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Fazit Die Steuerbehörde kann gestützt auf § 110 StG von anderen Organen (unter Einschluss des Grundbuchamtes) Auskunft in bestimmten, genau be- zeichneten Einzelfällenverlangen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Transparenzprinzip verlangen, dass die fraglichen Daten vorerst beim Steuerpflichtigen selber erhoben wer- den müssen. Die Amtshilfe greift somit erst, wenn die für die Steuerbehör- den notwendigen Daten vom Steuerpflichtigen nicht bekannt gegeben wer- den (bzw. konkreter Anlass vorliegt, dass die bekannt gegebenen Daten nicht korrekt sind). Für systematische Erhebungen bildet § 110 StG dagegen keine Rechts- grundlage. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Steuerpflichtige gemäss § 200 StG von sich aus die Steuerbehörden darauf hinzuweisen hat, dass ein gemäss § 189 StG der Steuerpflicht unterliegendes Rechtsgeschäft vorgenommen wur- de. Kommt der Steuerpflichtige diesen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, löst dies – wie ganz allgemein bei Steuerhinterziehung/Steuerbetrug – die entsprechenden Sanktionen gemäss §§ 203–228 StG nach sich. Hinweis de lege ferenda Sollte der Gesetzgeber der Überzeugung sein, dass hier ein Missstand besteht, der zu beheben ist, so steht es ihm selbstverständlich frei, im Steuer- gesetz6 eine explizite Änderung vorzunehmen, um einen systematischen Datenaustausch zwischen dem Grundbuchamt und den zuständigen Steuer- behörden vorzusehen. III. Darf die Steuerverwaltung Druckaufträge an ein privates Unternehmen auslagern? Ausgangslage Bis anhin wurden sämtliche bei der Steuerverwaltung anfallenden Massen- druckaufträge verwaltungsintern gedruckt und verpackt (zu druckende Doku- mente: Eröffnung der Hauptveranlagung, Begründung von Veranlagungen, Abrechnung der Quellensteuer, Einspracheentscheide, Rückerstattungsent- scheide, Rechnungen, Mahnungen, Steuerausscheidungen etc.). 6 Ungenügend wäre eine Regelung auf Verordnungsstufe, da die jetzige Regelung im Steuergesetz statuiert ist. 356
Neu sollen diese Druckaufträge an ein privates Unternehmen ausgelagert werden. Ist dies rechtlich zulässig – oder stehen dem datenschutzrechtliche bzw. datensicherheitsrechtliche Vorschriften entgegen? Aus den Empfehlungen
1. Grundsätzliches Bei der Datenbearbeitung, wie sie im vorliegenden Rahmen geplant ist, handelt es sich in jeder Beziehung um einen äusserst sensiblen Bereich. Ei- nerseits, was die einzelnen Daten selber betrifft, andererseits auch, was mög- liche Folgen von Fehlmanipulationen, Kenntnisnahme durch Unbefugte oder gar absichtliche Schädigungen betrifft. Finden beispielsweise Auszüge aus Zuger Steuerdaten den Weg in die Medien, können gravierende Persön- lichkeitsverletzungen, aber auch der Vertrauensverlust in die Zuger Steuer- verwaltung (bzw. in die kantonale Zuger Verwaltung überhaupt) resultieren. Grundsätzlich können solche Ereignisse auch bei der Datenbearbeitung durch die Verwaltung selber nie ganz ausgeschlossen werden. In personeller Hinsicht ist jedoch zu beachten, dass die Verwaltungsmitarbeitenden dem Steuergeheimnis (bzw. dem Amtsgeheimnis) unterstehen, Widerhandlun- gen somit auch durch das Strafrecht sanktioniert werden können.
2. Zwischenergebnis Aus Gründen des Datenschutzes bzw. der Datensicherheit ist die vorlie- gende Datenbearbeitung nicht an Private auszulagern, sondern wie bis anhin verwaltungsintern zu erfüllen.
3. Ergänzende Hinweise bezüglich submissionsrechtlichen Aspekten Vorliegendenfalls handelt es sich um eine WTO-konforme Ausschrei- bung. Die Ausschreibung sieht vor, dass nur Anbieter zugelassen sind, die in der Schweiz ein eigenes Verarbeitungszentrum betreiben. Es muss vorgängig sorgfältig geprüft werden, ob eine solche Einschränkung im Rahmen einer WTO-Ausschreibung überhaupt zulässig ist. Sollte diese Einschränkung aus Gründen des Submissionsrechts – auch unter Berücksichtigung des Datenschutzrechts – unzulässig sein, somit auch eine (auch nur teilweise) Datenbearbeitung im Ausland möglich sein, so wäre unseres Erachtens eine Auslagerung nicht rechtmässig. Begründung: Im Rahmen von § 6 des Datenschutzgesetzes dürfen Daten- bearbeitungen grundsätzlich ausgelagert werden. Der Beauftragte muss da- bei die gleichen Rahmenbedingungen einhalten, wie sie auch der Auftrag- geber einhalten muss, wenn er die Daten selber bearbeitet. Da diese Datenbearbeitung dem Datenschutzgesetz untersteht, untersteht sie auch der Aufsicht des Datenschutzbeauftragten (§§ 19 und 20 des DSG). Wird nun 357
die Datenbearbeitung der kantonalen Verwaltung ganz oder teilweise ins Ausland verlagert, so wird die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit des Daten- schutzbeauftragten faktisch verunmöglicht. Eine – auch teilweise – Auslage- rung ins Ausland verstösst deshalb m.E. gegen das Datenschutzgesetz und ist somit nicht rechtmässig.
