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Falls eine Kommission eingesetzt ist, sind dieser die für die Aufgaben- erfüllung notwendigen Informationen bekannt zu geben. Ist keine Kommis- sion vorhanden, sind die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Informa- tionen an den Gesamtgemeinderat bekannt zu geben. Nun stellt sich die entscheidende Frage: Welche Daten sind «für die Auf- gabenerfüllung notwendig»?
b) Verhältnismässigkeitsprinzip/Datensparsamkeit Grundsätzlich sind nur diejenigen Daten bekannt zu geben, die für die je- weilige Aufgabenerfüllung sachgerecht, notwendig und geeignet sind. Es gilt der wichtige Grundsatz der Datensparsamkeit: «So wenig wie mög- lich – so viel wie nötig.» Wo die Grenzen zu ziehen sind, kann in abstrakter Weise nur schwer be- urteilt werden. Es können etwa die folgenden Überlegungen herangezogen werden: Falls die Entscheide grundsätzlich abschliessend durch den Sozialvorste- her getroffen werden, sind die übrigen Gemeinderäte über Details nicht zu informieren. So ist es nicht notwendig, dass die Sozialhilfeempfänger na- mentlich mit den erhaltenen Unterstützungsbeiträgen bekannt gegeben wer- den. Falls hingegen der Gesamtgemeinderat in der Sache entscheidet, ist eine Informationspflicht gegeben. Ausgeschlossen ist jedenfalls eine Datenbekanntgabe ausserhalb der Auf- gabenerfüllung (z.B. bloss aus dem allgemeinen Interesse, informiert zu sein, was im Sozialbereich läuft; Interesse in einem anderen Zusammenhang etc.). Im Rahmen von Stichproben/Kontrollen darf jedenfalls nach umfassen- der Information verlangt werden.
2. Fazit Es kommt darauf an, wie die Kompetenzverteilung geregelt ist und wel- che Daten für die entsprechende Aufgabenerfüllung zwingend notwendig sind. Was nicht benötigt wird, ist nicht bekannt zu geben. Soweit möglich, ist zu anonymisieren. III. Datenschutz und Amtshilfe Bezüglich der Datenbekanntgabe zwischen verschiedenen staatlichen Stellen stellt sich sehr häufig die Frage, wer welche Daten unter welchen Umständen erhält. Darüber hat der Datenschutzbeauftragte in seinen Tätig- keitsberichten verschiedentlich berichtet. Hier sollen anhand von drei Bei- spielen die Grundsätze aufgezeigt werden. 244
1. Untersuchungsrichter benötigt Auskünfte von der AHV Ein Mitarbeiter hat gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber den Vorwurf er- hoben, er hätte die Arbeitgeberbeiträge nicht an die AHV-Stellen weiterge- leitet. Es wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Der Untersuchungsrichter be- auftragte die Kantonspolizei Zug mit der Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz. Entsprechende Anfragen der Polizei wollte die Ausgleichskasse unter Hin- weis auf das Datenschutzgesetz nicht beantworten. Die Ausgleichskasse ver- langte vom Untersuchungsrichteramt die Einreichung eines Amtshilfege- suchs. Zu Recht? Aus der Empfehlung Da es sich um ein hängiges Strafverfahren handelt, kommt das kantonale DSG gemäss §3 Abs. 2 Bst. a DSG nicht zur Anwendung. Massgebend für die AHV-Ausgleichskasse ist in diesem Zusammenhang das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Art. 50a sieht unter dem Titel «Datenbekanntgabe» folgendes vor: «1Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt ge- geben werden an:
c. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Ab- klärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind; (...)» Die Ausgleichskasse verlangt demnach zu Recht ein schriftlich begründe- tes Gesuch. Diesem wird in der Regel wohl entsprochen – sofern keine über- wiegenden Privatinteressen entgegenstehen.
2. Kantonspolizei verlangt Auskunft von der Arbeitslosenkasse Der Kantonspolizei wurde zugetragen, dass jemand bei der Arbeitslosen- kasse/IV-Stelle einen Zwischenverdienst nicht ordnungsgemäss gemeldet habe. Die Polizei verlangt deshalb von diesen Stellen eine Auskunft. Die Ar- beitslosenkasse bzw. die IV-Stelle verweigern diese und verlangen ein schriftliches und begründetes Gesuch im Rahmen einer Strafuntersuchung. Zu Recht? Aus der Empfehlung Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) sieht in Art. 97a unter dem Titel «Datenbekanntgabe» folgendes vor: 245
«1Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt ge- geben werden an: (...)
c. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Ab- klärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind; 2Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an: (...)
e. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwen- dung eines Verbrechens erfordert. (...)» Fazit Wenn die Polizei im Auftrag der Strafuntersuchungsbehörden handelt, ist eine Datenbekanntgabe im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin möglich, in den übrigen Fällen dagegen nicht. Anzufügen ist, dass die fraglichen Behörden (Arbeitslosenkasse, IV-Stelle) der Anzeige- pflicht von §6 StP0unterliegen.
3. Datenaustausch zwischen der kantonalen Steuerverwaltung und der Gemeinde
– eine Einbahnstrasse Die Gemeindeverwaltung fragt sich, ob sie verpflichtet ist, Informationen, die sie über Steuerpflichtige hat, auf Begehren der kantonalen Steuerverwal- tung bekannt zu geben. Aus den Empfehlungen Einschlägig ist §110 des Steuergesetzes (BGS 632.1) «Amtshilfe anderer Behörden»: «1Verwaltungs- und Strafuntersuchungsbehörden sowie Gerichte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen. Sie können von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung machen, wenn sie vermuten, dass eine un- vollständige Versteuerung besteht. 2Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.» 246
Fazit Gemeindliche Behörden haben der kantonalen Steuerverwaltung die ver- langten Auskünfte zu erteilen. Ergänzender Hinweis – die Einbahnstrasse Es ist hier darauf hinzuweisen, dass es im umgekehrten Verhältnis grund- sätzlich keinerlei Datenbekanntgabe gibt: Vorbehältlich expliziter entspre- chender Regelungen erhalten weder kantonale noch gemeindliche Verwal- tungsstellen von der kantonalen Steuerbehörde Daten über Steuerpflichtige. Es gilt das Steuergeheimnis (vgl. §108 StG). IV. Datenbeschaffung bei Dritten aufgrund einer Vollmacht des Betroffenen Problemstellung Gemäss Datenschutzgesetz sind Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person zu beschaffen (§4 Bst. c DSG). In der Praxis ist es jedoch aus den verschiedensten Gründen nicht immer möglich, benötigte Daten bei der betroffenen Person zu erheben. Im Weite- ren ist es nicht immer möglich, jede einzelne Datenbekanntgabe an invol- vierte Stellen durch die betroffene Person genehmigen zu lassen. Für beide Fälle steht grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, sich durch die be- troffene Person zum Datenbezug bzw. zur Datenbekanntgabe bevollmächti- gen zu lassen. Das folgende Beispiel stellte sich bei Sicherheitsdirektion. Eine Versiche- rungsgesellschaft verlangte eine Datenbekanntgabe aufgrund einer durch den Kunden unterzeichneten Vollmacht. Welche Anforderungen sind an eine solche Vollmacht aus datenschutz- rechtlicher Sicht zu stellen? 7 «Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte des Gemeinwesens müssen strafbare Handlungen, die von Amts wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, mit allen sachdien- lichen Angaben zur Anzeige bringen.» 247