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Datenschutzstelle — 15

Zg Datenschutzstelle · 2002-12-31 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Datenschutzpraxis

Vorbemerkungen

Zentrale Rechtsgrundlage in den Bereichen Datenschutz und Daten-

sicherheit ist für die öffentliche Verwaltung das Datenschutzgesetz des Kan-

tons Zug vom 28. September 20001(im Folgenden: DSG).

Ein Hinweis zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten (im Fol-

genden: DSB): Gemäss §20 Abs. 2 DSG kann der Datenschutzbeauftragte

bei Verletzung von Datenschutzvorschriften das Organ auffordern, die erfor-

derlichen Massnahmen zu ergreifen. Wird die Aufforderung nicht befolgt

oder abgelehnt, kann die Angelegenheit dem Gemeinderat (in gemeindli-

chen Angelegenheiten) bzw. dem Regierungsrat (in kantonalen Angelegen-

heiten) unterbreitet werden. Werden in gemeindlichen Angelegenheiten die

erforderlichen Massnahmen durch den Gemeinderat nicht ergriffen, so kann

der DSB eine Stellungnahme an die Direktion des Innern als allgemeinem

Aufsichtsorgan2der Gemeinden richten. Anschliessend kann die Angelegen-

heiten dem Regierungsrat unterbreitet werden.

Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ab, so ist der verwal-

tungsinterne Weg erschöpft. Aufgrund von §19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht

allerdings die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des

Datenschutzes zu orientieren.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich3 keine

Weisungsbefugnisse hat. Der Datenschutz soll durch Information, Beratung

und Empfehlungumgesetzt werden.

Im Folgenden werden fünf Fälle aus der DSB-Beratung zusammengefasst.

Weitere Beispiele und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis

findet sich in den ausführlichen Tätigkeitsberichten4des DSB.

1 BGS 157.1

2 § 42 Ziff. 3 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und

der Direktionen (BGS 151.1).

3 Ausnahme: Gemäss § 19 Abs. 1 Bst. g kann der DSB gegenüber Datenschutzstellen

der Gemeinden und der kantonalen Direktionen Weisungen erteilen. Bis anhin haben

jedoch weder Gemeinden noch kt. Direktionen von der Möglichkeit, eigene Daten-

schutzstellen zu schaffen, Gebrauch gemacht (Stand: 15. April 2003).

4 Kostenlos beim DSB zu bestellen sowie auf der Web-Site des DSB:

«www.datenschutzzug.ch» zugänglich.

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