt für Lebensmittelkontrolle als Vollzugsbehör- den. Damit gilt für ihn und die Mitarbeitenden des Amtes für Lebensmittel- kontrolle die Schweigepflicht gemäss Art. 42 des Lebensmittelgesetzes. Als lex specialis geht das LMG dem Personalgesetz in diesem Punkt vor. Im Gegen- satz zum Personalgesetz gilt die Schweigepflicht gemäss LMG uneingeschränkt. Die Prüfung eines Persönlichkeitsschutzinteresses oder eines öffentlichen Geheimhaltungsinteresses – wie es das Personalgesetz vorsieht – entfällt. Eine Bekanntgabe der Kontrollergebnisse an Dritte bzw. der Öffentlichkeit ist deshalb nicht zulässig, da dadurch die Schweigepflicht verletzt würde.
3. Publikation als Sanktionsmittel gegenüber säumigen Betrieben? Das LMG regelt die Sanktionen ausführlich und detailliert, die bei Nicht- beachtung der einschlägigen Vorschriften durch die überprüften Betriebe ge- genüber diesen zulässig sind.17 Diese Aufzählung ist als abschliessend zu verstehen. Die Veröffentlichung fehlbarer Personen oder Betriebe zum Zwecke der Massreglung ist im Gesetz als Sanktion nichtvorgesehen und ist deshalb auch nicht zulässig.
4. Rechtslage aufgrund des Datenschutzgesetzes Auch aufgrund des Datenschutzgesetzes18ist die namentliche Veröffentli- chung kontrollierter oder säumiger Betriebe im Internet unzulässig. In diesem Fall handelt es sich um das Bearbeiten von Personendaten.19Soweit es sich um die Bekanntgabe von administrativen (bzw. strafrechtlichen) Verfolgungen und Sanktionen handelt, geht es umbesonders schützenswertePersonendaten. Es gilt daher § 5 Abs. 2 DSG, wonach eine Bekanntgabe – in der Terminologie des DSG: ein Bearbeiten – nur dann möglich ist, (1) wenn ein formelles Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, (2) wenn es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist oder (3) die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat. 17 Vgl. LMG: 3.Kapitel Lebensmittelkontrolle, 3. Abschnitt Massnahmen:Art. 28–31; 4.Kapitel Vollzug, 3. Abschnitt Besondere Vollzugsvorschriften:Art. 42–43;
7. KapitelStrafbestimmungenundRechtsschutz,1.Abschnitt Strafbestimmungen:Art. 47–51. 18 DSG; BGS 157.1. 19 Vgl. § 5 DSG inVerbindung mit § 2 Bst. a und Bst. c DSG. 284
Eine formelle gesetzliche Grundlage zur Veröffentlichung liegt nicht vor, die Veröffentlichung ist für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nicht of- fensichtlich unentbehrlich20; ebensowenig liegt eine ausdrückliche Zustim- mung der Betroffenen vor. Auch aufgrund des Datenschutzgesetzes ist die fragliche Veröffentlichung nichtzulässig.
5. Publikation in anonymisierter Form? Die Veröffentlichung einer reinen Statistik – somit von anonymisierten Angaben – im Sinne eines Leistungsausweises des Amtes für Lebensmittel- kontrolle ist ohne weiteres zulässig, sofern keinerlei Rückschlüsse auf Perso- nen21 möglich sind. Fazit Eine Veröffentlichung der Resultate der Kontrollen durch das Amt für Lebensmittelkontrolle unter Angabe der Betriebe ist sowohl im Internet wie auch in herkömmlichen Publikationsorganen unzulässig. Die entsprechenden Resultate dürfen somit nur in anonymisierterForm veröffentlicht werden. Schlussbemerkung Nur falls das entsprechende Bundesrecht geändert würde, wäre eine Veröf- fentlichung der Resultate in personenbezogener Form im Internet zulässig. 20 Wie vorstehend ausgeführt, sind die Sanktionen imLMG abschliessend geregelt. 21 Natürliche oder juristische bzw. Personengesellschaften. 285