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Datenschutzstelle — 12

Zg Datenschutzstelle · 2001-12-31 · Deutsch ZG
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Fazit Gemeindliche Behörden haben der kantonalen Steuerverwaltung die ver- langten Auskünfte zu erteilen. Ergänzender Hinweis – die Einbahnstrasse Es ist hier darauf hinzuweisen, dass es im umgekehrten Verhältnis grund- sätzlich keinerlei Datenbekanntgabe gibt: Vorbehältlich expliziter entspre- chender Regelungen erhalten weder kantonale noch gemeindliche Verwal- tungsstellen von der kantonalen Steuerbehörde Daten über Steuerpflichtige. Es gilt das Steuergeheimnis (vgl. §108 StG). IV. Datenbeschaffung bei Dritten aufgrund einer Vollmacht des Betroffenen Problemstellung Gemäss Datenschutzgesetz sind Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person zu beschaffen (§4 Bst. c DSG). In der Praxis ist es jedoch aus den verschiedensten Gründen nicht immer möglich, benötigte Daten bei der betroffenen Person zu erheben. Im Weite- ren ist es nicht immer möglich, jede einzelne Datenbekanntgabe an invol- vierte Stellen durch die betroffene Person genehmigen zu lassen. Für beide Fälle steht grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, sich durch die be- troffene Person zum Datenbezug bzw. zur Datenbekanntgabe bevollmächti- gen zu lassen. Das folgende Beispiel stellte sich bei Sicherheitsdirektion. Eine Versiche- rungsgesellschaft verlangte eine Datenbekanntgabe aufgrund einer durch den Kunden unterzeichneten Vollmacht. Welche Anforderungen sind an eine solche Vollmacht aus datenschutz- rechtlicher Sicht zu stellen? 7 «Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte des Gemeinwesens müssen strafbare Handlungen, die von Amts wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, mit allen sachdien- lichen Angaben zur Anzeige bringen.» 247

Aus den Empfehlungen

1. Rechtslage Die Frage der Datenbekanntgabe richtet sich nach dem Datenschutzge- setz: Handelt es sich um besonders schützenswerte Daten8, ist §5 Abs. 2 Bst. c DSG anwendbar. Demgemäss dürfen besonders schützenswerte Daten u.a. bearbeitet9werden, sofern «die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt (...) hat». Es fragt sich somit insbesondere, welche Bedeutung der Passage «im Ein- zelfall ausdrücklich einwilligt» zukommt. (ergänzende Hinweise: Die Rechtslage betreffend den «gewöhnlich» schützenswerten Daten un- terscheidet sich hier gemäss §5 Abs. 1 Bst. c DSG nicht von derjenigen be- züglich besonders schützenswerten, da in beiden Fällen eine ausdrückliche Einwilligung im Einzelfall verlangt wird. Die datenschutzrechtliche Regelung ist eine konkretisierende Bestim- mung zum in Art. 27 Abs. 2 ZGB niedergelegten Grundsatz des Schutzes der Persönlichkeit vor übermässiger Bindung.) 1.1 Abgrenzung: Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes Die vorliegende «Ermächtigung» ist von einer Vollmachtserteilung durch den Betroffenen an eine anwaltschaftliche Rechtsvertretung in eigener Sache scharf zu unterscheiden. Diesfalls handelt der Anwalt als eingesetzter Vertre- ter des Betroffenen in dessen direktem Interesse. Der Anwalt handelt nur an Stelle des Betroffenen, hat somit keinerlei eigene Interessen. Er beschafft In- formationen ausschliesslich für den Betroffenen. Das Einsichtsrecht (gemäss §§13 und 14 DSG) des Anwalts entspricht diesfalls demjenigen des Betroffe- nen selber. Anders hier: Der Versicherer verlangt von der Verwaltung für die Abwick- lung/Optimierung seiner eigenen Geschäftsabläufe den direkten Zugang zu gewissen Daten der betroffenen Person. 1.2 Grundsätzliches §4 Bst. b DSG führt einen zentralen datenschutzrechtlichen Grundsatz auf: «Daten sind in der Regel bei der betroffenen Person zu beschaffen.» 8 Gemäss §2 Bst. b DSG. 9 Gemäss §2 Bst. c DSG ist darunter auch die Bekanntgabe zu verstehen. 248

