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Datenschutzstelle — 14

Zg Datenschutzstelle · 2001-12-31 · Deutsch ZG
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Vorsicht festzustellen: nicht sämtliche vorhandenen Daten sollen auch welt- weit bekannt gemacht werden (dies betrifft insbesondere auch Daten geogra- fischer Informationssysteme etc.).

4. Fazit Die freie Abfrage von Grundbuchdaten via Internet ist im vorgesehenen Rahmen mit dem geltenden Recht nichtvereinbar. Ob eine kontrollierte Abfrage rechtskonform realisiert werden könnte, ist je nach konkretem Vorhaben gesondert zu prüfen. VI. Kann der Patient vom Spital die Herausgabe der Originale der Krankenge- schichte verlangen? Fragestellung Es war zu prüfen, ob Patienten eines Spitals, das dem kantonalen Daten- schutzgesetz untersteht, das Recht haben, die Originale ihrer Krankenge- schichte (bzw. Teile davon) herauszuverlangen. Aus den Empfehlungen

1. Ausgangspunkt Das vollständige Einsichtsrecht in die eigenen Akten ist gegeben, wurde durch niemanden bestritten – und ist dem Patienten auch gewährt worden. Ebenfalls wurde die Möglichkeit geboten, kostenlos Kopien der Krankenge- schichte anzufertigen. Es geht hier somit ausschliesslich um die Frage nach der Aushändigung bzw. Vernichtung der Originaleder Krankengeschichte.

2. Rechtsgrundlage §11 DSG sieht unter dem Titel «Anonymisieren und Vernichten von Da- ten» folgendes vor: «Organe müssen Daten, die sie nicht mehr benötigen, anonymisieren oder vernichten, soweit die Daten nicht unmittelbaren Beweiszwecken die- nen oder dem zuständigen Archiv abzuliefern sind.» Für das Spital stellen sich hier insbesondere beweisrechtliche Fragen: So- lange Zivil- oder strafrechtsrelevante Fristen laufen, muss das Spital grund- sätzlich (zur Ausnahme s. den folgenden Abschnitt) noch über die entspre- chenden Original-Beweisunterlagen verfügen. In der Regel sind die Akten somit während mindestens 10 Jahren seit Abschluss des Falles aufzubewahren. Es ist vorstellbar, dass jemand seine vollständigen Unterlagen vor Ablauf der Verjährungsfrist ausgehändigt erhält, etwa im Falle eines definitiven Ver- 253

lassens der Schweiz. Diesfalls hat der Patient die Übernahme der Aufbewah- rungspflicht und die Entbindung der Klinik von jeglicher Verantwortung schriftlich zu bestätigen. Es fragt sich dann jedoch, ob die Klinik noch Kopien behalten darf, falls sich noch Anstände im Verhältnis Versicherer–Klinik bzw. Strafrechtsbehör- den-Klinik – beispielsweise bei der Einleitung einer Strafuntersuchung ge- gen einen Mitarbeiter – stellen könnten. Sind sämtliche Fristen abgelaufen, so stellt sich die Frage nach der Archi- vierung. Falls nicht zu archivieren ist, ist zwingend zu vernichten. Anstelle der Vernichtung können die Unterlagen auch ohne Weiteres den Betroffe- nen auf deren Wunsch herausgegeben werden.

3. Fazit Vor Ablauf von Verjährungsfristen sollten Originalakten aus Beweisgrün- den grundsätzlich nichtherausgegeben werden.10 10Ergänzender Hinweis: Der Rechtsdienst FMH hat Mustererklärungen betr. Herausga- be von Original-Akten ausgearbeitet. Diese beziehen sich jedoch auf das Verhältnis Pa- tient – private Arztpraxis. Diese Erklärung ist auf der Web-Site des FMH veröffent- licht: «http://www.fmh.ch». 254