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I. Verletzt der Modus der brieflichen Abstimmung das Abstimmungsgeheimnis? Fragestellung Im Nachgang zu Wahlen und Abstimmungen beanstanden Privatperso- nen immer wieder, der Zuger Modus der brieflichen Stimmabgabe verletze das Stimmgeheimnis, weil auf dem Rücksendeumschlag der Name der stim- menden Person aufgeführt ist. Diese Thematik führte übrigens bereits 2001 zu einer als erheblich erklär- ten Motion5. Der DSB gab gegenüber dem Regierungsrat die folgende Stel- lungnahme ab. Aus den Empfehlungen
1. Rechtslage gemäss kantonalem Recht Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (WAG, BGS 131.1) sieht in § 13 Abs. 2 und Abs. 3 ausdrücklich folgendes vor: «2 Der Stimmrechtsausweis ist in Kuvertform anzufertigen und dient zu- gleich der Zustellung des Stimm-Materials sowie als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe. Folgende Angaben sind aufzudrucken: Bezeich- nung und Datum der Wahl oder Abstimmung sowie Ort und Öffnungszeiten der Haupt- und Nebenurnen in der betreffenden Gemeinde. 3Auf dem Stimmrechtsausweis sind die Personalien des betreffenden Stimm- berechtigten anzugeben (Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse).» Die bisherige Handhabung entspricht somit dem massgeblichen Zuger Recht.
2. Bundesrecht Im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen auf Bundesebene sind zwingend die entsprechenden Bundesvorschriften zu beachten. Art. 8 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) sieht bezüglich der brieflichen Stimmabgabe vor: «Die Kantone sorgen für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimm- abgabe. Sie erlassen insbesondere Bestimmungen, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen zu gewährleisten und Missbräuche zu verhindern.» 5 Motion Stuber/Schmid (vom 8. Januar 2001, Vorlage Nr. 863.1/Laufnummer 10413), die entgegen dem Bericht und Antrag des Regierungsrates (vom 28.August 2001; Vor- lage 863.2/Laufnummer 10679) durch den Kantonsrat erheblich erklärt worden ist. 352
Die Anforderungen des Bundes (ebenso die Rechtsprechung des Bundes- gerichts) bezüglich der Garantie des Stimmgeheimnisses sind sehr streng. Es ist deshalb jede auch noch so konstruierte Möglichkeit einer Verletzung des Stimmgeheimnisses auszuschliessen.
3. Zwischenergebnis Ob das Zuger Vorgehen mit aufgeführter Absendeadresse bundesrechts- widrig ist, und somit ohne Weiteres nicht anzuwenden ist, kann hier offen gelassen werden. Ebenso, ob der Bundesrat gestützt auf Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte bei näherer Prüfung der Sachla- ge die erfolgte Genehmigung entziehen würde. Es liegt jedenfalls auf der Hand, dass die Verwendung eines neutralen Rückantwortumschlags – ein Vorgehen, das denn auch die meisten Kantone gewählt haben – dem Bundesrecht klar besser entspricht.
4. Empfehlung Um die bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich des Stimmgeheimnisses in jedem Fall zu erfüllen, ist möglichst umgehend ein Vorgehen zu wählen, das auf die Angaben zur Person des Abstimmenden auf dem Rücksende- umschlag verzichtet (vgl. etwa die Lösungen der Kantone Luzern, Nidwal- den, Obwalden oder Zürich).
5. Ergänzender Hinweis zum Vorgehen Von Seiten der Direktion des Innern wurde offenbar die Meinung vertre- ten, dass die vorliegende Frage erst im Rahmen einer Totalrevision des Ge- setzes über die Wahlen und Abstimmungen gelöst werden könne und bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zwingend dem noch geltenden § 13 WAG nachgelebt werden müsse. Diese Ansicht hat denn auch der Regie- rungsrat im Bericht und Antrag vom 28. August 2001 bezüglich der Motion Stuber/Schmid vertreten. Auch wenn hier die Frage offen gelassen wird, ob § 13 WAG gegen Bundes- recht verstösst, und damit ohnehin nicht zu beachten ist, kann m.E. eine klare Verbesserung der Beachtung des Stimmgeheimnisses auch ohne entsprechen- de Gesetzesänderung in der Praxis umgesetzt werden. Dies umso eher, als die vorliegende Frage absolut unbestritten sein dürfte – der Zeitpunkt des Inkraft- tretens eines revidierten WAG jedoch vermutlich noch erdauert werden muss. Gleichzeitig können dadurch die Anliegen der Motion Stuber/Schmid in dieser Sache umgesetzt werden. Um die Frage abschliessend zu klären, ob die in § 13 WAG getroffene Lö- sung nicht bundesrechtswidrig, und damit ohne Weiteres unbeachtlich ist, könnte es sinnvoll sein, von der Bundeskanzlei, welche die diesbezüglichen Genehmigungsbeschlüsse für den Bundesrat vorbereitet, eine Stellungnah- me zu verlangen. 353
6. Ausblick Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern im Januar 2004 beauf- tragt, bis März 2004 eine entsprechende Revision des Wahlgesetzes auszu- arbeiten. Ziel ist, dass die neue Regelung am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. II. Muss das Grundbuchamt der Steuerbehörde unaufgefordert Daten be- kannt geben? Ausgangslage Gewisse Rechtsgeschäfte sind gemäss § 189 Abs. 3 Steuergesetz/StG Handänderungen an Grundstücken gleichgestellt und unterliegen deshalb der Grundstückgewinnsteuer. Diese Verträge können ohne Mitwirkung der gemeindlichen Urkundsperson abgeschlossen und zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet werden. Gemäss § 192 StG ist die veräussernde Person steuerpflichtig und hat in- nerhalb von 60 Tagen der Veranlagungsbehörde eine Steuererklärung einzu- reichen (§ 200 StG). Fragestellung Darf – beziehungsweise muss – das Grundbuchamt dem zuständigen Grundstückgewinnsteueramt von sich aus, somit unaufgefordert, Meldung solcher Rechtsgeschäfte bekannt geben? Bejahendenfalls: Im Einzelfall? Systematisch? Aus den Empfehlungen Die Frage der Datenbekanntgabe an die Steuerbehörde ist explizit in § 110 StG unter der Überschrift «Amtshilfe anderer Behörden» geregelt. Demgemäss haben Verwaltungsbehörden den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen. Sie können – müssen aber nicht – von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung machen, wenn sie vermuten, dass eine unvollständige Versteuerung besteht. Im Weiteren ist im Bereich der Grundstückgewinnsteuer in § 187 Abs. 4 StG festgehalten, dass das Grundbuchamt aus seinen Akten Auskunft zu er- teilen hat. Bei der Amtshilfe geht es stets um konkrete Einzelfälle, nicht dagegen um systematische Erhebungen. Dies ergibt sich hier direkt aus dem klaren Wort- 354