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Datenschutzstelle — 18

Zg Datenschutzstelle · 2002-12-31 · Deutsch ZG
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sehr engzu fassen. In diese Kategorie gehören beispielsweise Gesundheitsda- ten – wobei selbst diesbezüglich nicht ausgeschlossen ist, dass die Kommissi- on einen Anspruch auf Bekanntgabe haben kann. Die Frage der Lohnhöhe ist nicht derart schützenswert, dass sie nicht der Kommission bekannt gegeben werden kann. Die grundlegenden Gehaltsan- sprüche werden im Personalgesetz aufgeführt und sind somit für jedermann einsehbar. Gewisse Gehälter können sogar direkt dem Gesetz entnommen werden (Präsident Obergericht/Verwaltungsgericht, Landschreiber). Daraus ergibt sich, dass die individuelle Einstufung nicht dem Bereich A zuzuordnen ist. Auf der anderen Seite gehören Lohnfragen gemäss schwei- zerischem Verständnis grundsätzlich auch nicht in die Öffentlichkeit. Die individuellen Gehaltsansprüche können somit grundsätzlich dem Bereich B zugeordnet werden. Der in §24 KRB vorgesehene Schutz der Persönlichkeit bzw. der Beachtung des Amtsgeheimnisses ist dadurch ge- währleistet, dass die fraglichen Daten ausschliesslich der Kommission zur Verfügung stehen, jede Weitergabe strafrechtliche sowie zivilrechtliche Kon- sequenzen nach sich ziehen kann. Fazit

9. Der Staatswirtschaftskommission (bzw. einem durch sie bezeichneten Vertreter) kann Einsicht in die Löhne aller bei der fraglichen Verwaltungsein- heit angestellten Mitarbeitenden (somit auch betr. des Kaders) erteilt werden. Da die fraglichen Daten dem Amtsgeheimnis unterstehen, unterstehen bezüglich den bekanntgegebenen Daten auch sämtliche Mitglieder der Kom- mission dem Amtsgeheimnis. Darauf ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; ebenso, dass die di- rekte oder indirekte Bekanntgabe dieser Daten ausserhalb der Kommission eine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 des Strafgesetzbuchs darstellen kann. Vorbehalten bleibt zudem die zivilrechtliche Verantwortlich- keit aufgrund von Art. 28 ZGB, sollten Betroffene Persönlichkeitsverletzun- gen geltend machen. III. Welche Patientendaten benötigt die Krankenkasse? Fragestellung Eine Krankenkasse verlangt umfassende Bekanntgabe von Einzelheiten aus der Krankengeschichte eines Patienten. Die Spitalverwaltung ist unsi- 300

cher, welche Daten der Krankenkasse (bzw. dem Vertrauensarzt) bekannt zu geben sind. Verschiedentlich haben sich auch freiberufliche Ärzte bezüglich dieses Themas an den Datenschutzbeauftragten gewandt. Aus den Empfehlungen

1. Die Datenbekanntgabe im Bereiche der obligatorischen Krankenversi- cherung wird im Bundesgesetz über die Krankenversicherung geregelt (KVG; SR 832.10). Diesem gemäss muss der Leistungserbringer dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss dem Versi- cherer auch alle Angaben machen, die dieser benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im Einzelfall und auf Anfrage hin ist dem Versicherer eine genaue Diagnose mitzuteilen bzw. sind zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur zu erteilen. Wenn der behandelnde Arzt es nach den Umständen als begründet erachtet, so teilt er sämtliche Angaben medizinischer Art direkt dem Vertrauensarzt des Versicherers mit. Falls der Patient ein solches Vorgehen verlangt, so ist der behandelnde Arzt dazu verpflichtet (vgl. Art. 42 Abs. 3–5 KVG).

