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Datenschutzstelle — 30

Zg Datenschutzstelle · 2004-12-31 · Deutsch ZG
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II. Das abgelehnte Stipendiengesuch und die Bekanntgabe der Finanzlage der Eltern an den Gesuchstellenden Ausgangslage Im Rahmen eines Stipendiengesuchs werden die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse der Eltern des Gesuchstellers mitberücksichtigt. Wird das Ge- such abgelehnt, so erhält der Gesuchsteller eine Verfügung, welcher das soge- nannte Berechnungsblatt beiliegt. Daraus kann der Gesuchsteller direkt die el- terlichen finanziellen Verhältnisse – Einkommen und Vermögen – entnehmen. Fragestellung Ist diese Datenbekanntgabe an den Gesuchstellenden zulässig? Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Die finanziellen Verhältnisse der Eltern spielen für die Stipendien- berechtigung eine zentrale Rolle.

2. Die Frage, welche Daten dem Gesuchsteller im Falle der Ablehnung sei- nes Gesuchs bekannt zu geben sind, ist ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der Wortlaut der entsprechenden Bestimmung des Gesetzes über Ausbildungs- beiträge10lautet: § 10 Abs. 1 Bst. a: «... Die Stipendienberatungsstelle ist berechtigt, die für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge notwendigen Steuerdaten auf dem EDV-System der Steuerverwaltung abzurufen und im Entscheid offen zu legen, sofern tech- nisch sicher gestellt ist, dass ein direkter Zugriff auf andere Steuerdaten aus- geschlossen ist.»

3. Der Gesetzgeber hat in dieser Frage somit die rechtsstaatliche Begrün- dungspflicht der verfügenden Behörde zugunsten des Gesuchstellenden mit Absicht höher gewichtet als den Schutz der Personendaten der Eltern.

4. Zu beachten ist im Übrigen, dass Daten bezüglich Einkommen und Ver- mögen datenschutzrechtlich keine «besonders schützenswerte», sondern nur gewöhnlich schützenswerte Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes sind.

5. Diese Begründungspflicht ergibt sich wohl auch direkt aufgrund der Grundsätze des Verwaltungsverfahrens: Dem Gesuchsteller sind im Falle eines ablehnenden Entscheides in der Verfügung sämtliche relevanten Entscheid- gründe mitzuteilen. Denn nur so ist es ihm möglich, den Entscheid nachvoll- ziehen zu können, um gegebenenfalls gegen den Entscheid ein Rechtsmittel ergreifen zu können. 10 BGS 416.21. 281

Fazit Die Frage der finanziellen Verhältnisse der Eltern spielt für die Stipen- dienberechtigung eine zentrale Rolle. Der Gesetzgeber hat deshalb ausdrück- lich festgehalten, dass dem Gesuchsteller – im Falle eines ablehnenden Gesuchsentscheides – diese Daten auf dem Berechnungsblatt zugänglich sein müssen. Die Stipendienkommission handelt somit rechtmässig, wenn sie den ab- lehnenden Entscheidungen das Berechnungsblatt beilegt. Schlussbemerkung Wird das Stipendiengesuch hingegen vollständig gutgeheissen, so erfährt der oder die gesuchstellende Person nichtsüber die elterliche Finanzlage, da sie diesfalls das Berechnungsblatt nicht erhält. 282