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Datenschutzstelle — 23

Zg Datenschutzstelle · 2003-12-31 · Deutsch ZG
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6. Ausblick Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern im Januar 2004 beauf- tragt, bis März 2004 eine entsprechende Revision des Wahlgesetzes auszu- arbeiten. Ziel ist, dass die neue Regelung am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. II. Muss das Grundbuchamt der Steuerbehörde unaufgefordert Daten be- kannt geben? Ausgangslage Gewisse Rechtsgeschäfte sind gemäss § 189 Abs. 3 Steuergesetz/StG Handänderungen an Grundstücken gleichgestellt und unterliegen deshalb der Grundstückgewinnsteuer. Diese Verträge können ohne Mitwirkung der gemeindlichen Urkundsperson abgeschlossen und zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet werden. Gemäss § 192 StG ist die veräussernde Person steuerpflichtig und hat in- nerhalb von 60 Tagen der Veranlagungsbehörde eine Steuererklärung einzu- reichen (§ 200 StG). Fragestellung Darf – beziehungsweise muss – das Grundbuchamt dem zuständigen Grundstückgewinnsteueramt von sich aus, somit unaufgefordert, Meldung solcher Rechtsgeschäfte bekannt geben? Bejahendenfalls: Im Einzelfall? Systematisch? Aus den Empfehlungen Die Frage der Datenbekanntgabe an die Steuerbehörde ist explizit in § 110 StG unter der Überschrift «Amtshilfe anderer Behörden» geregelt. Demgemäss haben Verwaltungsbehörden den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen. Sie können – müssen aber nicht – von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung machen, wenn sie vermuten, dass eine unvollständige Versteuerung besteht. Im Weiteren ist im Bereich der Grundstückgewinnsteuer in § 187 Abs. 4 StG festgehalten, dass das Grundbuchamt aus seinen Akten Auskunft zu er- teilen hat. Bei der Amtshilfe geht es stets um konkrete Einzelfälle, nicht dagegen um systematische Erhebungen. Dies ergibt sich hier direkt aus dem klaren Wort- 354

laut der Bestimmung: die Steuerverwaltung hat dem Organ im Zusammen- hang mit einem ganz bestimmten Fall Fragen zu stellen. Das angefragte Or- gan hat andererseits gemäss dem Wortlaut Auskunft zu erteilen. Die Aus- kunft kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Das angefragte Organ muss jedoch gemäss Steuergesetz keine Akteneinsicht gewähren – weder aufgrund von § 110 StG noch aufgrund von § 187 StG. Diese Auslegung entspricht denn auch dem in der Schweiz üblichen Ver- ständnis des verwaltungsrechtlichen Begriffs der Amtshilfe. Vgl. dazu etwa die reichhaltige und aktuelle Praxis des Bundesgerichts betr. internationaler Amtshilfeverfahren in Steuersachen, etwa BGer-Urteil vom 15. Februar 2002/2A. 434/2001/sch.: «Wie jedes staatliche Handeln hat auch die Amtshilfe verhältnismässig zu sein. Verboten sind reine Beweisausforschungen («fishing expeditions»), wo- bei indessen nicht die gleich strengen Regeln gelten können wie bei der in- ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersu- chens nennen. Dabei ist zu beachten, dass ihr in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob hinreichende Verdachtsmomente bestehen, welche die Ge- währung der Amtshilfe rechtfertigen. Ausgeschlossen ist jedoch die Über- mittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind (Art. 38 Abs. 3 letzter Satz BEHG; BGE 126 II 409 E. 5a S. 413 f., mit Hinweisen).» Vgl. dazu auch etwa VPB 62.20, Datenschutz und Amtshilfe im Auslän- derrecht, 17. November 1997: «... Andererseits besteht die Pflicht zur Amtshilfe nicht uneingeschränkt. Vielmehr gilt es, Abwägungen vorzunehmen. Ebenso sind gewisse Verfah- rensgrundsätze zu beachten. Allgemein, d. h. vorbehältlich anderslautender Vorschriften, lässt sich insofern sagen, dass Amtshilfe auf Ersuchen und im Einzelfall zu erfolgen hat. Das Amtshilfegesuch ist zu begründen und die er- suchte Behörde muss gestützt hierauf prüfen, ob der Amtshilfehandlung überwiegende öffentliche oder private Interessen bzw. besondere Geheim- haltungsvorschriften entgegenstehen (institutionelle und materielle Schran- ken der Amtshilfe).» Vgl. auch den Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Richner/Frei/Kaufmann, Zürich 1999/2001, S. 792–796, zum praktisch gleich wie § 110 StG ZG lautenden § 121 des Zürcher StG. Sowie Handkommentar zum DBG, Richner/Frei/Kaufmann, Zürich 2003, S. 854–857, zum praktisch gleich wie § 110 StG lautenden Art. 112 («Amtshilfe anderer Behörden») DBG. 355

Fazit Die Steuerbehörde kann gestützt auf § 110 StG von anderen Organen (unter Einschluss des Grundbuchamtes) Auskunft in bestimmten, genau be- zeichneten Einzelfällenverlangen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Transparenzprinzip verlangen, dass die fraglichen Daten vorerst beim Steuerpflichtigen selber erhoben wer- den müssen. Die Amtshilfe greift somit erst, wenn die für die Steuerbehör- den notwendigen Daten vom Steuerpflichtigen nicht bekannt gegeben wer- den (bzw. konkreter Anlass vorliegt, dass die bekannt gegebenen Daten nicht korrekt sind). Für systematische Erhebungen bildet § 110 StG dagegen keine Rechts- grundlage. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Steuerpflichtige gemäss § 200 StG von sich aus die Steuerbehörden darauf hinzuweisen hat, dass ein gemäss § 189 StG der Steuerpflicht unterliegendes Rechtsgeschäft vorgenommen wur- de. Kommt der Steuerpflichtige diesen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, löst dies – wie ganz allgemein bei Steuerhinterziehung/Steuerbetrug – die entsprechenden Sanktionen gemäss §§ 203–228 StG nach sich. Hinweis de lege ferenda Sollte der Gesetzgeber der Überzeugung sein, dass hier ein Missstand besteht, der zu beheben ist, so steht es ihm selbstverständlich frei, im Steuer- gesetz6 eine explizite Änderung vorzunehmen, um einen systematischen Datenaustausch zwischen dem Grundbuchamt und den zuständigen Steuer- behörden vorzusehen. III. Darf die Steuerverwaltung Druckaufträge an ein privates Unternehmen auslagern? Ausgangslage Bis anhin wurden sämtliche bei der Steuerverwaltung anfallenden Massen- druckaufträge verwaltungsintern gedruckt und verpackt (zu druckende Doku- mente: Eröffnung der Hauptveranlagung, Begründung von Veranlagungen, Abrechnung der Quellensteuer, Einspracheentscheide, Rückerstattungsent- scheide, Rechnungen, Mahnungen, Steuerausscheidungen etc.). 6 Ungenügend wäre eine Regelung auf Verordnungsstufe, da die jetzige Regelung im Steuergesetz statuiert ist. 356