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Datenschutzstelle — 17

Zg Datenschutzstelle · 2002-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

4. Vgl. auch die Ausführungen des DSB zur Amtshilfe in GVP 2001 S. 244–247. Fazit

5. Die Steuerverwaltung kann gestützt auf §110 StG von anderen Orga- nen (unter Einschluss der Gebäudeversicherung bzw. des Grundbuchamtes) Auskunft in bestimmten, genau bezeichneten Einzelfällen verlangen. Die Anfrage ist zu begründen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die fraglichen Daten vor- erst beim Steuerpflichtigen selber erhoben werden müssen. Die Amtshilfe greift somit erst, wenn die für die Steuerbehörden notwendigen Daten vom Steuerpflichtigen nicht bekannt gegeben werden (bzw. konkreter Anlass vor- liegt, dass die bekannt gegebenen Daten nicht korrekt sind). Für systematische Erhebungenbildet §110 StG dagegen keineRechtsgrund- lage. II. Zum Recht kantonsrätlicher Kommissionen auf Einsicht in Daten der Verwaltung Fragestellung Die Staatswirtschaftskommission (im Folgenden: Stawiko) möchte sich ein Bild über die Anstellungsbedingungen von Verwaltungsmitarbeitenden einer bestimmten Verwaltungseinheit machen. Sie verlangt deshalb, Einsicht in die Lohndaten der betreffenden Mitarbeitenden nehmen zu können. Im Zentrum des Interessens steht die Frage der Entlöhnung eines Kadermitar- beiters. Es ist zu prüfen, ob diese Datenbekanntgabe an die Kommission rechtmässig ist. Aus den Empfehlungen

1. Vorweg: Liegt die ausdrückliche Einwilligungder betroffenen Person zur Datenbekanntgabe vor, so ist die entsprechende Datenbekanntgabe grund- sätzlich rechtmässig. Ist dies nicht der Fall, so ist im Folgenden zu prüfen, ob auch gegen den Willen der betroffenen Person die Lohndaten der Stawiko bekannt gegeben werden dürfen.

2. Das Datenschutzgesetz kommt gemäss §3 Abs. 2 Bst. b nicht zur An- wendung bezüglich «Geschäfte, über welche die Stimmberechtigten, der Kantonsrat oder Gemeindeparlamente beschliessen». Eine ähnliche Bestim- 297

mung kennt auch das Eidg. Datenschutzgesetz (Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Bun- desgesetzes über den Datenschutz, SR 235.1). Hier wie dort ist Sinn und Zweck einer solchen Ausnahmebestimmung, dass das Parlament die ihm von der Verfassung zugewiesene Oberaufsicht über die Verwaltung andernfalls nicht ausüben könnte (vgl. Näheres dazu: Kom- mentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz, N 36 ff. zu Art. 2 Eidg. DSG). Es kann hier offen gelassen werden, ob es sich vorliegendenfalls tatsäch- lich um ein Geschäft im Sinne von §3 Abs. 2 Bst. b DSG handelt, sind die datenschutzrechtlichen Grundsätze, die sich bereits aus dem Staats- und Verwaltungsrecht ergeben, auch dann zu beachten, wenn das Datenschutz- gesetz direkt nicht zur Anwendung kommt (im Vordergrund steht dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip, diesbezüglich insbesondere auch die Geeignet- heit). Auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte bleibt ohnehin vorbehalten. Da es sich vorliegendenfalls um eine Frage des Persönlichkeitsschutzes sowie des Amtsgeheimnisses handelt, kann der Datenschutzbeauftragte un- besehen davon, ob hier das DSG (direkt oder sinngemäss) zur Anwendung kommt, eine Empfehlung abgeben.

3. Für die Datenbekanntgabe an die Stawiko ist §24 des Kantonsrats- beschlusses über die Geschäftsordnung des Kantonsrates (BGS 141.1, im Fol- genden: KRB) massgebend. Darin wird festgelegt, dass die Kommission «alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte» verlangen kann, wobei der Persönlichkeitsschutz und die Geheimnissphäre zu berücksichtigen sind.

4. Vorweg ist zu prüfen, ob die verlangte Information grundsätzlich für die Erfüllung der kantonsrätlichen Aufgaben notwendig und verhältnismäs- sig ist. Dies ist ohne Weiteres zu bejahen, kann es doch zur kantonsrätlichen Oberaufsicht im Sinne von § 41 der Verfassung gehören, die Rechtmässigkeit von Lohnfestsetzungen zu überprüfen. Es ist etwas genauer zu untersuchen, in welchem Verhältnis die Datenbe- kanntgabe und der Schutz der Privatsphäre stehen.