Nur so ist gewährleistet, dass die betroffenen Personen wissen, wer über wel- che Daten über sie verfügt. Jede Datenbeschaffung, die nicht direkt über die betroffene Person läuft, muss als Ausnahmeverstanden werden. §5 Abs. 1 Bst. c bzw. Abs. 2 Bst. c DSG lassen eine Datenbekanntgabe auch zu, wenn die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich einwilligt. Es ist näher zu prüfen, was darunter zu verstehen ist. 1.3 Einwilligung – Folgen der Nichteinwilligung? Die Einwilligung ist nur dann rechtsgenügend, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht (so ausdrücklich auch das deutsche Bundesdatenschutzgesetz/BDSG in §4 a Abs. 1). Die Entscheidung ist u.a. dann nicht frei, wenn die Verweigerung der Ein- willigung Nachteile für den Betroffenen zur Folge hat. Es muss für den Betroffenen stets auch die Möglichkeit bestehen, die Da- ten selber zu beschaffen und diese anschliessend der nachfragenden Stelle bekannt zu geben. 1.4 Der «Einzelfall» Die Einwilligung muss sich auf einen konkreten Einzelfall beziehen. Eine Globalermächtigung ist nicht rechtsgenügend. Der Betroffene muss wissen, für welche Daten er welcher Stelle die Einwilligung erteilt hat und ebenso, für welchen konkreten Zweck die Daten benötigt werden. 1.5 «Ausdrückliche» Einwilligung «Ausdrücklich» bedeutet hier, dass die betroffene Person in Kenntnis der Sachlage die entsprechende Willensäusserung explizit, somit nicht stillschwei- gend, vornimmt. Aus Beweisgründen ist für die Einwilligung naheliegender- weise Schriftlichkeitzu verlangen. 1.6 Verhältnismässigkeit Jede Datenbearbeitung, somit auch jede Datenbekanntgabe an Dritte, muss verhältnismässig sein. Sie muss folglich im konkreten Fall geeignet und erforderlich sein. Welche Daten dies sind, entscheidet das datenbearbei- tende verantwortliche Organ selber. Im vorliegenden Fall ist es der Verwal- tungsstelle überlassen, zu entscheiden, welche Daten dem Versicherer be- kanntzugeben sind (sofern die Vollmacht grundsätzlich als rechtmässig er- achtet wird). 1.7 Umfang – Grenzen Auskunft und Einsicht in die eigenen Daten richten sich nach §§13 und 14 DSG. In §14 Abs. 1 DSG sind Einschränkung, Aufschiebung und Verweige- rung «aus überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter» vorge- sehen. 249

Was für das Einsichtsrecht des Betroffenen gilt, gilt erst recht im vorlie- genden Fall. Das Einsichtsrecht einer Drittstelle kann nicht mehr umfassen, als das Recht des Betroffenen selber. 1.8 Zeitliche Befristung/Widerruf Die Ermächtigung ist zeitlich zu befristen; zudem ist ausdrücklich zu er- wähnen, dass sie jederzeit widerrufbar ist. 1.9 Datenweitergabe durch den Datenbezüger Grundsätzlich ist jegliche Datenweitergabe auszuschliessen. Daten, zudem besonders schützenswerte, die weitergegeben werden, geraten für die Betrof- fenen sonst ausser Kontrolle. Ist ausnahmsweise eine Datenweitergabe notwendig, so ist der Daten- zweitbezüger explizit aufzuführen. Zudem ist diesem die Datenweitergabe zu verbieten.

2. Zusammenfassung Jeder Datenbezug bzw. jede Datenbekanntgabe muss für die betroffene Person transparent sein. Konkret bedeutet dies bezüglich einer Vollmacht/ Ermächtigung zum Datenbezug zusammenfassend:

– Zweck:Ist möglichst konkret, nicht allgemein zu umschreiben.

– Kreis der Datenbezüger/Datenempfänger: Nicht: «Diese Vollmacht erlaubt den Datenbezug von sämtlichen öffentlichen Stellen» – sondern kon- kret umschreiben.

– Datenweitergabe:Ausschliessen bzw. explizit aufzuführen (keine Weiter- gabe durch diese Datenempfänger ihrerseits).

– Zeitliche Befristung der Vollmacht

– Widerrufsrecht: Widerruf der Vollmacht durch betroffene Person ist jederzeit zulässig.

– Kopie der Vollmachtder betroffenen Person aushändigen V. Bekanntgabe von Grundbuchdaten im Internet? Sachverhalt Jedermann hat das Recht, beim Grundbuchamt Auskunft zu erhalten, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Es stellte sich die Frage, ob diese Daten im Internet zugänglich gemacht wer- den dürfen. Aus den Empfehlungen 250