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Stufe 3: Sind diese Angaben ausnahmsweise nicht ausreichend, kann der Versicherer zuhanden seines Vertrauensarztes eine ausführliche Diagnose, ausführliche Informationen zur bisher durchgeführten Therapie sowie deren Beurteilung, Informationen zum Behandlungsvorschlag und zur Prognose einholen. Er hat die Notwendigkeit dieses Vorgehens schriftlich zu begrün- den. Der versicherten Person ist zur Information eine Kopie zuzustellen. Fazit
3. Die Bekanntgabe von Daten aus der Krankengeschichte an den Versi- cherer unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Ist der Versicherer der Ansicht, zusätzliche Informationen zu benötigen, so hat er dies stichhaltig zu begründen. Es ist im Übrigen sicherzustellen, dass diese Informationen tatsächlich nur dem Vertrauensarzt zur Kenntnis gebracht werden und dass der Patient eine Kopie erhält. Es bleibt zu hoffen, dass die Leistungserbringer und die Krankenversiche- rer im Spannungsfeld zwischen tragbaren Gesundheitskosten einerseits und Persönlichkeitsschutz der Patienten andererseits zu einer konstruktiven Zu- sammenarbeit finden. IV. Einbürgerungsverfahren: Darf von einbürgerungswilligen Personen ein Foto verlangt werden? Fragestellung Ist es zulässig, in den Vorlagen, die den Stimmberechtigten zugestellt werden, Fotos der einbürgerungswilligen Personen zu veröffentlichen? Und wie verhält es sich, wenn die Bürgerkanzlei Fotos nur für interne Zwecke verlangt? Aus den Empfehlungen
1. Vorweg: Die Informationen, welche im Einbürgerungsverfahren über Einbürgerungswillige erhoben werden, dienen dazu, festzustellen, ob die Person zur Einbürgerung geeignet ist (§5 des Bürgerrechtsgesetzes; BGS 121.3). Die Überprüfung, ob dieses Kriterium erfüllt wird – Vertrautheit mit den schweizerischen und örtlichen Lebensgewohnheiten, Beachtung der Rechtsordnung, genügende Sprachkenntnisse usw. – hat zur Folge, dass sich Einbürgerungswillige grundsätzlich exponieren. Dabei muss aber berück- sichtigt werden, dass jede Person, somit auch Einbürgerungswillige, Anspruch auf Schutz der Privatsphäre haben (Art. 13 Bundesverfassung). 302
2. Das Datenschutzgesetz des Kantons Zug (DSG; BGS 157.1) gilt auch für die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Einbürgerungs- verfahren. Im Kanton Zug gibt es keine gesetzlichen Grundlagen, welche die Datenbearbeitung im Einbürgerungsverfahren explizit regeln. Der Bürgerrat darf jedoch zur Erfüllung seiner Aufgabe sowohl gewöhnlich wie auch be- sonders schützenswerte Personendaten erheben (vgl. §5 Abs. 1 und 2, je- weils Bst. b DSG). Bei einer Foto handelt es sich grundsätzlich um beson- ders schützenswerte Personendaten. Sofern nicht ein formelles Gesetz die Datenbearbeitung ausdrücklich umschreibt, können im Rahmen von §5 Abs. 2 Bst. b DSG besonders schützenswerte Daten bearbeitet werden, sofern sie für die Erfüllung der Aufgabe offensichtlich unentbehrlichsind.
2. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind zudem nur solche Da- ten zu erheben, die für die Einbürgerung geeignet und erforderlich sind. Die Einbürgerungsbehörde darf somit nur Daten erheben, die entscheidend sind für die Frage, ob jemand an die schweizerischen Verhältnisse assimiliert ist und damit die Voraussetzungen gemäss §5 des Bürgerrechtsgesetzes für die Einbürgerung erfüllt. Die Bürgerrechtsverordnung führt denn in §6 auf, wel- che Unterlagen durch die einbürgerungswillige Person einzureichen sind. In Abs. 2 wird dem Bürgerrat das Recht eingeräumt, weitere Unterlagen verlan- gen zu können, wobei diese ausdrücklich sachdienlichsein müssen. Nicht nur die Datenerhebung durch den Bürgerrat, sondern auch die Da- tenbekanntgabe gegenüber den Stimmberechtigten muss verhältnismässig sein: Den Stimmberechtigten sind nur diejenigen Daten bekannt zu geben, welche sie für einen Entscheid unbedingt benötigen. Dabei kann es sich nur um geeignete und notwendige Daten handeln. Die Daten dürfen nur so bekannt gegeben werden, dass der Eingriff in die Persönlichkeit/Privatsphäre der einbürgerungswilligen Person möglichst gering bleibt.
3. Fotos sind in keiner Art und Weise dazu geeignet, darüber Auskunft zu geben, ob eine Person eingebürgert werden kann oder nicht. Als unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Einbürgerungs- willigen muss deshalb der Versand einer Dokumentation mit Fotos der Ge- suchsteller an die Stimmberechtigten betrachtet werden. Auch an der Bürgerversammlung muss die Datenbekanntgabe auf das un- bedingt erforderliche Minimum beschränkt werden. Es besteht kein Grund, Fotos von Einbürgerungswilligen zu zeigen (z.B. auf eine Leinwand zu proji- zieren). Will der Bürgerrat dem Informationsbedarf der Stimmberechtigten durch Einsicht der für einen Entscheid relevanten Akten durch Auflage gerecht werden, so muss auch hier beachtet werden, dass nicht das ganze Dossier 303
aufgelegt werden darf, sondern nur eine Zusammenfassung der Fakten, die für die Entscheidung unentbehrlich sind. Es ist somit ebenfalls im Falle der Auflage der Dossiers beim Bürgerrat auf Fotos zu verzichten.
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Veröffentlichung von Fotos von Einbürgerungswilligen zuhanden der Stimmberechtigten un- verhältnismässig ist, dass sie sich nicht als Entscheidungsgrundlage eignet und deshalb unzulässigist.
5. Wie verhält es sich, wenn Fotos nur für die Gesuchsbehandlung erho- ben werden, ohne dass die Fotos hingegen an die Stimmberechtigten be- kannt gegeben werden? Offenbar werden in der Regel vom Bürgerrat im Zusammenhang mit dem einzureichenden Lebenslauf Fotos der Gesuchsteller verlangt. Die Fo- tos dienen lediglich zur Erleichterung der Identifikation im persönlichen Verkehr des Bürgerrates mit den Gesuchstellern. Es handelt sich somit um ein blosses Hilfsmittel. Weder der Bund noch der Kanton verlangen in ihren Gesuchsformularen und in den von den (Bürger-)Gemeinden einzureichen- den Unterlagen Fotos der Einbürgerungswilligen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass in der Regel nur ein Teil des Bürgerrats persönlichen Kontakt mit den Einbürgerungswil- ligen hat, ist es deshalb zumindest fraglich, ob für die Erfüllung seiner Auf- gabe die Ergänzung der Dossiers mit Fotos unentbehrlich ist. Bleibt das Foto im Dossier, ohne dass es weiteren Kreisen zur Verfügung gestellt wird, und dient das Foto ausschliesslich der Identifikation der ein- bürgerungswilligen Person im Verkehr mit Bürgerkanzlei und Bürgerrat, so kann dieses Vorgehen noch als rechtmässig angesehen werden. Fazit
6. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ist zukünftig im Einbürge- rungsverfahren grundsätzlich auf die Erhebung eines Fotos zu verzichten. 304