5. Gemäss der Formulierung in §24 KRB ist das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht grundsätzlich umfassend zu verstehen. Persönlichkeitsschutz/ Geheimnissphäre (bzw. das Amtsgeheimnis) sind zu berücksichtigen. Letz- tere Formulierung lässt einiges an Spielraum offen. Der Gesetzgeber hat jedoch die klare Regelung getroffen, dass der Grund- satz die Datenbekanntgabe, die Ausnahme die Nichtbekanntgabe darstellt.

6. Wichtig im vorliegenden Zusammenhang ist im Weiteren die Vorschrift in § 24 Abs. 3 KRB: soweit Kommissionsmitglieder Informationen bekannt gegeben werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, unterstehen die Kommissionsmitglieder diesbezüglich ihrerseits dem Amtsgeheimnis. 298

7. Die Rechtslage kann etwa mit folgendem Schema dargestellt werden: A) Betroffene / Verwaltung B)Kommission C)Kantonsrat/Öffentlichkeit Bereich A): Im Zentrum stehen Daten über betroffene Personen, die un- eingeschränkt zu schützen sind, somit nicht an die Kommission bekannt zu geben sind. Bereich B): Daten, die der Kommission mitgeteilt werden können, je- doch von dieser nicht weitergegeben werden dürfen (auch nicht an den Kantonsrat). Diesbezüglich stehen die Kommissionsmitglieder unter dem Amtsgeheimnis. Amtsgeheimnis-Verletzungen unterliegen der Strafbarkeit nach Art. 320 StGB. Bekanntlich handelt es sich diesbezüglich um ein Offi- zialdelikt. Zusätzlich können Persönlichkeitsverletzungen durch den Betroffenen aufgrund von Art. 28 ZGB zivilrechtlich verfolgt werden. Damit sind Daten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, jedoch der Kommission im Rahmen von § 24 KRB bekannt gegeben werden, einem strengenSchutz unterstellt. Es ist davon auszugehen, dass die Kommissions- mitglieder sich der diesbezüglich hohen Verantwortung bewusst sind. Sie sind jedoch bei der Datenbekanntgabe schriftlich darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Daten dem Amtsgeheimnis unterstehen. Bereich C): Daten, die dem Kantonsrat und auch der Öffentlichkeit be- kannt gegeben werden dürfen.

8. Zu prüfen ist, welchem Bereich die Frage des Lohnes eines Verwal- tungsmitarbeitenden zuzuordnen ist. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung, die den kantonsrätlichen Kommissionen sehr weitgehende Einsichtsrechte zugesteht, ist der Bereich A 299

sehr engzu fassen. In diese Kategorie gehören beispielsweise Gesundheitsda- ten – wobei selbst diesbezüglich nicht ausgeschlossen ist, dass die Kommissi- on einen Anspruch auf Bekanntgabe haben kann. Die Frage der Lohnhöhe ist nicht derart schützenswert, dass sie nicht der Kommission bekannt gegeben werden kann. Die grundlegenden Gehaltsan- sprüche werden im Personalgesetz aufgeführt und sind somit für jedermann einsehbar. Gewisse Gehälter können sogar direkt dem Gesetz entnommen werden (Präsident Obergericht/Verwaltungsgericht, Landschreiber). Daraus ergibt sich, dass die individuelle Einstufung nicht dem Bereich A zuzuordnen ist. Auf der anderen Seite gehören Lohnfragen gemäss schwei- zerischem Verständnis grundsätzlich auch nicht in die Öffentlichkeit. Die individuellen Gehaltsansprüche können somit grundsätzlich dem Bereich B zugeordnet werden. Der in §24 KRB vorgesehene Schutz der Persönlichkeit bzw. der Beachtung des Amtsgeheimnisses ist dadurch ge- währleistet, dass die fraglichen Daten ausschliesslich der Kommission zur Verfügung stehen, jede Weitergabe strafrechtliche sowie zivilrechtliche Kon- sequenzen nach sich ziehen kann. Fazit

9. Der Staatswirtschaftskommission (bzw. einem durch sie bezeichneten Vertreter) kann Einsicht in die Löhne aller bei der fraglichen Verwaltungsein- heit angestellten Mitarbeitenden (somit auch betr. des Kaders) erteilt werden. Da die fraglichen Daten dem Amtsgeheimnis unterstehen, unterstehen bezüglich den bekanntgegebenen Daten auch sämtliche Mitglieder der Kom- mission dem Amtsgeheimnis. Darauf ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; ebenso, dass die di- rekte oder indirekte Bekanntgabe dieser Daten ausserhalb der Kommission eine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 des Strafgesetzbuchs darstellen kann. Vorbehalten bleibt zudem die zivilrechtliche Verantwortlich- keit aufgrund von Art. 28 ZGB, sollten Betroffene Persönlichkeitsverletzun- gen geltend machen. III. Welche Patientendaten benötigt die Krankenkasse? Fragestellung Eine Krankenkasse verlangt umfassende Bekanntgabe von Einzelheiten aus der Krankengeschichte eines Patienten. Die Spitalverwaltung ist unsi- 300