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Datenschutzstelle — 16

Zg Datenschutzstelle · 2002-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Welche Bedeutung hat die Amtshilfe für die Steuerverwaltung? Fragestellung Verschiedentlich haben sich Privatpersonen und Verwaltungsstellen erkun- digt, wie die Datenbekanntgabe an die Steuerverwaltung im Rahmen der Amtshilfe geregelt ist. Im Zentrum stand die Frage nach Ausgestaltung und Umfang der Datenbekanntgabe der kantonalen Gebäudeversicherung (und des Grundbuchamtes) an die Steuerverwaltung: Sieht das Steuergesetz vor, dass die Steuerverwaltung umfassend und systematisch Angaben von der Ge- bäudeversicherung verlangen kann? Diese Frage ist deshalb von Bedeutung, da die Gebäudeversicherung aktuelle Angaben zum Wert von Gebäuden hat. Aus den Empfehlungen

1. Massgebend ist §110 Abs. 1 des Steuergesetzes (BGS 632.1). Es fragt sich, welche Bedeutung hier dem Wortlaut «...aus ihren Akten Auskunft zu erteilen» dieser Bestimmung zukommt. Bei der Amtshilfe geht es um konkrete Einzelfälle, nicht dagegen um systematische Erhebungen. Dies ist grundsätzlich im Verwaltungsrecht der Fall und ergibt sich hier auch direkt aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Die Steuerverwaltung hat dem Organ im Zusammenhang mit einem ganz be- stimmten Fall somit Fragen zu stellen. Das angefragte Organ hat seinerseits gemäss dem klaren Wortlaut grundsätzlich Auskunft zu erteilen. Die Auskunft kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Festzuhalten ist, dass das angefragte Organ der Steuerverwaltung jedoch keine Akteneinsichtgewähren muss.

2. Zur Frage der Amtshilfe gibt es eine reichhaltige Praxis des Bundesge- richts, insbesondere im Rahmen internationaler Amtshilfeverfahren in Steu- ersachen sowie im Ausländerrecht. So führte das Bundesgericht etwa aus: «...Andererseits besteht die Pflicht zur Amtshilfe nicht uneingeschränkt. Vielmehr gilt es, Abwägungen vorzunehmen. Ebenso sind gewisse Verfah- rensgrundsätze zu beachten. Allgemein, d.h. vorbehältlich anderslautender Vorschriften, lässt sich insofern sagen, dass Amtshilfe auf Ersuchen und im Einzelfall zu erfolgen hat. Das Amtshilfegesuch ist zu begründen und die er- suchte Behörde muss gestützt hierauf prüfen, ob der Amtshilfehandlung überwiegende öffentliche oder private Interessen bzw. besondere Geheim- haltungsvorschriften entgegenstehen (institutionelle und materielle Schran- ken der Amtshilfe).» (VPB 62.20/17. November 1997)

3. Zum selben Ergebnis gelangen auch die Kommentatoren des Zürcher Steuergesetzes zum praktisch gleich lautenden §121 ZH-StG (Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Richner/Frei/Kaufmann, Zürich 1999/2001, S. 792–796). 296

4. Vgl. auch die Ausführungen des DSB zur Amtshilfe in GVP 2001 S. 244–247. Fazit

5. Die Steuerverwaltung kann gestützt auf §110 StG von anderen Orga- nen (unter Einschluss der Gebäudeversicherung bzw. des Grundbuchamtes) Auskunft in bestimmten, genau bezeichneten Einzelfällen verlangen. Die Anfrage ist zu begründen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die fraglichen Daten vor- erst beim Steuerpflichtigen selber erhoben werden müssen. Die Amtshilfe greift somit erst, wenn die für die Steuerbehörden notwendigen Daten vom Steuerpflichtigen nicht bekannt gegeben werden (bzw. konkreter Anlass vor- liegt, dass die bekannt gegebenen Daten nicht korrekt sind). Für systematische Erhebungenbildet §110 StG dagegen keineRechtsgrund- lage. II. Zum Recht kantonsrätlicher Kommissionen auf Einsicht in Daten der Verwaltung Fragestellung Die Staatswirtschaftskommission (im Folgenden: Stawiko) möchte sich ein Bild über die Anstellungsbedingungen von Verwaltungsmitarbeitenden einer bestimmten Verwaltungseinheit machen. Sie verlangt deshalb, Einsicht in die Lohndaten der betreffenden Mitarbeitenden nehmen zu können. Im Zentrum des Interessens steht die Frage der Entlöhnung eines Kadermitar- beiters. Es ist zu prüfen, ob diese Datenbekanntgabe an die Kommission rechtmässig ist. Aus den Empfehlungen

1. Vorweg: Liegt die ausdrückliche Einwilligungder betroffenen Person zur Datenbekanntgabe vor, so ist die entsprechende Datenbekanntgabe grund- sätzlich rechtmässig. Ist dies nicht der Fall, so ist im Folgenden zu prüfen, ob auch gegen den Willen der betroffenen Person die Lohndaten der Stawiko bekannt gegeben werden dürfen.

2. Das Datenschutzgesetz kommt gemäss §3 Abs. 2 Bst. b nicht zur An- wendung bezüglich «Geschäfte, über welche die Stimmberechtigten, der Kantonsrat oder Gemeindeparlamente beschliessen». Eine ähnliche Bestim- 297