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Technische Massnahmen haben einen Sicherheitsstandard wie sie heute beim ITL bestehen, zu garantieren (Gebäudesicherheit, Brandschutz, Re- dundanz von Systemen/Sicherheitskopien etc.). Bei Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen betreffend Datenschutz wird eine Konventionalstrafefällig. Zivil- und strafrechtliche Sanktionen sind vorbehalten.
3. Hinweis zum Datenaustausch mit dem Beauftragten Die Datenlieferung (Adressen sowie weitere Informationen, die auf die Steuerformulare zu drucken sind) hat auf sicherem Weg zu erfolgen (vgl. §7 DSG). Unverschlüsselte Datenübertragung via Internet ist unzulässig.
4. Fazit Meines Erachtens entspricht der bisher durch das ITL erfolgte Formular- druck den Erfordernissen des Datenschutzes bzw. der Datensicherheit. Aus rechtlicher Sicht kann die Datenbearbeitung jedoch grundsätzlich aus- gelagert werden. Zwingend ist diesfalls, dass die entsprechenden Massnah- men ergriffen werden. Es dürfen bezüglich Datenschutz/Datensicherheit kei- nerlei Abstriche zum heutigen Stand gemacht werden. Aus Gründen des Datenschutzes ist die Auftragserfüllung durch kantons- interneStellen der Vergabe eines Auftrages an Drittfirmen klar vorzuziehen. II. Zur Datenbekanntgabe an vorgesetzte Stellen Sachverhalt In einer Gemeinde stellte sich die Frage, welche Daten die Sozialbehörde dem Gemeinderat im Zusammenhang mit den Quartalsabrechnungen be- kannt zu geben hat. Es ging insbesondere darum, ob die Sozialhilfebezüger namentlich und mit den betragsmässigen Bezügen bekannt zu geben sind. Aus den Empfehlungen
1. Rechtslage
a) Grundsätzliches Gemäss §11 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (BGS 861.4) ist der Gemein- derat die Sozialbehörde. Unter Gemeinderat ist das Gesamtgremium zu ver- stehen. Gemäss §11 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes kann er Aufgaben und Kom- petenzen einer Kommission übertragen. 243
Falls eine Kommission eingesetzt ist, sind dieser die für die Aufgaben- erfüllung notwendigen Informationen bekannt zu geben. Ist keine Kommis- sion vorhanden, sind die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Informa- tionen an den Gesamtgemeinderat bekannt zu geben. Nun stellt sich die entscheidende Frage: Welche Daten sind «für die Auf- gabenerfüllung notwendig»?
b) Verhältnismässigkeitsprinzip/Datensparsamkeit Grundsätzlich sind nur diejenigen Daten bekannt zu geben, die für die je- weilige Aufgabenerfüllung sachgerecht, notwendig und geeignet sind. Es gilt der wichtige Grundsatz der Datensparsamkeit: «So wenig wie mög- lich – so viel wie nötig.» Wo die Grenzen zu ziehen sind, kann in abstrakter Weise nur schwer be- urteilt werden. Es können etwa die folgenden Überlegungen herangezogen werden: Falls die Entscheide grundsätzlich abschliessend durch den Sozialvorste- her getroffen werden, sind die übrigen Gemeinderäte über Details nicht zu informieren. So ist es nicht notwendig, dass die Sozialhilfeempfänger na- mentlich mit den erhaltenen Unterstützungsbeiträgen bekannt gegeben wer- den. Falls hingegen der Gesamtgemeinderat in der Sache entscheidet, ist eine Informationspflicht gegeben. Ausgeschlossen ist jedenfalls eine Datenbekanntgabe ausserhalb der Auf- gabenerfüllung (z.B. bloss aus dem allgemeinen Interesse, informiert zu sein, was im Sozialbereich läuft; Interesse in einem anderen Zusammenhang etc.). Im Rahmen von Stichproben/Kontrollen darf jedenfalls nach umfassen- der Information verlangt werden.
2. Fazit Es kommt darauf an, wie die Kompetenzverteilung geregelt ist und wel- che Daten für die entsprechende Aufgabenerfüllung zwingend notwendig sind. Was nicht benötigt wird, ist nicht bekannt zu geben. Soweit möglich, ist zu anonymisieren. III. Datenschutz und Amtshilfe Bezüglich der Datenbekanntgabe zwischen verschiedenen staatlichen Stellen stellt sich sehr häufig die Frage, wer welche Daten unter welchen Umständen erhält. Darüber hat der Datenschutzbeauftragte in seinen Tätig- keitsberichten verschiedentlich berichtet. Hier sollen anhand von drei Bei- spielen die Grundsätze aufgezeigt werden. 244