2. Angesichts der mangelnden Konkretheit von Art. 42 KVG ist die Ten- denz der Versicherer verständlich, die Bestimmung möglichst weit auszu- legen und möglichst viele Informationen bei den Ärzten/Spitälern einzuho- len. Dabei übersehen die Versicherer, dass sich der Umfang der Auskunft am Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszurichten hat. Es dürfen somit durch die Versicherer nur diejenigen Versichertendaten beschafft werden, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind. Der Eidg. Daten- schutzbeauftragte hat sich in seinen Tätigkeitsberichten verschiedentlich zu dieser Problematik geäussert. Auch der Verein der schweizerischen Datenschutzbeauftragten hat sich des vorliegenden Themas angenommen und eine Empfehlung für das Vor- gehen für Spitäler bei der Bekanntgabe von Austritts- und Operationsberich- ten abgegeben (auf der Website publiziert: (http://www.edsb.ch/d/doku/ merkblaetter/austritt.htm). Diese Empfehlung kann übrigens sinngemäss auch auf die Bekanntgabe von Patientendaten durch freiberufliche Ärzte an Krankenversicherer angewendet werden. Danach ist stufenweise wie folgt vorzugehen: Stufe 1: Der Arzt/Spital stellt eine detaillierte und verständliche Rech- nung zu. Stufe 2: Benötigt der Versicherer im Einzelfall zusätzliche Angaben, kann er dem Arzt/Spital schriftliche, spezifische, auf den konkreten Fall bezogene Fragen stellen. Er hat die Notwendigkeit dieser Rückfrage zu begründen. Der versicherten Person ist zur Information eine Kopie zuzustellen. 301

Stufe 3: Sind diese Angaben ausnahmsweise nicht ausreichend, kann der Versicherer zuhanden seines Vertrauensarztes eine ausführliche Diagnose, ausführliche Informationen zur bisher durchgeführten Therapie sowie deren Beurteilung, Informationen zum Behandlungsvorschlag und zur Prognose einholen. Er hat die Notwendigkeit dieses Vorgehens schriftlich zu begrün- den. Der versicherten Person ist zur Information eine Kopie zuzustellen. Fazit

3. Die Bekanntgabe von Daten aus der Krankengeschichte an den Versi- cherer unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Ist der Versicherer der Ansicht, zusätzliche Informationen zu benötigen, so hat er dies stichhaltig zu begründen. Es ist im Übrigen sicherzustellen, dass diese Informationen tatsächlich nur dem Vertrauensarzt zur Kenntnis gebracht werden und dass der Patient eine Kopie erhält. Es bleibt zu hoffen, dass die Leistungserbringer und die Krankenversiche- rer im Spannungsfeld zwischen tragbaren Gesundheitskosten einerseits und Persönlichkeitsschutz der Patienten andererseits zu einer konstruktiven Zu- sammenarbeit finden. IV. Einbürgerungsverfahren: Darf von einbürgerungswilligen Personen ein Foto verlangt werden? Fragestellung Ist es zulässig, in den Vorlagen, die den Stimmberechtigten zugestellt werden, Fotos der einbürgerungswilligen Personen zu veröffentlichen? Und wie verhält es sich, wenn die Bürgerkanzlei Fotos nur für interne Zwecke verlangt? Aus den Empfehlungen

1. Vorweg: Die Informationen, welche im Einbürgerungsverfahren über Einbürgerungswillige erhoben werden, dienen dazu, festzustellen, ob die Person zur Einbürgerung geeignet ist (§5 des Bürgerrechtsgesetzes; BGS 121.3). Die Überprüfung, ob dieses Kriterium erfüllt wird – Vertrautheit mit den schweizerischen und örtlichen Lebensgewohnheiten, Beachtung der Rechtsordnung, genügende Sprachkenntnisse usw. – hat zur Folge, dass sich Einbürgerungswillige grundsätzlich exponieren. Dabei muss aber berück- sichtigt werden, dass jede Person, somit auch Einbürgerungswillige, Anspruch auf Schutz der Privatsphäre haben (Art. 13 Bundesverfassung). 302