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Datenschutzstelle — 25

Zg Datenschutzstelle · 2003-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Ausblick Die zuständige Direktion hat sich in der Folge Ende 2003 für die Bei- behaltung einer verwaltungsinternen Lösung, somit gegen eine Auslagerung entschieden. IV. An welche Stellen darf das Polizeijournal weiter gegeben werden? Fragestellung Die Zuger Polizei führt ein sogenanntes «Journal», das polizeilich und dienstlich relevante Ereignisse kurz protokolliert. Ausgedruckt umfasst es täglich zwischen 20 und 30 Seiten. Diese polizeilichen Informationen stehen dem Korps für die Erfüllung seines Auftrags zur Verfügung. Es fragt sich, ob das Journal (bzw. Auszüge davon) an Personen oder Stel- len ausserhalb der Zuger Polizei weiter gegeben werden darf. Vorliegenden- falls soll es nur um eine regelmässige, automatisierte/systematische und «anlassfreie» Bekanntgabe gehen. Nicht Thema dieser Ausführungen ist somit die Datenbekanntgabe an polizeiexterne Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden in einem konkreten Einzelfall (z.B. Anfrage des Untersuchungsrichters auf Datenbekanntgabe aus dem Journal im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens o.ä.). Aus den Empfehlungen

1. Zum Inhalt des Journals Das Journal ist ein Arbeitsinstrument, das den polizeiinternen Informa- tionsaustausch gewährleistet. Es enthält in erster Linie polizeiliche Informa- tionen. In aller Regel sind die festgehaltenen Daten ungesichert und müssen meist unter hohem zeitlichen Druck erfasst werden (etwa: Festhalten von ersten Eindrücken des Rapportierenden an einem Tatort, von Aussagen Be- teiligter oder Dritten an einem Unfallort oder von ersten Abklärungen auf- grund von Anzeigen etc.). Es kann auch vorkommen, dass sich im Nachhin- ein ergibt, dass die erfassten ersten Informationen falschsind. Daneben werden aber auch gewisse dienstlich relevante Informationen im Journal aufgenommen, welche an alle Mitarbeitenden der Zuger Polizei gelangen sollen. Da die meisten Daten ungesichert sind, handelt es sich um sehr sensible Daten, die keinesfalls an unberechtigte Personen gelangen dürfen. 359

2. Rechtliche Grundlagen Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Journal-Daten in der Regel um besonders schützenswerte Daten im Sinne von § 2 Bst. b Daten- schutzgesetz/DSG handelt. Besonders schützenswerte Daten können gemäss § 5 Abs. 2 DSG bearbei- tet, d.h. auch weitergegeben werden, sofern

a) ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder

b) es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offen- sichtlich unentbehrlich ist oder

c) die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat. Die vorliegende Materie ist nicht ausdrücklich in einem formellen Gesetz geregelt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Journal-Daten für die fraglichen polizeiexternen Stellen offensichtlich unentbehrlichsind. Diese Frage wird im folgenden Abschnitt näher zu prüfen sein. Der Gesetzgeber hat mit dieser strengen Formulierung die Messlatte mit Absicht hochangelegt. Gemäss Bericht des Regierungsrates zum DSG (7.12.99, S. 19) wird ausgeführt: ‘Offensichtlich unentbehrlich‘ bedeutet, dass die in einem formellen Ge- setz umschriebene Aufgabe ohne die fragliche Datenbearbeitung gar nicht erledigt werden könnte(mit Beispiel)». Der Anspruch auf Datenbekanntgabe ist anhand dieser gesetzlichen Grundlage und im Lichte dieser Gesetzesmaterialien zu prüfen.

3. Grundlegende Gefahren bei der Datenbekanntgabe Werden Daten an Stellen/Personen weitergegeben, ist meist festzustellen, dass durch den Vorgang der Weitergabe der Datenherr die Hoheit über seine Daten grundsätzlich verliert. Denn es ist in der Praxis oft sehr schwierig (bzw. unmöglich), eine unkontrollierte Weiterverbreitungvon Daten zu verhindern. Gewisse Adressaten leiten denn auch – gemäss eigenen Aussagen – bestimmte Informationen aus dem Journal an gewisse Stellen weiter. Nichts hindert diese Stellen, nun ihrerseits andere, ihnen gutscheinende Stellen mit dem Journal bzw. Informationen daraus zu bedienen. Von der ursprünglichen Klassifikation haben alle diese Organe denn auch gar keine Kenntnisse. Es findet dadurch eine Weitergabe von sehr sensiblen Daten statt, die der Zuger Polizei faktisch jegliche Herrschaft über diese Daten nimmt. 360

Bei der Datenweitergabe ist deshalb stets ausdrücklich zu regeln, wie die Daten zu verwenden und zu vernichten sind. Grundsätzlich ist der Empfän- ger in Kenntnis zu setzen, dass die abgebende Stelle Datenherrin bleibt und dass der Adressat die Daten seinerseits nicht weitergeben darf.

4. Rechtsvergleich: Zur Situation in anderen Kantonen Kanton Luzern: Das Polizeijournal ist ausschliesslich für den polizeilichen Gebrauch bestimmt (und im «Header» auf jeder Seite auch entsprechend ge- kennzeichnet) und wird an keine anderen Stellen weitergeleitet. Im Rahmen von § 58 StPO werden in konkreten Fällen selektionierte Daten an den Amtsstatthalter bekannt gegeben. Kanton Basel-Landschaft: Das Journal der Polizei Basel-Landschaft ist ein internes Arbeitsmittel, auf welches externe Stellen keinen Zugriff haben. Zur Information der Statthalterämter wird täglich eine Zusammenfassung der Kripo-Fälle erstellt. Dieses sogenannte Kripojournal enthält die für die Straf- verfolgung relevanten Angaben und wird jedem Statthalteramt zugestellt. Stadt Zürich: Das Journal wird ausschliesslich polizeiintern verwendet, eine Weitergabe an externe Stellen erfolgt nicht. Auf Einzelanfrage externer Stellen bezüglich konkreter Verfahren kann gegebenenfalls Auskunft aus dem Journal erteilt werden. Fazit Das Journal der Zuger Polizei ist grundsätzlich ein rein intern zu verwen- dendes Arbeitsinstrument. Es sollte deshalb nicht automatisch und täglich an die Gemeindepolizeipräsidenten/innen, das Einzelrichteramt, das Unter- suchungsrichteramt, die Staatsanwaltschaft, das Amt für Ausländerfragen so- wie das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug gehen. Ergänzender Hinweis Sollte es sich zeigen, dass entgegen der hier vertretenen Ansicht be- stimmte Stellen zwingend auf bestimmte Journal-Daten angewiesen sind, so verlangt das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass nicht sämtliche Daten be- kannt gegeben werden, sondern nur die für die Aufgabenerfüllungzwingend erforderlichen. Ob eine solche Triage durch den Einbau von Filtern in das Journal auto- matisch erfolgen kann (wie heute bereits vorhanden) oder ob sie durch poli- zeiliche Mitarbeitende erfolgen muss, wäre näher zu prüfen. Ausblick Es steht im Übrigen dem Gesetzgeber frei – unter Beachtung der verfas- sungsmässigen Grundrechte und Grundsätze – die Weitergabe des Journals in einem formellen Gesetz näher zu regeln. 361