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Datenschutzpraxis
Vorbemerkungen
Bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwal-
tung das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 20001 (im
Folgenden: DSG) die wichtigste Rechtsgrundlage.
Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten
Gemäss § 20 Abs. 2 DSG kann der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden:
DSB) bei Verletzung von Datenschutzvorschriften das betreffende Organ auf-
fordern, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Missstandes zu
ergreifen. Wird die Aufforderung nicht oder nur teilweise befolgt, kann der DSB
die Angelegenheit dem Gemeinderat (in gemeindlichen Angelegenheiten)
beziehungsweise dem Regierungsrat (in kantonalen Angelegenheiten) unter-
breiten. Werden in gemeindlichen Angelegenheiten die erforderlichen Mass-
nahmen durch den Gemeinderat nicht ergriffen, so kann der DSB in einem
nächsten Schritt eine Stellungnahme an die Direktion des Innern als allgemei-
nem Aufsichtsorgan2der Gemeinden richten. Anschliessend kann der DSB die
Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid vorlegen.
Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ab, so ist der verwal-
tungsinterne Weg erschöpft. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht aller-
dings die Möglichkeit, die Öffentlichkeitüber wesentliche Anliegen des Daten-
schutzes zu orientieren.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich3keine
Weisungsbefugnisse hat. Der Datenschutz soll durch Information, Beratung und
Empfehlungumgesetzt werden. Sind sich Datenbearbeiter und DSB nicht einig,
entscheidet in der Verwaltung der Regierungsrat abschliessend. Ist davon eine
Bürgerin, ein Bürger betroffen, so steht es ihr oder ihm selbstverständlich jeder-
zeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg einzuschlagen.
Im Folgenden werden fünf Fälle aus der DSB-Beratung gekürzt dargestellt.
Über 30 weitere Beispiele und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen
Praxis finden sich in den ausführlichen Tätigkeitsberichten4des DSB.
1 BGS 157.1.
2 § 42 Ziff. 3 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und
der Direktionen (BGS 151.1).
3 Ausnahme: Gemäss § 19 Abs. 1 Bst. g kann der DSB gegenüber Datenschutzstellen der
Gemeinden und der kantonalen Direktionen Weisungen erteilen. Bis anhin haben jedoch
bedauerlicherweise weder Gemeinden noch kantonale Direktionen von der Möglichkeit,
eigene Datenschutzstellen zu schaffen, Gebrauch gemacht (Stand: Frühjahr 2005).
4 Kostenlos beim DSB zu bestellen sowie auf der Web-Site des DSB:
«www.datenschutzzug.ch» zugänglich.
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