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V. Zum Einsichtsrecht von Umweltschutzorganisationen Fragestellung Eine beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation (im Folgenden: USO) verlangt Einsicht in Protokolle der Kiesabbaukontrollen und in stati- stische Angaben über Kiesabbau und Kiesverkauf der letzten Jahre. Hintergrundinformationen: Die Kiesabbaukontrollen werden jährlich durch den Schweizerischen Fachverband für Sand und Kies durchgeführt und durch die Baudirektion (Amt für Umweltschutz/AfU bzw. Amt für Raumplanung/ARP) begleitet. Die Kiesabbauunternehmen führen Statisti- ken über Abbau und Verkauf. Aus den Empfehlungen
1. Vorweg: Liegt die Einwilligung des betroffenen Unternehmens zur Datenbekanntgabe vor, so ist die Datenbekanntgabe grundsätzlich rechtmäs- sig. Ist dies nicht der Fall, so ist im Folgenden zu prüfen, ob auch gegen den Willen der betroffenen Unternehmung die fraglichen Daten der USO bekannt gegeben werden dürfen.
2. Zu den Grundsätzen der Datenbearbeitung durch die Verwaltung: Im Kanton Zug sind grundsätzlich sämtliche Informationen der Verwaltung geheim, sofern sie nicht aufgrund besonderer Bestimmungen öffentlich zugänglich sind. Anders dagegen im Kanton Bern – und seit dem 01. Januar 2003 auch im Kanton Solothurn – wo das Öffentlichkeitsprinzipmit Geheim- nisvorbehalt gilt. Der Bund hat ebenfalls Schritte hin zum Öffentlichkeits- prinzip unternommen: ein entsprechender Gesetzesentwurf ist im Januar 2003 in die Vernehmlassung geschickt worden.
3. Zur Datenbearbeitung aufgrund des Zuger Datenschutzgesetzes: Die Verwaltung darf Daten nur unter den in § 5 des Datenschutzgesetzes/DSG umschriebenen alternativen Voraussetzungen bearbeiten: falls eine gesetzli- che Grundlage dies vorsieht, falls die Datenbearbeitung unentbehrlich ist für die Aufgabenerfüllung oder falls die Einwilligung des Betroffenen vorliegt (dazu vorne in Ziff. 1). Die Datenbekanntgabe im vorliegenden Rahmen ist nicht für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebenen Aufgabe un- entbehrlich. Zu prüfen ist im Folgenden somit, ob bezüglich der Datenbekanntgabe eine spezielle gesetzliche Grundlage vorhanden ist.
4. Zu den gesetzlichen Grundlagen betr. Bekanntgabe von Umweltinfor- mationen: Im Bundesrecht finden sich verschiedene Bestimmungen, welche die Bekanntgabe von Umweltinformationen regeln (Art. 6, Art. 9 Abs. 8, 305
Art. 46 und Art. 47 Umweltschutzgesetz [USG, SR 814.01]; Art. 9 und Art. 16 der Störfall-VO [SR 814.012]). Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 47 Abs. 2 USG zentral. Diese bundesrechtliche Vorschrift ist durch die Kantone zu beachten und geht (grundsätzlich) widersprechendem kantonalen Recht vor (vgl. dazu etwa «Datenschutz vs. Umweltinformation», HÄNER/SEILER/SIEGENTHA- LER, in URP 1995 S. 57 ff. [insbesondere S. 64 ff.] sowie URSULA BRUNNER, Kommentar zum USG, N 9a zu Art. 47).
5. In welchem Verhältnis steht die Datenbekanntgabe zum Persönlich- keitsschutz? Aufgrund von Art. 47 Abs. 2 USG können die Behörden die Er- gebnisse von Kontrollen nach Anhörung durch die Betroffenen veröffentli- chen. Zudem haben sie auf Anfrage Ergebnisse von Kontrollen bekannt zu geben. Es muss dabei eine Interessenabwägung vorgenommen werden, zu- dem sind Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
6. Fabrikationsgeheimnisse - darunter ist eine Anleitung zu technischem Handeln bzw. technischen Verfahren, die wirtschaftlich verwertbar sind, zu verstehen (z.B. im Bereiche der Pharma-/Chemieindustrie etc. relevant - dürften im vorliegenden Fall kaum eine Rolle spielen. Zu prüfen ist, ob gegebenenfalls Geschäftsgeheimnisse tangiert sein könnten. Solche Interessen sind vom Betroffenen vorzubringen und von der Behörde zu überprüfen und zu bewerten. Auf dem hier vorliegenden Gebiet ist eher nicht anzunehmen, dass Geschäftsgeheimnisse einer Bekanntgabe entgegenstehen. Bei der Interessenabwägung ist zu beachten, dass nur überwiegende Inter- essen einer Bekanntgabe entgegenstehen können.
7. Es scheint in diesem Zusammenhang sinnvoll, einen kleinen Ausblick auf die grundlegende Rechtslage bezüglich der Bekanntgabe von Umweltda- ten im Rahmen der «Aarhus-Konvention» vorzunehmen. Ziel dieser Kon- vention ist es, den Zugang zu Informationen über die Umwelt stark zu er- leichtern und die Mitsprache der Öffentlichkeit bei Entscheidungen, welche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu verbessern. Die Konventi- on stützt sich auf die folgenden drei Säulen: –Natürliche und juristische Personen sollen Umweltinformationen ver- langen können; –die Öffentlichkeit ist frühzeitig in Entscheidungen einzubeziehen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können; –Personen, denen Informationen über die Umwelt verwehrt wurden, sol- len Rechtsmittel offen stehen. 306
Die Konvention wurde im Juni 1998 in Aarhus/Dänemark anlässlich der «4. Paneuropäischen Umweltministerkonferenz» abgeschlossen und von der Schweiz unterzeichnet. Die Ratifikation steht zur Zeit noch aus (die Ver- nehmlassung der Änderung des USG in diesem Bereich ist für 2003 vorgese- hen). Sobald die Konvention ratifiziert sein wird, wird der Zugang zu Um- weltinformationen stark erweitert und vereinfacht werden. Seit 1990 besteht übrigens in der EU ein grundsätzlich freier Zugang zu Informationen über die Umwelt (vgl. Richtlinie 90/313). Fazit
8. Es ist durch das Amt eine Abwägung im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 USG vorzunehmen. Die betroffenen Unternehmen sind anzuhören, ihre ge- gebenenfalls vorhandenen Interessen an einer Nicht-Bekanntgabe sind zu prüfen. Der Bekanntgabe müssten jedoch überwiegende Interessen der Un- ternehmen entgegenstehen. Fabrikationsgeheimnisse dürften einer Bekannt- gabe nicht, Geschäftsgeheimnisse kaumentgegenstehen. Die Verfügung ist nachvollziehbar zu begründen und mit einer Rechts- mittelbelehrung zu versehen. 307