4. Sichere Rahmenbedingungen (Eventualantrag) Sollte der Regierungsrat zum Schluss kommen, dass das Submissions- recht die Einschränkung auf die Erbringung sämtlicher Leistungen in der Schweiz zulässt und die vorliegende Auslagerung grundsätzlich vorzuneh- men ist, so ist – im Sinne eines Eventualantrages – darauf hinweisen, dass den Sicherheitsaspekten bei der vorliegenden Auslagerung in jeder Bezie- hung grösste Aufmerksamkeitzu schenken ist. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat im Jahr 2001 Geschäfts- bedingungen bezüglich den Aspekten der Datensicherheit bei der Auslage- rung von Informatikdienstleistungen in grundsätzlicher Art erarbeitet. Im September 2001 hat der Zürcher Regierungsrat diese «Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen über die Geheimhaltung, den Datenschutz und die Da- ten- und Informationssicherheit bei der Erbringung von Informatikdienstlei- stungen (AGB Sicherheit, September 2001)» sowie einen erläuternden Kommentar dazu verabschiedet. Darin werden alle Aspekte der Datensicherheit bei der Auslagerung von Informatikdienstleistungen sauber, klar und vollständig behandelt. Die Rechtslage im Kanton Zug entspricht auf dem vorliegenden Gebiet derjeni- gen des Kantons Zürich. Empfehlungen
1. Die vorliegende Datenbearbeitung ist wie bis anhin verwaltungsintern zu erledigen.
2. Sollte aus Gründen des Submissionsrechts auch eine Datenbearbeitung im Ausland in Frage kommen, wäre die Auslagerung unseres Erachtens un- zulässig.
3. Sollte die Beschränkung auf die Datenbearbeitung in der Schweiz sub- missionsrechtlich möglich sein und eine Auslagerung in Frage kommen, ha- ben die Anbieter bezüglich den Aspekten Datensicherheit/Datenschutz die Zürcher «AGB Sicherheit/September 2001»7einzuhalten. 7 «Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Geheimhaltung, denDatenschutz und die Daten- und Informationssicherheit bei der Erbringung von Informationsleistungen». 358
Ausblick Die zuständige Direktion hat sich in der Folge Ende 2003 für die Bei- behaltung einer verwaltungsinternen Lösung, somit gegen eine Auslagerung entschieden. IV. An welche Stellen darf das Polizeijournal weiter gegeben werden? Fragestellung Die Zuger Polizei führt ein sogenanntes «Journal», das polizeilich und dienstlich relevante Ereignisse kurz protokolliert. Ausgedruckt umfasst es täglich zwischen 20 und 30 Seiten. Diese polizeilichen Informationen stehen dem Korps für die Erfüllung seines Auftrags zur Verfügung. Es fragt sich, ob das Journal (bzw. Auszüge davon) an Personen oder Stel- len ausserhalb der Zuger Polizei weiter gegeben werden darf. Vorliegenden- falls soll es nur um eine regelmässige, automatisierte/systematische und «anlassfreie» Bekanntgabe gehen. Nicht Thema dieser Ausführungen ist somit die Datenbekanntgabe an polizeiexterne Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden in einem konkreten Einzelfall (z.B. Anfrage des Untersuchungsrichters auf Datenbekanntgabe aus dem Journal im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens o.ä.). Aus den Empfehlungen
1. Zum Inhalt des Journals Das Journal ist ein Arbeitsinstrument, das den polizeiinternen Informa- tionsaustausch gewährleistet. Es enthält in erster Linie polizeiliche Informa- tionen. In aller Regel sind die festgehaltenen Daten ungesichert und müssen meist unter hohem zeitlichen Druck erfasst werden (etwa: Festhalten von ersten Eindrücken des Rapportierenden an einem Tatort, von Aussagen Be- teiligter oder Dritten an einem Unfallort oder von ersten Abklärungen auf- grund von Anzeigen etc.). Es kann auch vorkommen, dass sich im Nachhin- ein ergibt, dass die erfassten ersten Informationen falschsind. Daneben werden aber auch gewisse dienstlich relevante Informationen im Journal aufgenommen, welche an alle Mitarbeitenden der Zuger Polizei gelangen sollen. Da die meisten Daten ungesichert sind, handelt es sich um sehr sensible Daten, die keinesfalls an unberechtigte Personen gelangen dürfen. 359