opencaselaw.ch

27

Datenschutzstelle — 27

Zg Datenschutzstelle · 2003-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Erfolgversprechender sind völkerrechtliche Abkommen11, welche die Zu- sammenarbeit der Polizeibehörden auf diesem Gebiet vorsehen. Diese beru- hen auf Gegenseitigkeit, betreffen somit auch die rasenden Schweizer im Ausland... VI. Welchen Stellen sind Entscheide des Haftrichters bekannt zu geben? Fragestellung Der Haftrichter überprüft die fremdenpolizeilichen Anordnungen be- züglich Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (sog. ausländerrechtliche Administrativhaft). Diese Entscheide des Verwaltungsgerichts werden zur Zeit in Kopie dem betroffenen Ausländer, dem Amt für Ausländerfragen, der Zuger Polizei sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge mitgeteilt. Dürfen sie auch weiteren Stellen, etwa der Vorsteherin der Direktion des Innern sowie Mitarbeitenden im Asylbereich zur Kenntnis gebracht werden? Aus den Empfehlungen

1. Haftrichterentscheide sind besonders schützenswerte Daten im Sinne von § 2 Bst. b Datenschutzgesetz. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen gemäss § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes unter den folgenden Vor- aussetzungen bearbeitet werden (darunter ist auch die Weitergabe zu verste- hen): «(...) sofern

a) ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder

b) es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offen- sichtlich unentbehrlichist oder

c) die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.»

2. Die Voraussetzung gemäss Bst. c dürfte in der Regel nicht vorliegen, so dass sich die Frage stellt, ob die vorliegende Datenbekanntgabe in einem formellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder ob sie gemäss Bst. b für die Aufgabenerfüllung «offensichtlich unentbehrlich» ist. 11 «www.admin.ch/ch/d/sr/0.36.html» und den im Verhältnis zu den Niederlanden insbe- sondere «www.admin.ch/ch/d/sr/0_741_531_963_62/index.html» 364

Letzteres darf nicht leichthin angenommen werden. Der Gesetzgeber hat im Bereiche der besonders schützenswerten Personendaten mit Absicht hohe Hürden aufgestellt. Ist in Bst. a für die Datenbearbeitung eine formell- gesetzliche Grundlage notwendig, so beschlägt Bst. b den Fall, in dem es zwar keine ausdrückliche formellgesetzliche Regelung gibt – die Datenbear- beitung jedoch zwingend notwendig ist, da andernfalls der Auftrag, der sei- nerseits in einer formellgesetzlichen Grundlage umschrieben ist, gar nicht erfüllt werden könnte. Die Voraussetzungen in Bst. b müssen somit ähnlich strengen Kriterien genügen, wie sie in Bst. a umschrieben sind – andernfalls könnte die Bestim- mung von Bst. a zum Nachteil der Betroffenen leicht umgangen werden. Damit die Weitergabe von Haftrichterentscheiden durch das KAFA an die Vorsteherin der Direktion des Innern sowie gegebenenfalls an weitere Stel- len rechtmässig ist, ist somit sorgfältig zu prüfen, ob diese Datenbekannt- gabe in einem formellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist; sollte dies nicht der Fall sein, ob diese für eine in einem formellen Gesetz umschriebe- ne Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist. Dabei ist näher auszuführen, in- wiefern die Aufgaben ohne die entsprechenden Daten gar nicht erfüllt wer- den könnten.

4. Sollte eine Datenbekanntgabe rechtmässig sein, so ist in einem nächs- ten Schritt der Umfang zu prüfen, da jede Datenbekanntgabe auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen muss. Vorliegendenfalls wird zu prüfen sein, ob der ganze Entscheid oder nur das Dispositiv bekannt zu geben ist. Im Weiteren ist zu bestimmen, wie die belieferte Stelle ihrerseits mit den fraglichen Daten umzugehen hat (Regelung der Weitergabe, Aufbewahrung, Archivierung etc.). Fazit Datenherrin ist das Verwaltungsgericht. Bei den Entscheiden handelt es sich um besonders schützenswerte Daten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Daten für die anfragenden Stellen «offensichtlich unentbehrlich» sind. Dies haben die anfragenden Stellen dem Verwaltungsgericht gegenüber darzu- legen. Anschliessend entscheidet dieses, ob die Voraussetzungen zur Daten- bekanntgabe gegeben sind. Bejahendenfalls müsste in einem nächsten Schritt geklärt werden, in welchem Umfang die Entscheide weiter zu geben sind. Genügt das Dispositiv oder ist der ganze Entscheid in Kopie erforder- lich? 365