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Datenschutzstelle — 21

Zg Datenschutzstelle · 2003-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Datenschutzpraxis

Vorbemerkungen

Zentrale Rechtsgrundlage in den Bereichen Datenschutz und Daten-

sicherheit ist für die öffentliche Verwaltung das Datenschutzgesetz des

Kantons Zug vom 28. September 20001(im Folgenden: DSG).

Ein Hinweis zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten (im Folgen-

den: DSB): Gemäss § 20 Abs. 2 DSG kann der Datenschutzbeauftragte bei

Verletzung von Datenschutzvorschriften das Organ auffordern, die erforderli-

chen Massnahmen zu ergreifen. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder

abgelehnt, kann die Angelegenheit dem Gemeinderat (in gemeindlichen

Angelegenheiten) beziehungsweise dem Regierungsrat (in kantonalen Ange-

legenheiten) unterbreitet werden. Werden in gemeindlichen Angelegenheiten

die erforderlichen Massnahmen durch den Gemeinderat nicht ergriffen, so

kann der DSB eine Stellungnahme an die Direktion des Innern als allgemei-

nem Aufsichtsorgan2 der Gemeinden richten. Anschliessend kann die Ange-

legenheit dem Regierungsrat unterbreitet werden.

Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ab, so ist der verwal-

tungsinterne Weg erschöpft. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht

allerdings die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des

Datenschutzes zu orientieren.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich3 keine

Weisungsbefugnisse hat. Der Datenschutz soll durch Information, Beratung

und Empfehlungumgesetzt werden.

Im Folgenden werden sechs Fälle aus der DSB-Beratung zusammengefasst.

Weitere Beispiele und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis fin-

det sich in den ausführlichen Tätigkeitsberichten4des DSB.

1 BGS 157.1

2 § 42 Ziff. 3 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und

der Direktionen (BGS 151.1).

3 Ausnahme: Gemäss § 19 Abs. 1 Bst. g kann der DSB gegenüber Datenschutzstellen

der Gemeinden und der kantonalen Direktionen Weisungen erteilen. Bis anhin haben

jedoch weder Gemeinden noch kt. Direktionen von der Möglichkeit, eigene Daten-

schutzstellen zu schaffen, Gebrauch gemacht (Stand: 15. April 2004).

4 Kostenlos beim DSB zu bestellen sowie auf der Web-Site des DSB:

«www.datenschutzzug.ch» zugänglich.

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